Kammerbeitrag und beA-Umlage 2022

Vorstandsabteilungen der RAK Bamberg ab 01.01.2022

Fortbildung und Fortbildungsnachweise von Fachanwälten

Anwaltliche Vertretung für Abschiebungsgefangene in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof

Zur Erinnerung – Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ab 01.01.2022

Fortbildungsveranstaltungen des DAI zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Elektronischer Rechtsverkehr am Landgericht Würzburg

Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

BeA – weitere Auswertung der Erstregistrierungsquote

Neue beA-Webanwendung Version 3.10. kommt später

Corona – Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Corona – unbeschränkter Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen

Corona-Arbeitsschutzverordnung – aktualisierte Informationen der BRAK

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Änderung der Prüfungsordnung für Geprüfte Rechtsfachwirte

19. Mitteldeutscher Medizinrechtstag am 22.02.2022

ERA – Young European Lawyers Contest 2022

Neue Düsseldorfer Tabelle 2022 zum Kindesunterhalt

Digitalisierung des A1-Verfahrens für Selbständige

Pressemitteilungen des Bayerischen Landessozialgerichts

Kammerversammlung am 29.04.2022 – Save the date

Corona – 3G-Regel in der Anwaltskanzlei

Corona – verschärfte Regelungen in Bayern seit 24.11.2021

Corona – aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Neue beA-Webanwendung ab 02.12.2021

Kammerbeitrag und beA-Umlage 2022

Alle Kammermitglieder werden daran erinnert, dass der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2022 nach § 4 Ziffer 1. der Beitragsordnung der RAK Bamberg am 01.01.2022 fällig wird und ohne Aufforderung binnen eines Monats an die Kammer zu überweisen ist. Weil vom Kammerbeitrag die laufenden Kosten bezahlt werden müssen, wird um fristgerechte Erledigung gebeten. Sollte eine Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgen, wird der Kammerbeitrag am 01.02.2022 abgebucht.

Die beA-Umlage, die von der Kammerversammlung nach § 2 der Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs der RAK Bamberg für 2022 auf 70,00 € festgesetzt wurde, ist am ersten Werktag eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen. Auch insoweit wird um fristgerechte Überweisung gebeten. Die Abbuchung bei Erteilung eines Lastschriftmandats erfolgt am 17.01.2022.

Die Bankverbindung der Rechtsanwaltskammer Bamberg finden Sie hier. Für eine Teilnahme am Lastschriftverfahren ab dem Kalenderjahr 2023, das sowohl die beA-Umlage als auch den Kammerbeitrag umfasst, steht ein Formular zur Verfügung.

Vorstandsabteilungen der RAK Bamberg ab 01.01.2022

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat in seiner Dezembersitzung die Errichtung, Besetzung und Zuständigkeit seiner Abteilungen für das Kalenderjahr 2022 beschlossen. Die bisherigen Abteilungen I bis VII wurden erneut errichtet. Nähere Informationen hierzu und die Besetzung der einzelnen Abteilungen finden Sie auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de/die-kammer/vorstandsabteilungen.

Wegen des vorzeitigen Ausscheidens von zwei Mitgliedern ist der Kammervorstand derzeit nur mit 17 Personen besetzt. Die volle Stärke von 19 Mitgliedern wird erst wieder nach der Neuwahl im Frühjahr 2022 erreicht werden. Es wird deshalb um Verständnis gebeten, sollte sich die Bearbeitung mancher Anträge etwas verzögern.

Fortbildung und Fortbildungsnachweise von Fachanwälten

Alle Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das Kalenderjahr 2021 noch keine ausreichende Fortbildung nach § 15 FAO nachgewiesen haben, werden gebeten, ihre Bestätigungen spätestens im Laufe des Monats Januar 2022 an die Kammergeschäftsstelle zu übermitteln (gerne per beA). Hierbei wird daran erinnert, dass die Fortbildung grundsätzlich bis 31.12.2021 durchgeführt und belegt werden muss. Die frühere Verwaltungspräxis der Rechtsanwaltskammer, wonach versäumte Fortbildung bis 31.03. des Folgejahres nachgeholt werden konnte, kann aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13) nicht aufrechterhalten bleiben. Dies ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Im Übrigen bitten wir zu beachten, dass die Verpflichtung zur Fortbildung trotz der Corona-Pandemie auch im Kalenderjahr 2022 nicht ausgesetzt wird. Denn Fortbildung ist auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen möglich. Angesichts der besonderen und anhaltenden Situation seit März 2020 hat das zuständige Gremium der Rechtsanwaltskammer Bamberg stets sorgfältig den Einzelfall bei Anwendung von § 15 FAO und § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt. Insbesondere wurden Nachbesserungen zu Teilnahmenachweisen nicht gefordert, auch wenn diese den Erfordernissen nicht unbedingt gerecht wurden.

