Zum 01.03.2023 und damit früher als bislang geplant streichen die Gesundheitsminister von Bund und Ländern weitere Corona-Schutzvorgaben. Lediglich für Arzt-, Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher gilt dann noch bis 07.04.2023 die Maskenpflicht.
Die Geltung der 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde zwar bis 07.04.2023 verlängert; sie sieht aber nur noch allgemeine Verhaltensempfehlungen, z. B. einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, ausreichende Handhygiene und das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, vor (§ 1 BayIfSMV) und enthält Ausnahmen von einrichtungsbezogenen Testerfordernissen nach § 28b Abs. 1 IfSG.
Die Bundesregierung hat am 25.01.2023 das vorzeitige Aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023 beschlossen. Arbeitgeber und Beschäftigte können dann eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Ursprünglich war vorgesehen, dass die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 26.09.2022 bis 07.04.2023 gelten soll. Ziel war es, die Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar zu halten und insbesondere Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems zu reduzieren.
Ebenfalls ab 02.02.2023 entfällt in Zügen und Bussen des Fernverkehrs die Maskenpflicht.
Der bayerische Ministerrat hat beschlossen, die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr mit Wirkung ab 10.12.2022 aufzuheben. Es wird jedoch empfohlen, auch weiterhin eine Maske zu tragen.
Im Übrigen wurde die am 09.12.2022 auslaufende 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 20.01.2023 verlängert. Diese sowie umfangreiche weitere Informationen zur Corona-Pandemie, auch zu den Auswirkungen auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. den Betrieb einer Anwaltskanzlei, finden Sie wie gewohnt auf der Internerseite der Rechtsanwaltzkammer Bamberg
Die am 01.10.2022 in Kraft getretene 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zunächst bis 28.10.2022 befristet war, wurde von der Bayerischen Staatsregierung unverändert bis 09.12.2022 verlängert. Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten damit keine neuen Regelungen, insbesondere was den Betrieb der Kanzlei und den Empfang von Mandanten betrifft.
vom 16.09.2022 wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Wirkung ab 01.10.2022 weitreichend geändert. Die bisherigen Rechtsgrundlagen im IfSG für Schutzmaßnahmen waren zuletzt bis 30.09.2022 befristet; die Anschlussregelungen gelten jetzt bis 07.04.2023.
In bestimmten Bereichen gibt es bundesweite spezifische Schutzmaßnahmen, so die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Auch in Arztpraxen gilt für Patientinnen und Patienten eine Maskenpflicht. Darüber hinaus können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Neben den Corona-Schutzmaßnahmen wurden eine Reihe weiterer Regelungen bis 07.04.2023 verlängert:
Der Bund hat die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung des Coronavirus durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes neu geordnet. Die 16. BayIfSMV wird daher am 01.10.2022 von der 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) abgelöst. Diese wird entsprechend der bisherigen Handhabung zunächst bis 28.10.2022 befristet. Sie führt die bislang in Bayern geltenden Verhaltensempfehlungen und Corona-Maßnahmen grundsätzlich unverändert fort.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Es wird zudem das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beauftragen, die im Infektionsschutzgesetz für ergänzende Maßnahmen vorgesehenen Indikatoren (wie Abwassermonitoring, 7-Tages-Inzidenz, 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz) zu beobachten.
wird am 01.10.2022 in Kraft treten und bis 07.04.2023 Gültigkeit besitzen. Damit sollen die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar und Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems möglichst gering gehalten werden.
