Erweiterte Version der beA-App

Anträge auf Terminverlegung beim Amtsgericht Schweinfurt

Erstellung von Softewarezertifikaten über das beA-Portal

BeA-Versand von Nachrichten an „Mein Justizpostfach“ (MJP)

BGH: wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät

Anbindung der Länder an das Akteneinsichtsportal der Justiz

Mobile beA-App für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Sicherer Übermittlungsweg bei schriftformersetzender elektronischer Kommunikation mit Verwaltungsbehörden

Anhebung der Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr ab 01.04.2022

Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 06/2023

Tausch der beA-Software-Zertifikate durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Aktualisierung der beA Client Security

BGH: Weitergeben von beA-Karte und PIN führt zu unwirksamer Einreichung

Mein Justizpostfach (MJP) – Pilotprojekt ab 12.10.2023

Erstregistrierung von Berufsausübungsgesellschaften im beA

BeA – BRAK warnt vor Phishingmails

Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate

Neuerungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach – das neue beA-Portal und die neu gestaltete beA-Anmeldung

Wichtige Hinweise für beA-Postfächer von Berufsausübungsgesellschaften

Urteil des BGH zur Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO

Statusbericht zum elektronischen Rechtsverkehr und beA

Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 03/2023

Neue Informationen zur beA-Version 3.17 und zum Kartentausch

Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 02/2023

Hinterlegung der neuen beA-Karten nur noch bis 18.03.2023 möglich

Erweiterte Version der beA-App

Am 25.06.2024 wird die Bundesrechtsanwaltskammer eine neue und erweiterte Version der beA-App in den App-Stores für iOS und Android zur Verfügung stellen. Mit dieser verbesserten Version werden auch die Nutzer von Kanzleisoftware über die beA-App auf ihre eingegangenen Nachrichten zugreifen können.

Die erste Version der beA-App enthielt Einschränkungen für Nutzer von Kanzleisoftware, weil nur auf Nachrichten zugegriffen werden konnte, die sich (noch) im Posteingangsordner befanden. Nachrichten, die entweder automatisiert oder manuell in Unterordner verschoben wurden, konnten nicht direkt aufgerufen werden, weil die Unterordner in der beA-App nicht angezeigt wurden.

Weitere Informationen finden Sie in der Ausgabe 1 des beA-Newsletters der BRAK vom 21.06.2024 .Ein Versand von Nachrichtenentwürfen über die beA-App ist auch in dieser Ausbaustufe noch nicht möglich.

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Anträge auf Terminverlegung beim Amtsgericht Schweinfurt

Das Amtsgericht Schweinfurt hat darauf hingewiesen, dass Anträge auf Terminverlegung per beA nicht im gleichen Tempo bei den zuständigen Geschäftsstellen eingehen wie diejenigen per Telefax. Denn die Durchlaufzeiten der Server können nicht beeinflusst werden und u. U. mehrere Stunden betragen.

In Fällen kurzfristiger Verlegungsgesuche wäre es daher sinnvoll, das Gericht parallel telefonisch oder per E-Mail zu benachrichtigen (z. B. an poststelle.strafabteilung@ag-sw.bayern.de). Um Beachtung wird gebeten.

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Erstellung von Softewarezertifikaten über das beA-Portal

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat die Möglichkeit zur Verfügung gestellt, über das beA-Portal der Bundesrechtsanwaltskammer Softwarezertifikate zu erstellen und die bei der Zertifizierungsstelle hinterlegten Daten zu pflegen. Hierzu wurde auf der Startseite des beA-Portals ein neues Logo mit der Bezeichnung „Kundenportal der Zertifizierungsstelle der BNotK“ installiert. Ein Softwarezertifikat wird beispielsweise für die Nutzung der beA-App benötigt.

Nähere Informationen und eine Anleitung finden Sie im beA-Sondernewsletter der BRAK 4/2024 vom 23.05.2024. Bitte beachten Sie, dass die dort beschriebenen Schritte nur Postfachinhaber und nicht auch Mitarbeiter ausführen können.