Weil vermehrt Online-Fortbildung betrieben wird, soll gleichzeitig an die Vorgaben des § 15 Abs. 2 FAO erinnert werden: Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass auf dem Fortbildungsnachweis/der Teilnahmebescheinigung die Einhaltung beider Komponenten vom Veranstalter bestätigt wird. Es kann sonst nicht gewährleistet werden, dass eine Anerkennung erfolgt.

§ 15 Abs. 4 FAO sieht darüber hinaus vor, dass bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Die Nachweispflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer regelt § 15 Abs. 5 FAO.

Anwaltliche Vertretung für Abschiebungsgefangene in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Beratungs- und Vertretungstätigkeit Gefangenen in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof (134 Haftplätze für Männer und 16 Haftplätze für Frauen) anbieten möchten, können ihre Kanzlei- und Kontaktdaten mit Tätigkeitsschwerpunkten an folgende Adresse übermitteln:

Einrichtung für Abschiebungshaft Hof – Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Hof, Frankenbergweg 9, 95032 Hof.

Weitere Daten: Tel.: 09281/7544-500; Fax: 09281/7544-505; E-Mail: poststelle@jva-ho.bayern.de; web: https://www.justiz.bayern.de/justizvollzug/anstalten/ahe-hof/.

Den Gefangenen wird eine Gesamtübersicht zur Verfügung gestellt. Etwaige Aktualisierungen teilt jede Kanzlei in eigener Zuständigkeit der Einrichtung für Abschieungshaft Hof mit.

 

Zur Erinnerung – Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ab 01.01.2022

Alle Kammermitglieder werden nochmals daran erinnert, dass ab 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen
sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
wirksam nur noch auf elektronischem Weg bei den Gerichten eingereicht werden können. Dies gilt – abgesehen von der Verfassungsgerichtsbarkeit  – für alle Verfahren und ist in den einzelnen Verfahrensordnungen, namentlich in § 130d ZPO, § 32d StPO, § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 52d FGO und § 65d SGG geregelt. Die Übermittlung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kann am Einfachsten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgen.

Auf diesem Weg eingereichte Dokumente müssen – sofern nicht der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt wird – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Zu deren Erzeugung ist ein Signaturzertifikat erforderlich, das auch auf die beA-Karte basis aufgeladen werden kann. Die zur Erlangung des Zertifikats notwendige Identifizierung des Karteninhabers kann – kostenfrei – auch in der Geschäftsstelle der RAK Bamberg durchgeführt werden. Alles Wissenswerte zum sog. KammerIdent-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage. Sofern Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchten, wird um vorherige Terminvereinbarung mit Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten.

Aktuelle Informationen zur aktiven Nutzungspflicht hat die Bundesrechtsanwaltskammer zuletzt in ihrem beA-Newsletter vom 09.12.2021 veröffentlicht. Regelmäßige Aufsätze und Hinweise finden Sie zudem in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin, zuletzt in der Ausgabe 6/2021 des BRAK-Magazins von Dezember 2021 wie folgt:

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Fortbildungsveranstaltungen des DAI zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 bietet das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) folgende Fortbildungsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an:

  • Online-Vortrag LIVE „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen“ am 27.12.2021, 07.01.2022 und 01.02.2022 (4,5 Zeitstunden)
  • Online-Training LIVE „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“ am 22.12.2021, 12.01.2022, 19.01.2022 und 26.01.2022 (2,0 Zeitstunden)

Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt des DAI.

Aufgrund der bestehenden Kooperation können Mitglieder der RAK Bamberg alle Seminare zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € bzw. 95,00 € buchen.

