Corona – verschärfte Regelungen in Bayern seit 24.11.2021

Corona – aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Corona – Änderung und Verlängerung der 14. BayIfSMV

Corona – Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe: Antragstellung jetzt möglich

Corona – Anspruchsausschluss für ungeimpfte Personen auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG

Corona – Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Corona – aktualisierte Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Corona – 3G-Regel und Kanzleibetrieb

Corona – 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seit 02.09.2021 in Kraft

Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert und bis 24.11.2021 verlängert

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Corona – Änderung der 13. BayIfSMV mit Wirkung ab 23.08.2021

Corona – Überbrückungshilfe III plus gestartet

13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 25.08.2021 verlängert

Corona – Ende des Katastrophenfalls in Bayern und weitere Lockerungen

Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.09.2021 verlängert

Corona – Aufhebung der Impfpriorisierung

Corona – Verlängerung der Überbrückungshilfe III

3. Corona-Umfrage der BRAK – Ergebnisse

Beantragung von Corona-Hilfen mittels beA

Corona – aktuelle Regelungen auf Bundes- und Landesebene

Corona – Erleichterungen für Geimpfte und Getestete

Corona – Härtefallhilfe des Freistaats Bayern

Corona-Arbeitsschutzverordnung – erneute Aktualisierung der BRAK-Hinweise

Corona – verschärfte Regelungen in Bayern seit 24.11.2021

Seit 24.11.2021 gelten in Bayern verschärfte Corona-Regelungen, die in der

15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021

enthalten sind; sie ist derzeit bis 15.12.2021 gültig.

Neu ist eine Kontaktbeschränkung für ungeimpfte und nicht genesene Personen, die sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes treffen dürfen. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten werden (Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten zählen nicht mit, § 3 Abs. 1 BayIfSMV).

Eine detailliert Übersicht über die Corona-Maßnahmen in Bayern seit 24.11.2021 finden Sie hier.

Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien dürften die Maßnahmen nur geringe Auswirkungen haben. Insbesondere gelten die Kontaktbeschränkungen nicht für berufliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 BayIfSMV). Persönliche Besprechungen mit Mandanten sind also weiterhin möglich, zumal die neuen 3G-, 2G- oder 2G plus-Regeln nach §§ 4 und 5 BayIfSMV auf Anwaltskanzleien nicht anwendbar sind – nach Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auch nicht auf den Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen.

Allerdings unterliegt auch die anwaltliche Beratung den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m. Des Weiteren gilt die Maskenpflicht nach § 2 BayIfSMV; alle Besucher und Beschäftigten einer Anwaltskanzlei haben eine FFP2-Maske zu tragen, solange sie sich nicht an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird (§ 2 Abs. 1 BayIfSMV).

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie gewohnt auf den Internetseiten der RAK Bamberg.

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Corona – aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Lesen Sie bitte die folgenden Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts zur Corona-Pandemie:

  • Beschluss vom 19.11.2021: Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig
  • Beschluss vom 19.11.2021: Verfassungsbeschwerde betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

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Corona – Änderung und Verlängerung der 14. BayIfSMV

Mit Wirkung zum 19.10.2021 wurde die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut geändert. Seither müssen in allen Bereichen von 3G, 3G plus und 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Die Kontaktdatenerhebung wurde mit Wirkung ab 15.10.2021 auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt. Dies sind alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik, körpernahe Dienstleistungen und Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten). In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.

Zudem wurde die 14. BayIfSMV am 27.10.2021 bis 24.11.2021 verlängert – bis dorthin gilt derzeit die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag.

Weitere Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie immer auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

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Corona – Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe: Antragstellung jetzt möglich

Die Antragstellung für die Verlängerung der Überbrückungshilfe III plus sowie für die Neustarthilfe plus ist jetzt bis Jahresende möglich. Die erst kürzlich für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Überbrückungshilfe III plus können von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen seit 06.10.2021 beantragen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte, zu denen u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen; die Anmeldung dort ist mit der beA-Karte möglich. Die Antragsfrist wurde bis 31.12.2021 verlängert.