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BeA-Versand von Nachrichten an „Mein Justizpostfach“ (MJP)

Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Sondernewsletter 3/2024 vom 15.05.2024 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jetzt auch über „Mein Justizpostfach“ und damit sicher und verschlüsselt mit ihren Mandanten kommunizieren, sofern diese über ein entsprechendes Postfach verfügen.

Schon seit Oktober 2023 bestand die Möglichkeit, Nachrichten von Nutzern eines MJP an ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu schicken; seit Kurzem ist auch der umgekehrte Weg – also von beA zu MJP – eingerichtet. Inhaber eines MJP sind über die Empfängersuche in der beA-Webanwendung zu finden; ein MJP wird dort mit der EGVP-Rolle „ozg_postfach“ angezeigt.

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BGH: wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät

Wer als Rechtsanwalt den von einem Sozietätskollegen verfassten und einfach signierten Schriftsatz mit der eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versieht, übernimmt damit auch die inhaltliche Verantwortung. Der Schriftsatz kann so formwirksam bei Gericht eingereicht werden, ohne dass es zusätzlich eines Vertretungsvermerks – etwa „für …“ – bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 28.02.2024 (Az. IX ZB 30/23) klargestellt.

Im Ausgangsfall – ein Anwaltsregressfall – hatte sich eine Anwaltssozietät, welcher auch der später in Regress genommene Anwalt angehörte, für den dortigen Beklagten legitimiert. Am letzten Tag der (verlängerten) Frist für die Begründung der Berufung ging beim zuständigen Landgericht ein Schriftsatz ein, den der Anwalt einfach signiert hatte; sein Sozietätskollege hatte den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen und über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das Landgericht gesandt. Dieses wies die Berufung als unzulässig zurück, weil der Sozietätskollege nicht ausdrücklich die inhaltliche Verantwortung übernommen habe; zudem fehle ein Vertretungszusatz.

Der BGH stellte klar, dass ein Rechtsanwalt, der einen Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht, damit ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck bringe, mit seiner qeS auch eine entsprechende Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten sowie den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten.

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Anbindung der Länder an das Akteneinsichtsportal der Justiz

Im Newsletter von Mai 2022 haben wir bereits über die Anbindung der Länder an das Akteneinsichtsportal der Justiz berichtet. Nunmehr teilt die Bundesrechtsanwaltskammer mit, dass auch in Hessen die Akten über das Portal zur Verfügung gestellt werden. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können hierbei ihre SAFE-ID und ihre beA-Zugangsmitteln nutzen; gesonderte Zugangsdaten sind nicht mehr erforderlich. Die IT-Stelle des Ministeriums hat angekündigt, die Anleitungen entsprechend anzupassen.

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Mobile beA-App für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Nach dem Ende der Pilotphase hat die Bundesrechtsanwaltskammer die mobile beA-App am 22.02.2024 allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Nutzung bereit gestellt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Sondernewsletter 2/2024 vom 21.02.2024.

Dort wird unter anderem die Einrichtung und Benutzung der beA-App erläutert einschließlich der Voraussetzungen, die das mobile Endgerät erfüllen muss. Benötigt wird auch ein Softwarezertifikat, das im beA hinterlegt und freigeschaltet ist. Dieses kann wie üblich bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erworben werden.

Der Nutzungsumfang der beA-App ist in der ersten Ausbaustufe auf den rein lesenden Zugriff auf Nachrichten im Posteingangsordner beschränkt. In den nächsten Ausbaustufen werden dann weitere Funktionalitäten zur Verfügung gestellt.

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Sicherer Übermittlungsweg bei schriftformersetzender elektronischer Kommunikation mit Verwaltungsbehörden

Mit Wirkung zum 01.01.2024 ist im Zuge des fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023 die Neufassung des § 3a VwVfG in Kraft getreten. Damit wurde der sichere Übermittlungsweg der Justiz in weiten Teilen auch für die schriftformersetzende elektronische Kommunikation mit den Verwaltungsbehörden zugelassen.

