Corona – 3G-Regel in der Anwaltskanzlei

Seit 24.11.2021 gilt die 3G-Regel auch am Arbeitsplatz. Sie betrifft auch Anwaltskanzleien, unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten.

§ 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht nunmehr vor, dass Arbeitsstätten nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Sofern ein PCR-Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mitgeführten Nachweis nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht also ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für Ungeimpfte. Dies gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

Der Arbeitgeber ist nach § 28b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

In § 28b Abs. 4 IfSG wird erneut eine Homeoffice-Pflicht eingeführt. Danach haben die Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde bis 19.03.2022 verlängert. Sie sieht in § 4 Abs. 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten. Allerdings können Arbeitgeber die Angebotspflicht umgehen, wenn sie „anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen“ können (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Schon seit 10.09.2021 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

FAQs zu 3G am Arbeitsplatz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html veröffentlicht.

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie gewohnt auf den Internetseiten der RAK Bamberg.

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