Arbeitgeber werden – anders als in einem früheren Entwurf vorgesehen – nicht verpflichtet, erneut Homeoffice und zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen sowie bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere folgende Maßnahmen prüfen:
„AHA+L-Regeln“ (Abstand, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Lüften)
Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (z.B. weniger Menschen gleichzeitig in einem Raum)
Homeoffice-Angebot, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen)
Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten
Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen (etwa bei engem Körperkontakt oder in Großraumbüros)
Zudem bleiben Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Corona sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen diese während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Parallel zur neuen Arbeitsschutzverordnung wurden im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 eine Reihe weiterer Regelungen bis April 2023 verlängert, darunter die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV, Artikel 8 des Gesetzes), die Coronavirus-Testverordnung (TestV, Artikel 7 des Gesetzes) und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat darauf hingewiesen, dass die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe am 30.06.2022 auslaufen werden, weil zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden um Beachtung gebeten, nicht zuletzt in ihrer Eigenschaft als sog. prüfende Dritte.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 17.03.2022 ist, wie in § 5 der Verordnung vorgesehen, mit Ablauf des 25.05.2022 außer Kraft getreten. Nachdem eine Nachfolgeregelung nicht getroffen wurde, sind damit alle pandemiespezifischen Vorgaben zum betrieblichen Hygienekonzept, insbesondere den vom Arbeitgeber festzulegenden Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz (§ 2 Corona-ArbSchV), entfallen. Auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten Corona-Schutzimpfungen während der Arbeitszeit zu ermöglichen (§ 3 Corona-ArbSchV), besteht nicht mehr.
Am 24.05.2022 hat der Bayerische Ministerrat beschlossen, die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die bis 28.05.2022 gültig war, bis einschließlich 25.06.2022 zu verlängern. Gleichzeitig wurden geringfügige Änderungen vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht, die nur noch im ÖPNV das Tragen einer FFP2-Maske vorsieht. Die aktuelle Fassung der Verordnung steht hier zum Download bereit.
Auch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28.09.2021, die bis 31.05.2022 befristet ist, wird mit Wirkung ab 01.06.2022 geändert. Insbesondere benötigen Einreisende keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind; eine Ausnahme gilt für die Einreise aus einem Virusvariantengebiet. Die Kategorie Hochrisikogebiete wird gestrichen.
Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Zuge der Neufassung der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit Wirkung ab 20.03.2022 seine Informationen aktualisiert.Die Neufassung steht nachfolgend zum Download bereit.
geändert. § 28b Abs. 1 IfSG, der bislang die 3G-Regel am Arbeitsplatz enthielt, ist ebenso entfallen wie die Homeoffice-Pflicht nach Absatz 4. Ein Arbeitgeber, also auch der Betreiber einer Anwaltskanzlei, hat zukünftig selbst zu entscheiden, welche Arbeitsschutzmaßnahmen in Bezug auf Corona in den Kanzleiräumen gelten sollen. Er soll auch prüfen, ob er seinen Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbietet und Schutzmasken bereitstellt. Bei seiner Abwägung soll er das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Einzelheiten sind in der neuen
gültig ab 20.03.2022 (und zunächst bis 25.05.2022), geregelt. Danach wurde auch die Maskenpflicht in Geschäften gekippt; diese und weitere Maßnahmen wurden durch einen sog. Basisschutz abgelöst. Erhalten blieb die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, in Flugzeugen, bei der Fernbahn sowie in Asylunterkünften. Zudem ist die Maske weiterhin in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten vorgeschrieben
Die neuen Regeln des IfSG sind bis einschließlich 23.09.2022 befristet. Allerdings ist zu beachten, dass am 19.03.2022 die angepasste
in Kraft getreten ist. Der Bayerische Ministerrat hat dabei von der Übergangsregelung in § 28a Abs. 10 IfSG Gebrauch gemacht und die bisherige bayerische Corona-Regelung teilweise bis 02.04.2022 verlängert. Folgende Punkte sind in erster Linie von Bedeutung:
Die Vorgaben zur FFP2-Maskenpflicht bleiben grundsätzlich bestehen.
Auch bestimmte 2G plus-, 2G- und 3G-Regelungen werden aufrechterhalten.
Demgegenüber sind unter anderem die Kontaktbeschränkungen, Personenobergrenzen und das Verbot des Feierns und des Alkoholkonsums auf öffentlichen Plätzen entfallen.
Die Situation ab 03.04.2022 ist noch nicht abschließend geklärt. Die Übergangsvorschrift des § 28a Abs. 10 IfSG wird nicht verlängert, so dass auch in Bayern alle Beschränkungen, die über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes hinausgehen, enden werden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der gesamte Freistaat oder einzelne Landkreise oder Städte vom Bayerischen Landtag zu sog. Hotspots erklärt würden. Nur in diesem Falle könnten beispielsweise die Maskenpflicht oder 2G plus-, 2G- und 3G-Regelungen weiter in Kraft bleiben. Davon ist nach Ankündigung der Bayerischen Staatsregierung aber nicht auszugehen.
darauf hin, dass durch den Wegfall von § 6 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) zum 17.02.2022 keine Rechtsgrundlage für eine Kontaktdatenerhebung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften mehr besteht. Die Kontaktdatenerfassung per Formblatt oder auf elektronischem Weg ist damit bei allen Justizbehören im OLG-Bezirk entfallen. Dies gilt im Übrigen auch für die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg.