Die Änderung bedeutet, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihr beA, Bürger und Organisationen über ihr eBO und andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts über ihr beBPo formwirksam elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren können. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist es jetzt möglich, die Schriftform nicht nur durch die qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen, sondern auch durch die Übermittlung einer von dem Erklärenden (einfach) elektronisch signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b BRAO.

Weitere Informationen finden Sie in den Nachrichten aus Berlin der Bundesrechtsanwaltskammer (Ausgabe 2/2024 vom 24.01.2024).

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Anhebung der Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr ab 01.04.2022

Mit Wirkung ab 01.04.2022 werden die Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr angehoben. Künftig ist es zulässig, in einer beA-Nachricht elektronische Dokumente mit bis zu 200 Dateien und 100 MB zu versenden. Diese Begrenzung gilt bis 31.12.2022. Ab 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und 200 MB pro Nachricht begrenzt.

Die neuen Begrenzungen wurden in der 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung (2. ERVB 2022) am 18.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntmachung finden Sie nachstehend.

2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022

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Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 06/2023

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 06/2023 nachfolgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.

Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, BRAK, Berlin: Bequem, aber … Warum Sie Ihre beA-Karte und PIN nicht Ihrer ReFa geben dürfen

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Tausch der beA-Software-Zertifikate durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Seit August 2023 tauscht die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beA-Mitarbeiterkarten gegen Karten der neuesten Generation. Aus dem gleichen Grund wie bei den beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter müssen auch die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht werden. Einerseits läuft die Gültigkeit der ausgegebenen Zertifikate aus; andererseits soll auf eine zukunftssichere Schlüssellänge gewechselt werden.

Zum Austausch erhalten Inhaber von beA-Software-Zertifikaten seit 20.11.2023 die Möglichkeit, über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle neue Zertifikate zu erstellen. Sofern Sie an einem oder mehreren Ihrer Software-Zertifikate keinen Bedarf mehr haben, können Sie das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ebenfalls über Ihr Kundenportal kündigen.

Sobald die Möglichkeit zum Austausch der Zertifikate bereitsteht, werden Sie von der Zertifizierungsstelle per beA-Nachricht informiert. Zudem finden Sie alle Informationen zum Tausch der beA-Software-Zertifikate auf der Webseite der Zertifizierungsstelle. Insbesondere wird der Ablauf des Tauschprozesses erläutert, aber auch dargestellt, was Sie tun können, wenn Sie eines oder mehrere Ihrer beA-Software-Zertifikate nicht mehr benötigen. Neben häufigen Fragen zum Prozess finden Sie auch weiterführende nützliche Links, z. B. die Onlinehilfe des Kundenportals der Bundesnotarkammer, die ab 20.11.2023 verfügbar ist, sowie die Anleitung des beA-Anwendersupports zur Aktivierung Ihres Zertifikats.

Weitere Informationen können Sie auch den nachstehenden Dokumenten entnehmen:

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Aktualisierung der beA Client Security

In ihrem beA-Newsletter 09/2023 vom 29.11.2023 weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf notwendige Aktualisierungen der beA Client Security und des lokalen Zertifikats der beA Client Security hin, Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung gebeten.

Darüber hinaus wird mit der beA-Version 3.23 die Benachrichtigungsmail um einen Link ergänzt, mit dem Sie unmittelbar in Ihr beA gelangen und dort die Nachricht öffnen können. Wenn Sie den Nachrichtenlink anklicken, werden Sie zu Ihrem beA weitergeleitet, an dem sie sich wie gewohnt anmelden.

Wegen weiterer Einzelheiten und Neuerungen wird auf den beA-Newsletter verwiesen. Dort finden Sie auch einen Beschluss des BGH vom 10.10.2023 zur Glaubhaftmachung durch Screenshot im Rahmen der Ersatzeinreichung.

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BGH: Weitergeben von beA-Karte und PIN führt zu unwirksamer Einreichung

Gibt ein Anwalt seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin weiter und sendet diese damit eine Rechtsmittelschrift an das Gericht, ist das Rechtsmittel nicht formwirksam eingelegt. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit

Beschluss vom 20.06.2023 (2 StR 39/23).