Unternehmen, die bereits für das dritte Quartal Überbrückungshilfe erhalten haben, können die Förderung für das vierte Quartal über einen Änderungsantrag beantragen. Bei Erstanträgen sind auch Abschlagszahlungen von bis zu 100.000,00 € möglich.

Ebenfalls bis zum Jahresende können Soloselbstständige die ebenfalls für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Neustarthilfe plus beantragen. Soloselbstständige, deren Umsatz durch die Corona-Pandemie weiterhin eingeschränkt ist, können damit zusätzlich bis zu 4.500,00 € Unterstützung erhalten. Die Antragstellung über prüfende Dritte – insbesondere auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u.a. – ist voraussichtlich ab Anfang November möglich.

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Corona – Anspruchsausschluss für ungeimpfte Personen auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG

Zum Ausschluss des Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 des Infektionsschutzgesetzes für ungeimpfte Personen wird auf das

Hinweisschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege von Oktober 2021

verwiesen. Ab 01.11.2021 erfolgt in Bayern eine Verschärfung in der Rechtsanwendung, weil davon auszugehen ist, dass für jede Person die Möglichkeit eines vollständigen Impfschutzes durch die Inanspruchnahme eines Impfangebots besteht. Die Behauptung, die Impfung sei bisher nicht möglich gewesen, wird dann grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.

Näheres finden Sie unter Ziffer 9. (Seite 4) des Schreibens.

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Corona – Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Um speziell in Zeiten der Corona-Pandemie dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken wurde das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ins Leben gerufen. Dennoch ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge auch 2020 deutlich zurückgegeganen. Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit haben deshalb mit einem

gemeinsamen Schreiben vom 19.10.2021

darum gebeten, Ausbildungsbetriebe nochmals über die Fördermöglichkeiten zu informieren. Einzelheiten hierzu finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

Auch beim Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten gehen die Zahlen seit Jahren zurück, nicht nur bundesweit, sondern auch im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

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Corona – aktualisierte Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung vom 03.03.2021 aktualisiert. Die neue Fassung vom 06.09.2021 ist am 07.09.2021 in Kraft getreten. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Sicherheitsanordnung der Justizbehörden Bamberg vom 06.09.2021

Wesentliche Neuerung ist das Entfallen der FFP2-Maskenpflicht. Stattdessen haben Besucher, Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte und ehrenamtliche Richter ab Betreten der Gebäude fortan die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen.

Die neue 3G-Regelung findet auf den Zugang zu den Gerichten und Behörden keine Anwendung.

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Corona – 3G-Regel und Kanzleibetrieb

Die 14. BayIfSMV enthält in § 3 die sog. 3G-Regel, wonach der Zugang zu geschlossenen Räumen unter gewissen Bedingungen nur noch für (vollständig) geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen möglich ist. Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien hat dies allerdings keine wesentlichen Auswirkungen.

Anwaltskanzleien gehören nicht zu den in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bereichen. Somit gilt grds. die Vorgabe des § 3 Abs. 3, wonach u. a. zum Handel und zu den nicht von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben für nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine Zugangsbeschränkungen bestehen. Persönliche Mandantenbesprechungen in den Kanzleiräumen sind also ohne Beachtung der 3G-Regelung zulässig. Auch die anwaltliche Beratung unterliegt jedoch der Maskenpflicht nach § 2 der 14. BayIfSMV und den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 der 14. BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m.

Auch am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel nicht. Einschlägig ist insoweit die Corona-Arbeitsschutzverordnung i. d. F. v. 06.09.2021.

