Corona – verschärfte Regelungen in Bayern seit 24.11.2021

Seit 24.11.2021 gelten in Bayern verschärfte Corona-Regelungen, die in der

15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021

enthalten sind; sie ist derzeit bis 15.12.2021 gültig.

Neu ist eine Kontaktbeschränkung für ungeimpfte und nicht genesene Personen, die sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes treffen dürfen. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten werden (Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten zählen nicht mit, § 3 Abs. 1 BayIfSMV).

Eine detailliert Übersicht über die Corona-Maßnahmen in Bayern seit 24.11.2021 finden Sie hier.

Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien dürften die Maßnahmen nur geringe Auswirkungen haben. Insbesondere gelten die Kontaktbeschränkungen nicht für berufliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 BayIfSMV). Persönliche Besprechungen mit Mandanten sind also weiterhin möglich, zumal die neuen 3G-, 2G- oder 2G plus-Regeln nach §§ 4 und 5 BayIfSMV auf Anwaltskanzleien nicht anwendbar sind – nach Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auch nicht auf den Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen.

Allerdings unterliegt auch die anwaltliche Beratung den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m. Des Weiteren gilt die Maskenpflicht nach § 2 BayIfSMV; alle Besucher und Beschäftigten einer Anwaltskanzlei haben eine FFP2-Maske zu tragen, solange sie sich nicht an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird (§ 2 Abs. 1 BayIfSMV).

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie gewohnt auf den Internetseiten der RAK Bamberg.

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