Corona – Änderung und Verlängerung der 14. BayIfSMV

Mit Wirkung zum 19.10.2021 wurde die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut geändert. Seither müssen in allen Bereichen von 3G, 3G plus und 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Die Kontaktdatenerhebung wurde mit Wirkung ab 15.10.2021 auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt. Dies sind alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik, körpernahe Dienstleistungen und Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten). In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.

Zudem wurde die 14. BayIfSMV am 27.10.2021 bis 24.11.2021 verlängert – bis dorthin gilt derzeit die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag.

Weitere Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie wie immer auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

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