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Elektronischer Rechtsverkehr am Landgericht Würzburg

Der Präsident des Landgerichts Würzburg hat angesichts von Kritik aus der Anwaltschaft hinsichtlich der Benennung elektronischer Dokumente im beA auf Folgendes hingewiesen:

Die Dokumentenbezeichnung durch die Gerichte ist in der Leitlinie zur E-Akte geregelt. Damit wird u.a. das Ziel verfolgt, dass Akten innerhalb eines Gerichts – und auch durch weitere Gerichte nach einer etwaigen Abgabe oder Verweisung – einheitlich bezeichnet sind und dadurch das Weiterarbeiten mit einer Akte, die durch andere Personen angelegt wurde, erheblich erleichtert wird. Wenn Schriftsätze oder sonstige Dokumente beim Landgericht Würzburg eingehen, die nicht nach dem bei Gericht üblichen System benannt sind, werden diese zum Zwecke der weiteren Bearbeitung umbenannt. Allerdings wird die Umbenennung nur innerhalb des Gerichts relevant. Sobald die Dokumente außerhalb des Gerichts, insbesondere an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, versandt werden, bleibt die ursprüngliche Bezeichnung erhalten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Anhang, der einen

Auszug aus der Leitline E-Akte

enthält.

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Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Wir haben bereits darüber berichtet, dass ab 01.01.2022 das besondere elektronische Bürger und Organisationenpostfach (eBO) zur Verfügung stehen wird. Dadurch wird Bürgern und juristischen Personen bzw. nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz ermöglicht.

Wie ein eBO eingerichtet werden kann, ergibt sich aus dem beiliegenden

Papier der Arbeitsgruppe IT-Standards in der Justiz.

Das Dokument ist auch auf der Internetseite egvp.justiz.de abrufbar. Dort finden Sie zudem grundlegende Hinweise zum eBO und zur Einrichtung eines neuen Postfachs.

Im Laufe des ersten Quartals 2022 wird auch die Kommunikation zwischen beA und eBO möglich sein. Das eBO ist für Bürger und Organisationen vorgesehen, sodass es sich auch für eine sichere Mandantenkommunikation eignet.

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BeA – weitere Auswertung der Erstregistrierungsquote

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die

Auswertungstabelle zum 30.11.2021

veröffentlicht. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anzahl der beA-Erstregistrierungen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg im Vergleich zum Vormonat um lediglich 0,1 Prozentpunkte gestiegen ist und jetzt bei allen Kammermitgliedern bei 85,2 % liegt.

Dieser Wert ist angesichts der seit Jahren bestehenden passiven und der am 01.01.2022 beginnenden aktiven Nutzungspflicht noch immer sehr niedrig. An alle Kolleginnen und Kollegen, welche die Erstregistrierung noch nicht vorgenommen haben, ergeht deshalb erneut der dringende Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Auf den Beitrag im Newsletter von November 2021 wird verwiesen.

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Neue beA-Webanwendung Version 3.10. kommt später

Wenige Tage nach der Freischaltung unseres Newsletters von November 2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einem Sondernewsletter vom 02.12.2021 bekannt gegeben, dass die Veröffentlichung der neuen beA-Version aus technischen Gründen verschoben werden muss. Zwischenzeitlich wurde mitgeteilt, dass die Version 3.10 voraussichtlich im Januar 2022 bereitgestellt wird.

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Corona – Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Bundesgesetzgeber hat das Infektionsschutzgesetz erneut geändert. Mit Wirkung ab 10.12.2021 wurde ein neuer § 20a IfSG eingeführt, der eine 2G-Regelung bei Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Arztpraxen vorsieht.

Zudem wurden in einer

Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 21.12.2021

zur Bekämpfung der Virusvariante „Omikron“ weitere Maßnahmen beschlossen, die (spätestens) am 28.12.2021 in Kraft treten werden. Dazu gehören Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene (z. B. sind private Zusammenkünfte nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt) sowie der Apell an alle Bürgerinnen und Bürger, sich so schnell wie möglich impfen bzw. eine Auffrischungsimpfung („Booster“) vornehmen zu lassen. Im Übrigen bleiben die in der

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 02.12.2021

gefassten Beschlüsse weiterhin gültig.

Auch der Freistaat Bayern hat reagiert und die Geltungsdauer der 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 12.01.2022, also um vier Wochen, verlängert. Darüber hinaus wurde sie unter anderem in folgenden Punkten ergänzt.

  • Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind; die Auffrischungsimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).
  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt (Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen).
  • Zwischen 31.12.2021 (15:00 Uhr) und 01.01.2022 (09:00 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen.