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Corona – 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seit 02.09.2021 in Kraft

Am 02.09.2021 ist die

14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.09.2021 (aktuelle Fassung vom 15.09.2021)

in Kraft getreten. Sie enthält in erster Linie folgende Neuerungen:

  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  • An Orten mit Maskenpflicht reicht jetzt eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Sport ist wieder ohne Einschränkungen möglich. Es gelten nur die allgemeinen Regeln.
  • Die Regeln für Veranstaltungen wurden deutlich gelockert.
  • Es gibt nur noch einen relevanten 7-Tage-Inzidenzwert von 35. Von diesem Inzidenzwert hängt im Regelfall ab, ob 3G gilt oder nicht.
  • Es gibt jetzt eine bayernweite Krankenhausampel. Sie soll verhindern, dass das Gesundheitssystem überlastet wird.

Die Verordnung tritt schon am 01.10.2021 außer Kraft (§ 20 Abs. 1). Es ist jedoch davon auszugehen, dass noch im Laufe des heutigen Tages eine Nachfolgeregelung erlassen wird, die auf der Internetseite der RAK Bamberg abgerufen werden kann.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert und bis 24.11.2021 verlängert

Am 10.09.2021 ist die geänderte

in Kraft getreten. Sie ist bis 24.11.2021 gültig, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgehoben wird (§ 6 Corona-ArbSchV).

Neu ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht der Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Im Übrigen gelten die bestehenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort, Dies betrifft auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat sein Informationsblatt zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.

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Corona – Änderung der 13. BayIfSMV mit Wirkung ab 23.08.2021

Mit Wirkung ab 23.08.2021 wurde die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05.06.2021 erneut geändert. Insbesondere greift nunmehr die sog. „3G-Regel“, wonach der Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten und Veranstaltungen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete möglich ist. Dies betrifft vor allem

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • den Zugang zur Innengastronomie,
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen,
  • die Sportausübung in geschlossenen Räumen,
  • Besuche in Krankenhäusern
  • und Beherbergungen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten:

Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis 10.09.2021 verlängert. Bis dorthin hatte der Deutsche Bundestag bislang auch die sog. „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Am 25.08.2021 wurde deren Fortbestehen für weitere drei Monate beschlossen. Sie gibt dem Bund das Recht, ohne Zustimmung des Bundesrats Verordnungen zu erlassen, etwa zu Tests, Impfungen, zum Arbeitsschutz oder zur Einreise. Zudem beziehen sich konkrete Maßnahmen wie Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen, die die Länder festlegen können, laut Infektionsschutzgesetz auf die Feststellung der „epidemischen Lage“.

Nach Ankündigung der Politik soll die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kürze einer generellen Revision unterzogen werden. Damit verbunden ist auch ein Wegfall der FFP2-Maskenpflicht; stattdessen sollen wieder sog. medizinische Masken ausreichend sein.

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Corona – Überbrückungshilfe III plus gestartet

Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, können seit Ende Juli 2021 für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 die Überbrückungshilfe III plus beantragen. Voraussetzung für die Förderung ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 %. Die Anträge müssen über sog. prüfende Dritte – z. B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – gestellt werden.

Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe III plus finden Sie hier:

Auf der Online-Plattform zur Beantragung der Überbrückungshilfen können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich mit ihrer beA-Karte anmelden.

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13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 25.08.2021 verlängert

Der Bayerische Ministerrat hat am 27.07.2021 beschlossen, die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) bis 25.08.2021 zu verlängern. Sie wäre am 28.07.2021 ausgelaufen. Gleichzeitig wurden einige Änderungen vorgenommen, die beispielsweise den Schul- und Hochschulbetrieb, den Betrieb reiner Schankwirtschaften, die FFP2-Maskenpflicht sowie den Besuch in Alten- und Pflegeheimen betreffen.

Die Verordnung steht nachfolgend zum Download bereit.

13. BayIfSMV i. d. F. v. 27.07.2021

Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie gewohnt auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de/.