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst verschickt, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt, der in einer Strafsache die Nebenklägerin vertreten hatte, gegen das freisprechende Urteil Revision einlegen. Das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der Form gemäß § 32d S. 2 StPO – also auf dem sog. sicheren Übermittlungsweg – eingereicht worden war.

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Mein Justizpostfach (MJP) – Pilotprojekt ab 12.10.2023

Seit 12.10.2023 können Bürgerinnen und Bürger für die Kommunikation mit der Justiz ein kostenfreies Postfach mit dem Titel „Mein Justizpostfach“ (MJP) nutzen, wobei zunächst ein Pilotbetrieb bereitgestellt wird. Das Postfach ist unter https://ebo.bund.de/#/ zu erreichen.

Im Rahmen der Pilotierung wird das MJP weiterentwickelt und um zusätzliche Funktionen ergänzt werden. Mit ihm soll das OZG-Nutzerkonto für Bürgerinnen und Bürger für die Kommunikation mit der Justiz umgesetzt werden. Interessierte Bürgerinnen und Bürger benötigen zur Identifizierung ein BundIDKonto.

Weitere Informationen finden sich unter https://id.bund.de/de. Bürgerinnen und Bürger, die über ein MJP verfügen, können daraus Nachrichten an die beAs der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versenden. Da im beA weitere Anpassungen notwendig sind, funktioniert die Übermittlung von Nachrichten an Bürgerinnen und Bürger in das MJP zunächst noch nicht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die versuchen, ein MJP zu adressieren oder auf eine Nachricht zu antworten, erhalten eine Fehlermeldung. Die BRAK wird die Anpassungen schnellstmöglich vornehmen, um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Möglichkeit zu geben, den Nachrichtenaustausch mit dem MJP auch für eine sichere Mandantenkommunikation zu nutzen.

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Erstregistrierung von Berufsausübungsgesellschaften im beA

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass (auch) im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg eine Vielzahl von beA-Postfächern zugelassener Berufsausübungsgesellschaften (Gesellschaftspostfächer) noch nicht erstregistriert ist. Auch im Hinblick auf die passive Nutzungspflicht gemäß §§ 31b Abs. 5 i. V. m. 31a Abs. 6 BRAO werden alle betroffenen Kammermitglieder aufgefordert, die Erstregistrierung nunmehr bis spätestens 15.10.2023 vorzunehmen. Andernfalls müsste die Rechtsanwaltskammer ein berufsaufsichtliches Verfahren einleiten.

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BeA – BRAK warnt vor Phishingmails

In ihrem beA-Sondernewsletter 4/2023 vom 14.09.2023 warnt die Bundesrechtsanwaltskammer vor Phishingmails, die als Benachrichtigungen zu vorliegenden beA-Nachrichten getarnt sind. Sie sind in der Regel an folgenden Auffälligkeiten zu erkennen:

  • Die Absender-Adresse weicht von der tatsächlichen ab, mitunter auch nur minimal
  • Im Logo der Bundesrechtsanwaltskammer ist ein Balken mit Inschrift „Informationen zu Ihrem Postfach“ und eine Schaltfläche zum Abrufen von Nachrichten enthalten
  • Häufig findet man Tippfehler innerhalb solcher Mails, z. B. „Allgemeine Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltsporstfach…“
  • Enthaltene Links zu angeblichen Informationsseiten sind häufig falsch; beispielsweise weicht die URL leicht von der üblicherweise von der BRAK verwendeten ab: bea.brak.de statt bea-brak.de (beA-Portal) oder brak.de (Informationsseiten der Bundesrechtsanwaltskammer).

Bitte beachten Sie, dass die E-Mail-Benachrichtigungen des beA-Systems niemals im html-Format versandt werden und somit zum Beispiel kein BRAK-Logo beinhalten. In einer solchen E-Mail sollten Sie keinesfalls die enthaltenen Links anklicken.

