Corona – 3G-Regel und Kanzleibetrieb

Die 14. BayIfSMV enthält in § 3 die sog. 3G-Regel, wonach der Zugang zu geschlossenen Räumen unter gewissen Bedingungen nur noch für (vollständig) geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen möglich ist. Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien hat dies allerdings keine wesentlichen Auswirkungen.

Anwaltskanzleien gehören nicht zu den in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bereichen. Somit gilt grds. die Vorgabe des § 3 Abs. 3, wonach u. a. zum Handel und zu den nicht von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben für nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine Zugangsbeschränkungen bestehen. Persönliche Mandantenbesprechungen in den Kanzleiräumen sind also ohne Beachtung der 3G-Regelung zulässig. Auch die anwaltliche Beratung unterliegt jedoch der Maskenpflicht nach § 2 der 14. BayIfSMV und den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 der 14. BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m.

Auch am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel nicht. Einschlägig ist insoweit die Corona-Arbeitsschutzverordnung i. d. F. v. 06.09.2021.

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