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Corona – Ende des Katastrophenfalls in Bayern und weitere Lockerungen

Am 04.06.2021 hat der bayerische Ministerrat angesichts gesunkener Inzidenzen, auch bedingt durch die stetig steigende Impfquote, beschlossen, den Katastrophenfall in Bayern zum 07.06.2021 aufzuheben. Seit diesem Zeitpunkt gibt es nur noch zwei Inzidenzkategorien, nämlich Gebiete mit einer Inzidenz unter 50 und zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich unter 35 entfällt. Die Beschlüsse im Einzelnen entnehmen Sie bitte der

Die Umsetzung erfolgte im Rahmen der

die am 07.06.2021 in Kraft getreten und bis 04.07.2021 gültig ist.

Die bundesweit geltende Pandemie-Notlage, die zum 30.06.2021 ausgelaufen wäre, wurde demgegenüber vom Bundestag bis 10.09.2021 verlängert. Sie gibt dem Bund u. a. das Recht, ohne Zustimmung des Bundesrates Verordnungen zu erlassen, etwa zu Corona-Tests, zu Impfungen, zum Arbeitsschutz und zur Einreise.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.09.2021 verlängert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) – entsprechend der Dauer der pandemischen Lage – bis 10.09.2021 verlängert, gleichzeitig aber mit Wirkung ab 01.07.2021 der Entwicklung des Coronageschehens angepasst. Die neue Fassung vom 25.06.2021 steht nachfolgend zum Download bereit.

Es bleibt bei der Pflicht des Arbeitgebers, für alle Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Allerdings können Arbeitgeber diese Angebotspflicht künftig umgehen, wenn sie „anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen“ können (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Die Pflicht der Arbeitgeber, bei geeigneten Tätigkeiten den Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten, wurde dagegen nicht verlängert. Sie ist mittlerweile als Teil der sog. Bundesnotbremse in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes geregelt, deren Geltung am 30.06.2021 enden wird.

Die Arbeitschutzverordnung ist bis 10.09.2021 befristet; die Länder können strengere Regelungen treffen. Sollte sich die Infektionslage wieder verschlechtern, könnte auf Bundesebene schnell reagiert werden. Denn bis zum 10.09.2021 gilt auch die sog. „epidemische Lage von nationaler Tragweite“, sodass die zuständigen Ministerien weiterhin bestimmte Verordnungen ohne Zustimmung des Parlaments erlassen können.  

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Corona – Aufhebung der Impfpriorisierung

Seit 07.06.2021 ist die Impfpriorisierung bundesweit aufgehoben. Durch eine entsprechende Änderung der Corona-Impfverordnung steht die Corona-Schutzimpfung jetzt allen Bürgern offen, ohne Rücksicht auf ihr Alter, ihren Gesundheitszustand, ihre Stellung oder ihre berufliche Tätigkeit. Dies gilt grundsätzlich sowohl in den Impfzentren als auch in Arztpraxen und Betrieben. Näheres entnehmen Sie bitte der

Allerdings haben die Bundesländer nach § 16 Abs. 4 CoronaImpfV die Möglichkeit, an der früheren Priorisierung festzuhalten. Hiervon hat u. a. der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht, soweit es die Schutzimpfungen in den bayerischen Impfzentren betrifft (in den bayerischen Arztpraxen wurde die Impfpriorisierung bereits am 20.05.2021 aufgehoben). Dort gelten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte also weiterhin als Personen mit erhöhter Priorität (§ 4 Abs. 1 Nr. 4. b) CoronaImpfV vom 31.03.2021).

Nach aktuellen Meldungen soll in den nächsten Tagen aber auch die Priorisierung in den bayerischen Impfzentren aufgehoben werden.

