Kammertag der RAK Bamberg mit Kammerversammlung am 19.04.2024 – Save the date

Zur Erinnerung – Infoveranstaltung zum Reallabor Basisdokument am 05.12.2023

Geldwäsche – Registrierung im elektronischen Meldeportal goAML Web

Geldwäsche – Informationen der FIU zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und dem sog. Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel

Tausch der beA-Software-Zertifikate durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Aktualisierung der beA Client Security

Ausbildungsvergütung für Rechtsanwaltsfachangestellte – neue Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Bamberg

Prüfungsvorbereitungskurse für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte 2024

Rechtsanwaltsfachangestellte – zugelassene Hilfsmittel bei Zwischen- und Abschlussprüfungen

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12,41 € ab 01.01.2024

Bundesverfassungsgericht zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern e.V.

Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts

Kammertag der RAK Bamberg mit Kammerversammlung am 19.04.2024 – Save the date

Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Bamberg wird am Freitag, 19.04.2024, im Würzburger Lehrgangswerk in Bamberg, Würzburger Straße 59, stattfinden. Die „offizielle“ Vorankündigung wird im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von Dezember 2023 enthalten sein. Nähere Einzelheiten werden zu gegebener Zeit veröffentlicht. Es wird schon jetzt darum gebeten, den Termin vorzumerken.

Vor der Kammerversammlung wird eine Informationsveranstaltung angeboten, die sich dem Thema „Digitalisierung in Anwaltskanzleien“, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), widmet. Referent ist Rechtsanwalt Chan-jo Jun, Fachanwalt für IT-Recht aus Würzburg.

Zur Erinnerung – Infoveranstaltung zum Reallabor Basisdokument am 05.12.2023

Auf die (kostenfreie) Infoveranstaltung der RAK München zum Reallabor Basisdokument am 05.12.2023 wurde im Newsletter von Oktober 2023 bereits hingewiesen. Daran soll nochmals erinnert werden.

Einzelheiten zu dieser Veranstaltung, an der Sie sowohl in Präsenzform als auch online teilnehmen können, erhalten Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer München. Eine Anmeldung ist auch per E-Mail an seminare@rak-m.de möglich.

Geldwäsche – Registrierung im elektronischen Meldeportal goAML Web

Auf die Verpflichtung aller betroffenen Kolleginnen und Kollegen, sich bis spätestens 01.01.2024 im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren, wird nochmals hingewiesen (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Bitte beachten Sie hierzu auch das

Schreiben an alle Kammermitglieder vom 08 06 2023

sowie die Informationen auf der Homepage der FIU. Dort wird zudem Folgendes klargestellt:

Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.

Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u.a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.

Damit dürfte die Frage, wer sich seitens der Anwaltschaft zu registrieren hat, weitestgehend beantwortet sein.

 

Geldwäsche – Informationen der FIU zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und dem sog. Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel

Alle Kolleginnen und Kollegen, die Mandate im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bearbeiten, werden um Beachtung des

Informationsschreibens der FIU an die Verpflichteten vom 13.11.2023

gebeten. Dort werden die Anforderungen im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse in Nahost, um der Terrorfinanzierung entgegen zu treten, erläutert. Die Informationen wurden von der israelischen FIU zur Verfügung gestellt.

Tausch der beA-Software-Zertifikate durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Seit August 2023 tauscht die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beA-Mitarbeiterkarten gegen Karten der neuesten Generation. Aus dem gleichen Grund wie bei den beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter müssen auch die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht werden. Einerseits läuft die Gültigkeit der ausgegebenen Zertifikate aus; andererseits soll auf eine zukunftssichere Schlüssellänge gewechselt werden.

Zum Austausch erhalten Inhaber von beA-Software-Zertifikaten seit 20.11.2023 die Möglichkeit, über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle neue Zertifikate zu erstellen. Sofern Sie an einem oder mehreren Ihrer Software-Zertifikate keinen Bedarf mehr haben, können Sie das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ebenfalls über Ihr Kundenportal kündigen.

Sobald die Möglichkeit zum Austausch der Zertifikate bereitsteht, werden Sie von der Zertifizierungsstelle per beA-Nachricht informiert. Zudem finden Sie alle Informationen zum Tausch der beA-Software-Zertifikate auf der Webseite der Zertifizierungsstelle. Insbesondere wird der Ablauf des Tauschprozesses erläutert, aber auch dargestellt, was Sie tun können, wenn Sie eines oder mehrere Ihrer beA-Software-Zertifikate nicht mehr benötigen. Neben häufigen Fragen zum Prozess finden Sie auch weiterführende nützliche Links, z. B. die Onlinehilfe des Kundenportals der Bundesnotarkammer, die ab 20.11.2023 verfügbar ist, sowie die Anleitung des beA-Anwendersupports zur Aktivierung Ihres Zertifikats.

Weitere Informationen können Sie auch den nachstehenden Dokumenten entnehmen:

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Aktualisierung der beA Client Security

In ihrem beA-Newsletter 09/2023 vom 29.11.2023 weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf notwendige Aktualisierungen der beA Client Security und des lokalen Zertifikats der beA Client Security hin, Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung gebeten.

Darüber hinaus wird mit der beA-Version 3.23 die Benachrichtigungsmail um einen Link ergänzt, mit dem Sie unmittelbar in Ihr beA gelangen und dort die Nachricht öffnen können. Wenn Sie den Nachrichtenlink anklicken, werden Sie zu Ihrem beA weitergeleitet, an dem sie sich wie gewohnt anmelden.