An folgenden Kriterien ist sicher erkennbar, ob eine erhaltene E-Mail-Benachrichtigung tatsächlich vom beA-System übermittelt wurde:

  • Der Betreff lautet „Eingang einer Nachricht“ oder „Aufbewahrungsfrist für Nachrichten läuft ab“.
  • Der Absender lautet „noreply@bea-brak.de“.
  • Sie werden in der Nachricht selbst nicht mit Ihrem Namen angesprochen.
  • Der Text beinhaltet weder Informationen zur Wichtigkeit einer Nachricht noch fordert er zum kurzfristigen Abruf der Nachricht auf.

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Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate

Die Bundesnotarkammer hat mit dem Austausch der beA-Mitarbeiterkarten, die im September 2023 ihre Gültigkeit verlieren, begonnen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem beA-Sondernewsletter 2/2023 der Bundesrechtsanwaltskammer und dem BRAK-Magazin Ausgabe 4/2023 (dort Seiten 10 und 11).

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen Nichts unternehmen, um den – kostenfreien – Kartentausch anzustoßen. Die Zertifizierungsstelle der BNotK wird sich unaufgefordert mit allen Kolleginnen und Kollegen, die Mitarbeiterkarten bestellt haben, in Verbindung setzen. Die neuen Mitarbeiterkarten müssen unmittelbar nach Erhalt im Benutzerprofil hinterlegt und berechtigt werden. Dies sollte unbedingt vor Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Karten geschehen, damit die neuen Karten unmittelbar nutzbar sind.

Weitere Informationen zum Austausch der beA-Mitrarbeiterkarten finden Sie auf den Internetseiten der Zertifizierungsstelle und des beA-Anwendersupports.

Auch die beA-Softwarezertifikate verlieren ab Dezember 2023 sukzessive ihre Gültigkeit und müssen getauscht werden. Für diese wird die Zertifizierungsstelle ebenfalls rechtzeitig eine Möglichkeit der Erneuerung bereitstellen und darüber auf ihrer Webseite berichten.

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Neuerungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach – das neue beA-Portal und die neu gestaltete beA-Anmeldung

In ihrem beA-Newsletter Ausgabe 5/2023 weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf das neue beA-Portal hin, das mit der beA-Version 3.19 voraussichtlich am 03.08.2023 gestartet wird. Es öffnet sich über den bekannten Link bea-brak.de und ermöglicht zunächst den Zugriff auf das beA selbst, auf das Akteneinsichtsportal und auf die zum beA-System gehörenden Anwendungen Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) sowie Find-a-Lawyer. Diese Anwendungen werden mit einem Klick auf das Logo oder den dazugehörigen Text geöffnet.

Auch die beA-Anmeldung wurde neu gestaltet. Die Auswahl des Sicherheits-Token kann künftig direkt auf der Anmeldeseite der Webanwendung vorgenommen werden. Damit entfällt der Umweg, dass zunächst auf „Anmelden“ geklickt werden muss, um dann das Sicherheits-Token auszuwählen. Bei der Verwendung von Software-Token haben Nutzer künftig die Möglichkeit, das Passwort im Browser abzuspeichern. Wichtige Meldungen, insbesondere zu vorliegenden Störungen, werden künftig direkt auf der Startseite angezeigt.

Weitere Neuerungen, beispielsweise zur Erst- oder Neuregistrierung des Postfachs sowie zu den Funktionen „Client Security herunterladen“ und „Zertifikate verwalten“ entnehmen Sie bitte dem beA-Newsletter.

Mit der beA-Version 3.19 ist eine Aktualisierung der Anwendungskomponente der beA Client Security verbunden. Sie muss zwingend vorgenommen werden, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können. Hierfür werden keine Administrator-Rechte benötigt.

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Wichtige Hinweise für beA-Postfächer von Berufsausübungsgesellschaften

Der beA-Support hat angesichts einiger Anfragen, welche die Handhabung der BAG-Basis-Karten betreffen, auf Folgendes hingewiesen:.

Auch mit BAG-Karten ist nicht automatisch ein Zugriff auf das BAG-Postfach gegeben. Nachdem Karte und PIN vorliegen und die Zulassung erfolgt ist, muss mit dieser Karte zunächst eine Erstregistrierung für den Postfachbesitzer erfolgen. Erst danach ist ein Zugriff auf das Postfach möglich und erst dann können Rechte und Rollen an Dritte, ggf. auch an die gesetzlichen Vertreter der BAG, vergeben werden.