Gleichzeitig hat das OLG mit Wirkung ab 17.02.2022 eine neue
Der Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung, MdL Walter Nussel, hat an alle privatwirtschaftlichen Unternehmen appelliert, ihr Hausrecht mit Blick auf die zum Schutz vor Covid 19-Infektionen erlassenen Zugangsregelungen sowohl für das eigene Personal als auch für externe Dienstleister mit Mitte und Maß auszuüben, um die Infrastruktur nicht zu gefährden. Sein gesamtes Statement entnehmen Sie bitte der
Die Rechtsanwaltskammern Bamberg und Nürnberg haben für die schriftliche Fortbildungsprüfung der Geprüften Rechtsfachwirte am 08.03., 09.03. und 10.03.2022 ein
erstellt, das die Vorgaben der aktuellen Fassung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vom 21.02.2022, gültig bis 19.03.2022) erfüllt. Dieses finden Sie auch auf der Internetseite der RAK Bamberg.
Angesichts der Entwicklung der Corona-Pandemie hat die Rechtsanwaltskammer Bamberg ihr Schutz- und Hygienekonzept für den Aufenthalt in der Kammergeschäftsstelle in Bamberg, Friedrichstraße 7 und 9, überarbeitet. Die aktualisierte Fassung finden Sie auf der Startseite (linke Spalte) der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/. Sie steht auch nachfolgend zum Download bereit.
Bitte beachten Sie insbesondere die neue 3G-Regel, wonach der Zutritt zur Geschäftsstelle nur noch (vollständig) geimpften, genesenen und (neagtiv) getesteten Personen möglich ist. Diese Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter nachzuweisen.
Auf der Kammerhomepage sind auch weiterhin ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie veröffentlicht. Dorthin gelangen Sie am schnellsten durch Anklicken des entsprechenden Links auf der Startseite (rechte Spalte).
Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung vom 06.09.2021 aktualisiert. Die neue Fassung vom 07.01.2022 ist am 10.01.2022 in Kraft getreten. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass auch Besucher von Justizgebäuden der 3 G-Regel unterliegen, soweit sie nicht Rechtssuchende, Verfahrensbeteiligte im weitesten Sinne oder in amtlicher Eigenschaft tätig sind (d. h. im Wesentlichen reine Zuschauer, Handwerker, o. ä.).
Die derzeit gültige 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde auch in den letzten Wochen mehrfach geändert. Die aktuelle Fassung vom 26.01.2022 steht nachfolgend zum Download bereit. Sie tritt mit Ablauf des 09.02.2022 außer Kraft.
Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie, auch zu den Auswirkungen auf den Betrieb von Anwaltskanzleien, finden Sie wie gewohnt auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wurde mit Wirkung ab 01.01.2022 im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis 31.03.2022 fortgeführt. Neben der Erstattung von Fixkosten erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument, das es bereits in den Überbrückungshilfen III und III Plus gab, wurde angepasst und verbessert. Dies kommt insbesondere Unternehmen zu Gute, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter.
Ebenfalls fortgeführt wurde die Neustarthilfe für Soloselbständige, die bis zu 1.500,00 € pro Monat an direkten Zuschüssen erhalten können; insgesamt für den bis 31.03.2022 verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500,00 €.
Der Bundesgesetzgeber hat das Infektionsschutzgesetz erneut geändert. Mit Wirkung ab 10.12.2021 wurde ein neuer § 20a IfSG eingeführt, der eine 2G-Regelung bei Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Arztpraxen vorsieht.
zur Bekämpfung der Virusvariante „Omikron“ weitere Maßnahmen beschlossen, die (spätestens) am 28.12.2021 in Kraft treten werden. Dazu gehören Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene (z. B. sind private Zusammenkünfte nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt) sowie der Apell an alle Bürgerinnen und Bürger, sich so schnell wie möglich impfen bzw. eine Auffrischungsimpfung („Booster“) vornehmen zu lassen. Im Übrigen bleiben die in der
Auch der Freistaat Bayern hat reagiert und die Geltungsdauer der 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 12.01.2022, also um vier Wochen, verlängert. Darüber hinaus wurde sie unter anderem in folgenden Punkten ergänzt.
Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind; die Auffrischungsimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt (Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen).
Zwischen 31.12.2021 (15:00 Uhr) und 01.01.2022 (09:00 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen.
Der Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen im Kammerbezirk ist auch weiterhin ohne Beschränkungen möglich – so die Auskunft des Oberlandesgerichts Bamberg gegenüber der RAK. Insbesondere gelten die in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthaltenen 2G-. 2G plus-, 3G- und 3G plus-Regelungen nicht, weil der Anspruch auf Justizgewährung andernfalls unangemessen beschnitten würde. Dies gilt jedenfalls im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für die das Bayerische Staatsministerium der Justiz zuständig ist – in der Fachgerichtsbarkeit, die anderen Ministerien zugeordnet isr, können abweichende Regelungen bestehen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie ihre Mandantinnen und Mandanten können Gerichtstermine damit unverändert wahrnehmen, auch wenn sie weder geimpft noch genesen oder getestet sind. Gleiches gilt für Besucher öffentlicher Verhandlungen, soweit das Gericht im Einzelfall keine abweichenden sitzungspolizeilichen Maßnahmen trifft.
Die COVID-19-Selbstauskunft bei Zutritt zum Gerichtsgebäude ist allerdings weiterhin abzugeben. Das einschlägige Formular sowie detaillierte Informationen und Hinweise zum Justizbetrieb während der Coronakrise finden Sie auf der Homepage der RAK Bamberg sowie auf den Internetseiten des OLG Bamberg.
Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Zuge der Neufassung von § 28b des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere der Regelung zum Homeoffice und zu 3G, seine Hinweise zur SARS–CoV–2–Arbeitsschutzverordnung (Corona–ArbSchV) aktualisiert. Die Neufassung steht nachfolgend zum Download bereit.
Seit 24.11.2021 gilt die 3G-Regel auch am Arbeitsplatz. Sie betrifft auch Anwaltskanzleien, unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten.
§ 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht nunmehr vor, dass Arbeitsstätten nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Sofern ein PCR-Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mitgeführten Nachweis nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht also ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für Ungeimpfte. Dies gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.
Der Arbeitgeber ist nach § 28b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.
In § 28b Abs. 4 IfSG wird erneut eine Homeoffice-Pflicht eingeführt. Danach haben die Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde bis 19.03.2022 verlängert. Sie sieht in § 4 Abs. 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten. Allerdings können Arbeitgeber die Angebotspflicht umgehen, wenn sie „anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen“ können (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).
Schon seit 10.09.2021 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).
enthalten sind; sie ist derzeit bis 15.12.2021 gültig.
Neu ist eine Kontaktbeschränkung für ungeimpfte und nicht genesene Personen, die sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes treffen dürfen. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten werden (Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten zählen nicht mit, § 3 Abs. 1 BayIfSMV).
Eine detailliert Übersicht über die Corona-Maßnahmen in Bayern seit 24.11.2021 finden Sie hier.
Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien dürften die Maßnahmen nur geringe Auswirkungen haben. Insbesondere gelten die Kontaktbeschränkungen nicht für berufliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 BayIfSMV). Persönliche Besprechungen mit Mandanten sind also weiterhin möglich, zumal die neuen 3G-, 2G- oder 2G plus-Regeln nach §§ 4 und 5 BayIfSMV auf Anwaltskanzleien nicht anwendbar sind – nach Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auch nicht auf den Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen.
Allerdings unterliegt auch die anwaltliche Beratung den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m. Des Weiteren gilt die Maskenpflicht nach § 2 BayIfSMV; alle Besucher und Beschäftigten einer Anwaltskanzlei haben eine FFP2-Maske zu tragen, solange sie sich nicht an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird (§ 2 Abs. 1 BayIfSMV).