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Corona – Verlängerung der Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe III, welche die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 betrifft, als Überbrückungshilfe III Plus bis 30.09.2021 verlängert. Gleiches gilt für die Neustarthilfe, die nunmehr als Neustarthilfe Plus beantragt werden kann. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Neu ist die Gewährung einer Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000,00 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die Antragstellung erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Bei der neuen Überbrückungshilfe III Plus mit der Laufzeit Juli bis September 2021 werden auch weiterhin Abschlagszahlungen geleistet. Diese enden bei der Überbrückungshilfe III am 30.06.2021. Anträge (ohne Abschlagszahlungen) können aber noch bis 31.08.2021 gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://brak.de/die-brak/coronavirus/#Überbrückungshilfe.

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3. Corona-Umfrage der BRAK – Ergebnisse

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Ergebnisse ihrer dritten Corona-Umfrage veröffentlicht. Die Auswertung für den Freistaat Bayern finden Sie hier:

Die Gesamtauswertung nebst einem ausführlichen Bericht ist unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-umfrage/ abrufbar.

Zudem ist eine Podcast-Folge zur Umfrage erschienen, die Sie unter https://bundesrechtsanwaltskammer.podigee.io/30-folge_27 anhören können.

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Beantragung von Corona-Hilfen mittels beA

Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe bzw. Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, angeschrieben und darum gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als sichere Alternative hierzu hat die Bundesrechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem Ministerium für Anwälte die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen.

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung ist bei Antragstellung die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema.

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Corona – aktuelle Regelungen auf Bundes- und Landesebene

Sowohl der Bund als auch die Länder haben in den letzten Wochen ihre Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie aktualisiert und teilweise aufgehoben. Im Hinblick auf die sinkenden Infektionszahlen und die steigende Impfquote wurden in einigen Bereichen Lockerungen beschlossen, die mit diversen Änderungen der einschlägigen Regelungen einhergingen. Allerdings wurde der in Bayern angeordnete Lockdown grundsätzlich bis 06.06.2021 verlängert.

Die derzeit geltenden Bundes- und Landesbestimmungen stehen nachfolgend zum Download bereit.

Bundesweite Regelungen:

Die Impfpriorisierung bei den Hausärzten in Bayern ist seit 20.05.2021 aufgehoben. Die bundesweite Aufhebung der Priorisierung ist für 07.06.2021 geplant. Den Referentenentwurf einer neuen Coronavirus-Impfverordnung findet Sie nachstehend.

Bayerische Regelungen:

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 05.11.2020 (zuletzt i. d. F. v. 05.05.2021) trat am 13.05.2021 wegen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Bundesregelung in der CoronaEinreiseV (s. o.)außer Kraft.

Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie immer auch auf den Internetseiten der Rechstanwaltskammer Bamberg.

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Corona – Erleichterungen für Geimpfte und Getestete

Am 09.05.2021 ist auf Grundlage von § 28c IfSG die

in Kraft getreten. Sie enthält inzidenzunabhängig Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Insbesondere sieht die Verordnung folgende Regelungen vor:

  • Geimpfte und genesene Personen werden hinsichtlich bereits bestehender Ausnahmen von Schutzmaßnahmen mit Personen gleichgestellt, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.

Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen bleiben von den Erleichterungen und Ausnahmen allerdings unberührt. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.

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Corona – Härtefallhilfe des Freistaats Bayern

Am 10.05.2021 hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) erlassen. Sie wurde am 11.05.2021 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht; die jeweils aktuelle Version finden Sie in der Datenbank BAYERN.RECHT unter Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Bürgerservice (gesetze-bayern.de).

Weitere Informationen zum Programm stehen unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/haertefallhilfe/ bereit.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung – erneute Aktualisierung der BRAK-Hinweise

Am 23.04.2021 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anzubieten.

Die Regelung zum Homeoffice wurde aus der Verordnung gestrichen und in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Neu ist zudem die Verpflichtung für Arbeitnehmer, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe wie etwa Störungen durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen.

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise zur Corona-Arbeitsschutzverordnung entsprechend aktualisiert. Sie stehen nachfolgend zum Download bereit.

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