Corona – Änderung der 13. BayIfSMV mit Wirkung ab 23.08.2021

Mit Wirkung ab 23.08.2021 wurde die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05.06.2021 erneut geändert. Insbesondere greift nunmehr die sog. „3G-Regel“, wonach der Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten und Veranstaltungen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete möglich ist. Dies betrifft vor allem

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • den Zugang zur Innengastronomie,
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen,
  • die Sportausübung in geschlossenen Räumen,
  • Besuche in Krankenhäusern
  • und Beherbergungen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten:

Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis 10.09.2021 verlängert. Bis dorthin hatte der Deutsche Bundestag bislang auch die sog. „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Am 25.08.2021 wurde deren Fortbestehen für weitere drei Monate beschlossen. Sie gibt dem Bund das Recht, ohne Zustimmung des Bundesrats Verordnungen zu erlassen, etwa zu Tests, Impfungen, zum Arbeitsschutz oder zur Einreise. Zudem beziehen sich konkrete Maßnahmen wie Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen, die die Länder festlegen können, laut Infektionsschutzgesetz auf die Feststellung der „epidemischen Lage“.

Nach Ankündigung der Politik soll die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kürze einer generellen Revision unterzogen werden. Damit verbunden ist auch ein Wegfall der FFP2-Maskenpflicht; stattdessen sollen wieder sog. medizinische Masken ausreichend sein.

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