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Corona – unbeschränkter Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen

Der Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen im Kammerbezirk ist auch weiterhin ohne Beschränkungen möglich – so die Auskunft des Oberlandesgerichts Bamberg gegenüber der RAK. Insbesondere gelten die in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthaltenen 2G-. 2G plus-, 3G- und 3G plus-Regelungen nicht, weil der Anspruch auf Justizgewährung andernfalls unangemessen beschnitten würde. Dies gilt jedenfalls im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für die das Bayerische Staatsministerium der Justiz zuständig ist – in der Fachgerichtsbarkeit, die anderen Ministerien zugeordnet isr, können abweichende Regelungen bestehen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie ihre Mandantinnen und Mandanten können Gerichtstermine damit unverändert wahrnehmen, auch wenn sie weder geimpft noch genesen oder getestet sind. Gleiches gilt für Besucher öffentlicher Verhandlungen, soweit das Gericht im Einzelfall keine abweichenden sitzungspolizeilichen Maßnahmen trifft.

Die COVID-19-Selbstauskunft bei Zutritt zum Gerichtsgebäude ist allerdings weiterhin abzugeben. Das einschlägige Formular sowie detaillierte Informationen und Hinweise zum Justizbetrieb während der Coronakrise finden Sie auf der Homepage der RAK Bamberg sowie auf den Internetseiten des OLG Bamberg.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung – aktualisierte Informationen der BRAK

Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Zuge der Neufassung von § 28b des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere der Regelung zum Homeoffice und zu 3G, seine Hinweise zur SARSCoV2Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) aktualisiert. Die Neufassung steht nachfolgend zum Download bereit.

Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht – Stand Dezember 2021

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Änderung der Prüfungsordnung für Geprüfte Rechtsfachwirte

Die Prüfungsordnung der RAK Bamberg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin wurde geändert. Die neue Fassung finden Sie auf der Kammerhomepage. Sie steht auch nachfolgend zum Download bereit.

Prüfungsordnung Geprüfte Rechtsfachwirte vom 01.12.2021

Die geänderte Prüfungsordnung wurde am 20.12.2021 im MItteilungsblatt „RAK-InFORM“ veröffentlicht; damit ist sie am 21.12.2021 in Kraft getreten. Sie gilt erstmals für die Abschlussprüfung 2022.

ERA – Young European Lawyers Contest 2022

Die Europäische Rechtsakademie (ERA) veranstaltet auch im nächsten Jahr gemeinsam mit europäischen Rechtsanwaltskammern den Young European Lawyers Contest 2022. Die Anmeldung ist seit 10.12.2021 möglich. Der Wettbewerb richtet sich an Juristinnen und Juristen in der Ausbildung und junge Anwältinnen und Anwälte, die das erste Berufsjahr noch nicht überschritten haben. Die Teams aus unterschiedlichen EUMitgliedstaaten sollen ihre Kenntnisse des EURechts in praktischen Rollenspielen unter Beweis stellen.

Der Contest beinhaltet drei Halbfinals in unterschiedlichen europäischen Städten, bei denen die Teams gegeneinander antreten; die zwei besten erreichen
das Finale, das zwischen 10.10. und 12.10.2022 am Sitz der ERA in Trier sowie am EuGH in Luxemburg stattfinden wird.

Den Anmeldelink und weiterführende Information finden Sie auf der Webseite des Young European Lawyers Contest unter https://younglawyerscontest.eu/. Anmeldungen sind bis 10.02.2022 möglich. Die Teilnahmegebühr für Einzelpersonen beträgt
170,00 €. Für Fragen kontaktieren Sie bitte Frau Florence HartmannVareilles per EMail an
fhartmann@era.int.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2022 zum Kindesunterhalt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue

Duesseldorfer Tabelle 2022

veröffentlicht. Sie ist ab 01.01.2022 gültig und ersetzt die aktuelle Fassung vom 01.01.2021. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000,00 €.

Der Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1) für Kinder bis zum fünften Lebensjahr hat sich geringfügig von 393,00 € auf 396,00 €, für Sechs- bis Elfjährige von 451,00 € auf 454,00 € und für Zwölf- bis 17-Jährige von 528,00 € auf 533,00 € erhöht. Dementsprechend sind auch die Tabellensätze der höheren Einkommensgruppen gestiegen.

Unverändert ist das staatliche Kindergeld. Es beläuft sich weiterhin auf 219,00 € für ein erstes und zweites Kind, 225,00 € für ein drittes Kind und jeweils 250,00 € für jedes weitere Kind. Damit ergeben sich nach Anrechung des hälftigen Kindergeldes in den ersten drei Altersstufen Zahlbeträge von mindestens 286,50 €, 345,50 € und 423,50 €.