Wegen weiterer Einzelheiten und Neuerungen wird auf den beA-Newsletter verwiesen. Dort finden Sie auch einen Beschluss des BGH vom 10.10.2023 zur Glaubhaftmachung durch Screenshot im Rahmen der Ersatzeinreichung.

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Ausbildungsvergütung für Rechtsanwaltsfachangestellte – neue Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Bamberg

Nach einigen Jahren hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg wieder Empfehlungen über die von Ausbildungskanzleien zu zahlenden Vergütungen für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte beschlossen. Danach sollen in Ausbildungsverträgen ab 01.01.2024 wenigstens folgende Beträge vereinbart werden:

  • im 1. Ausbildungsjahr 1.000,00 €
  • im 2. Ausbildungsjahr 1.100,00 €
  • im 3. Ausbildungsjahr 1.200,00 €

Diese Empfehlungen gelten als angemessene Vergütungen im Sinne von § 17 Abs. 1 BBiG, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in begründeten Ausnahmefällen um bis zu 20 % unterschritten werden können (so z. B. BAG, Urt. v. 29.04.2015, Az. 9 AZR 108/14). Eine Herabsetzung auf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG kommt damit nicht in Betracht. Denn die Rechtsanwaltskammer hat die Möglichkeit, die Untergrenze der angemessenen Vergütung verbindlich festzulegen.

Die RAK Bamberg hat sich damit der allgemeinen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen angeschlossen. Die zukünftig geltenden Empfehlungen liegen in etwa im Durchschnitt der Vergütungsempfehlungen aller Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet.

Alle Ausbildungskanzleien und Ausbilder werden um Beachtung gebeten, zumal die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses und damit auch die Teilnahme an der Abschlussprüfung von der Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung abhängt.

Prüfungsvorbereitungskurse für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte 2024

Zur Vertiefung insbesondere des praxisrelevanten Prüfungswissens bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg in jedem Jahr Prüfungsvorbereitungskurse für alle auszubildenden Rechtsanwaltsfachangestellten an, die im Sommer an der Abschlussprüfung teilnehmen werden. Die genauen Termine im Jahr 2024 entnehmen Sie bitte der

Ausschreibung 2024 (mit Anmeldeformular).

Bitte beachten Sie, dass alle Kurse ausschließlich online über die Plattform „Microsoft Teams“ stattfinden werden. Die Zugangsdaten für die jeweilige Veranstaltung erhalten Sie nach Anmeldung gesondert per E-Mail. Beginn ist jeweils um 09:00 Uhr, das jeweilige Ende ist für 15:00 Uhr geplant.

Die Teilnehmerzahl ist pro Kurstag auf 30 begrenzt. Die Berücksichtigung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen bei der Kammergeschäftsstelle.

Rechtsanwaltsfachangestellte – zugelassene Hilfsmittel bei Zwischen- und Abschlussprüfungen

Der Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat eine Änderung der zugelassenen Hilfsmittel bei der Zwischen- und Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten beschlossen. Die aktualisierte Fassung der „Hilfsmittelbekanntmachung“ finden Sie auf der Kammerhomepage. Die Liste der nicht zugelassenen Hilfsmittel ist unverändert. Alle Ausbilder und Auszubildenden werden um entsprechende Beachtung gebeten.

Vorsorglich werden alle ausbildenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes hingewiesen, wonach sie ihren Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, darunter auch Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen haben, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die einschlägigen Gesetze, wobei die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Textsammung „Habersack – Deutsche Gesetze“ (Hauptband und Ergänzungsband) empfiehlt. Denn die Loseblattsammlung mit Aktualisierungsservice hat den Vorteil, durch Ergänzungslieferungen immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Zudem enthält nur der Habersack alle für die Abschlussprüfung relevanten Gesetze in einem Werk.

 

 

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12,41 € ab 01.01.2024

Der gesetzliche Mindestlohn wird mit Wirkung ab 01.01.2024 auf 12,41 € pro Stunde angehoben. Dies hat der Deutsche Bundestag auf Vorschlag der Mindestlohnkommission entschieden. Derzeit (seit 01.10.2022) beläuft sich der Mindestlohn auf 12,00 €. Damit gilt zukünftig bei einer 40-Stunden-Woche ein monatlich zu zahlender Mindestbetrag von 2.151,00 €; bei einer 38,5-Stunden-Woche von 2.070,00 €.

Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, diese Vorgaben bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen. Hierbei weist die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich darauf hin, dass der Mindestlohn nicht als angemessene Vergütung für eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte zu betrachten ist, sondern deutlich darüber hinausgehende Gehälter gewährt werden sollten. Die Festlegung im konkreten Einzelfall obliegt selbstverständlich den Vertragsparteien.

Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Bundesverfassungsgericht zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen

Mit Urteil vom 31.10.2023 (Az. 2 BvR 900/22) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zum Nachteil eines Freigesprochenen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes unzulässig ist. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz „ne bis in idem“ erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang. Damit wurde § 362 Nr. 5 StPO, der erst vor knapp zwei Jahren in die Strafprozessordnung aufgenommen wurde, für verfassungswidrig erklärt.

Das vollständige Urteil steht nachfolgend zum Download bereit.

Urteil des BVerfG vom 31.10.2023 (Az. 2 BvR 900/22)