In den Supportfällen hat sich herausgestellt, dass die gesetzlichen Vertreter nach dem Erhalt der Karte diese ihrem persönlichen Profil zugeordnet hatten. Damit hatten sie zwar einen weiteren Sicherheitstoken für die eigene Anmeldung zur Verfügung, ein Zugriff auf das BAG-Postfach war damit aber nicht verbunden.

Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Einführung des Gesellschaftspostfachs und die Erläuertungen zur Rechte-/Rollenvergabe im BAG Postfach im Serviceportal des beA-Anwendersupportes.

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Urteil des BGH zur Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO

Mit Urteil vom 25.05.2023 (Az. V ZR 134/22) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit der Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO getroffen. Danach ist auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments abzustellen. Nur diese muss glaubhaft gemacht werden.

Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Ein elektronisches Dokument ist nach § 130d S. 3 HS 2 ZPO bei ausreichender Ersatzeinreichung zusätzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen.

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Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 03/2023

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 03/2023 nachfolgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin: Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Neue Informationen zur beA-Version 3.17 und zum Kartentausch

Am 23.03.2023 wurde die Version 3.17 der beA-Webanwendung in Betrieb genommen. Die Änderungen sind im beA-Newsletter 2/2023 der Bundesrechtsanwaltskammer sowie in den Release-Notes auf der Seite des beA-Anwendersupports beschrieben.

Am 03.04.2023 hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer alle noch gültigen beA-Karten der alten Generation gesperrt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre neuen beA-Karten noch nicht im System hinterlegt und auch keine anderen Zugangsmittel für Vertreter oder Mitarbeiter aktiviert haben, können jetzt ohne Entkopplung und Neuregistrierung nicht mehr auf ihr Postfach zugreifen. Um die Entkopplung zu erleichtern und das Supportaufkommen möglichst niedrig zu halten, hat die BRAK diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die noch keine neue beA-Karte oder andere Zugangsmittel in ihrem Postfach hinterlegt hatten, per beA-Nachricht am 23.03.2023 informiert, dass Wesroc nach Sperrung der beA-Karten der alten Generation am 03.04.2023 die Postfächer, auf die nach der Sperrung nicht mehr zugegriffen werden kann, in einem automatisierten Verfahren zurücksetzen wird.

Nach Abschluss der Rücksetzung werden alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen eine E-Mail an die im Postfach hinterlegte E-Mail-Adresse erhalten, in der sie darauf hingewiesen werden, dass eine Neuregistrierung ihres Postfachs mit der neuen beA-Karte erforderlich ist. Hinweise auf Schritt-für-Schritt-Anleitungen und das Video-Tutorial zur Registrierung sind ebenfalls mit
dieser E-Mail versandt worden. Eine Anleitung dazu findet sich unter dem folgenden Link: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/erstregistrierung-und-anmeldung/erneute-erstregistrierung-rechtsanwalt-nach-entkopplung.

Kolleginnen und Kollegen, die ihre neue beA-Karte und/oder den dazugehörigen neuen PIN-Brief noch nicht erhalten haben, wenden sich bitte an den beA-Karten-Support der Zertifizierungsstelle unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/kontakt.

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Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 02/2023

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 02/2023 nachfolgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin: Wege zur schnellen Lösung – Die neu gestaltete beA-Anwenderhilfe

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Hinterlegung der neuen beA-Karten nur noch bis 18.03.2023 möglich

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist in ihrem beA-Newsletter vom 15.02.2023 nochmals darauf hin, dass die beA-Karten der ersten Generation (aufgedruckte Nummer beginnt mit der Ziffer 2) nur noch bis 18.03.2023 zur Anmeldung am beA genutzt werden können. Damit der Zugang zum beA auch darüber hinaus gesichert ist, müssen die neuen Karten rechtzeitig zuvor im Postfach hinterlegt werden. Das Vorgehen zur Aktivierung einer neuen Karte beschreibt der beA-Anwendersupport auf dem Service-Portal. Eine Videoanleitung finden Sie hier.

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