Die Anzahl der Einkommensgruppen steigt von 10 auf 15, wobei die Gruppe 10 unverändert bei einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von 5.500,00 € pro Monat endet. Die neuen Gruppen 11 bis 15 gelten bei Einkommen von 5.501,00 € bis 6.200,00 €, 6.201,00 € bis 7.000,00 €, 7.001,00 € bis 8.000,00 €, 8.001,00 € bis 9.500,00 € und 9.501,00 € bis 11.000,00 €.

 

Digitalisierung des A1-Verfahrens für Selbständige

Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV e.V.) wird das sog. „A1Verfahren“ für Selbständige ab 01.01.2022 digitalisiert. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft vom 16.12.2021

Die Ausstellung einer A1Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Sie dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.

Kammerversammlung am 29.04.2022 – Save the date

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat einen neuen Anlauf zur Wiederbelebung des Kammertages unternommen. Nach der Corona-bedingten Absage der Veranstaltung in den Jahren 2020 und 2021 und der Einholung der notwendigen Beschlüsse der Kammerversammlung im schriftlichen Verfahren wurde der nächste Kammertag für Freitag, 29.04.2022, terminiert. Er soll in Präsenzform im Würzburger Lehrgangswerk (WLW) in Bamberg, Würzburger Straße 59, stattfinden.

Die Vorankündigung wird im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von Dezember 2021 enthalten sein. Nähere Einzelheiten zum Ablauf des Kammertages werden zu gegebener Zeit veröffentlicht. Es wird schon jetzt darum gebeten, den Termin vorzumerken.

Corona – 3G-Regel in der Anwaltskanzlei

Seit 24.11.2021 gilt die 3G-Regel auch am Arbeitsplatz. Sie betrifft auch Anwaltskanzleien, unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten.

§ 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht nunmehr vor, dass Arbeitsstätten nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Sofern ein PCR-Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mitgeführten Nachweis nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht also ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für Ungeimpfte. Dies gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

Der Arbeitgeber ist nach § 28b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

In § 28b Abs. 4 IfSG wird erneut eine Homeoffice-Pflicht eingeführt. Danach haben die Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde bis 19.03.2022 verlängert. Sie sieht in § 4 Abs. 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten. Allerdings können Arbeitgeber die Angebotspflicht umgehen, wenn sie „anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen“ können (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Schon seit 10.09.2021 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

FAQs zu 3G am Arbeitsplatz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html veröffentlicht.

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie gewohnt auf den Internetseiten der RAK Bamberg.

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Corona – verschärfte Regelungen in Bayern seit 24.11.2021

Seit 24.11.2021 gelten in Bayern verschärfte Corona-Regelungen, die in der

15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021

enthalten sind; sie ist derzeit bis 15.12.2021 gültig.

Neu ist eine Kontaktbeschränkung für ungeimpfte und nicht genesene Personen, die sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes treffen dürfen. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten werden (Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten zählen nicht mit, § 3 Abs. 1 BayIfSMV).

Eine detailliert Übersicht über die Corona-Maßnahmen in Bayern seit 24.11.2021 finden Sie hier.

Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien dürften die Maßnahmen nur geringe Auswirkungen haben. Insbesondere gelten die Kontaktbeschränkungen nicht für berufliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 BayIfSMV). Persönliche Besprechungen mit Mandanten sind also weiterhin möglich, zumal die neuen 3G-, 2G- oder 2G plus-Regeln nach §§ 4 und 5 BayIfSMV auf Anwaltskanzleien nicht anwendbar sind – nach Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auch nicht auf den Zugang zu Gerichtsgebäuden und -verhandlungen.

Allerdings unterliegt auch die anwaltliche Beratung den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m. Des Weiteren gilt die Maskenpflicht nach § 2 BayIfSMV; alle Besucher und Beschäftigten einer Anwaltskanzlei haben eine FFP2-Maske zu tragen, solange sie sich nicht an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird (§ 2 Abs. 1 BayIfSMV).

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie gewohnt auf den Internetseiten der RAK Bamberg.

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Corona – aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Lesen Sie bitte die folgenden Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts zur Corona-Pandemie:

  • Beschluss vom 19.11.2021: Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig
  • Beschluss vom 19.11.2021: Verfassungsbeschwerde betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

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Neue beA-Webanwendung ab 02.12.2021

Am 02.12.2021 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Sie enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche. Damit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.

Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Anpassungen finden Sie im beA-Sondernewsletter der BRAK 7/2021 vom 29.11.2021.

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