Nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt“ vom 23.08.2001 (BGBl I, 2250) gibt die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Prüfungstermine 2021 wie folgt bekannt:
Termine der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2 S. 1 PO):
Dienstag, 09.03.2021 (1. Prüfungstag)
Mittwoch, 10.03.2021 (2. Prüfungstag)
Donnerstag, 11.03.2021 (3. Prüfungstag)
Es gilt der Rechtsstand zum 31.12.2020.
Termine der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 2 S. 2 PO):
Der Bundesrat hat am 18.12.2020 einstimmig das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 gebilligt. Vorbehaltlich der rechtzeitigen Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird die RVG-Reform damit am 01.01.2021 in Kraft treten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Presseerklärung von Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat die Errichtung, Besetzung und Zuständigkeit seiner Abteilungen für das Kalenderjahr 2021 beschlossen.
Neu ist die Erweiterung der bisherigen Abteilung VII, die ab 01.01.2021 als Vermittlungs- und Geldwäscheabteilung auch für die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz zuständig ist. Bislang oblag dies der Beschwerdeabteilung II. Die Bearbeitung von GwG-Sachen wird in erster Linie von Rechtsanwalt Dr. Jörg Händler (Bamberg) und Rechtsanwalt Peter Hilgarth (Mainaschaff) erfolgen.
Im Newsletter von September 2020 wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg sowohl telefonisch als auch auf ihrer Internetseite www.rakba.de keinen eigenen Anwaltssuchservice mehr anbietet. Denn die Aktualität der veröffentlichten Daten, insbesondere die von den Mitgliedern bearbeiteten Rechtsgebiete, konnte nicht länger gewährleistet werden.
Diese zunächst bis Ende 2020 gültige Regelung hat der Kammervorstand nunmehr unbefristet verlängert. Damit wird auch ab 01.01.2021 eine Anwaltssuche nur über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer oder über diverse Anbieter im Internet möglich sein. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.rakba.de/anwaltssuche/.
Ebenso wie im Jahr 2020 ist es derzeit nicht vorgesehen, die Verpflichtung zur Fortbildung nach § 15 FAO für 2021 pandemiebedingt auszusetzen. Denn: Fortbildung ist auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen möglich.
Angesichts der besonderen und anhaltenden Situation seit März 2020 hat das zuständige Gremium der Rechtsanwaltskammer Bamberg stets sorgfältig den Einzelfall bei Anwendung von § 15 FAO und § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt.
Insbesondere wurden Nachbesserungen zu Teilnahmenachweisen nicht gefordert, auch wenn diese den Erfordernissen nicht unbedingt gerecht wurden. Angesichts des Umstands, dass vermehrt Online-Fortbildung betrieben wird, soll hiermit an die Vorgaben aus § 15 Abs. 2 FAO erinnert und künftig um Beachtung gebeten werden:
Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
Bitte tragen Sie im kommenden Jahr dafür Sorge, dass auf dem Fortbildungsnachweis/der Teilnahmebescheinigung die Einhaltung der beiden Komponenten vom Veranstalter bestätigt wird. Es kann sonst nicht gewährleistet werden, dass eine Anerkennung erfolgt.
§ 15 Abs. 4 FAO sieht darüber hinaus vor, dass bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Die Nachweispflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer regelt § 15 Abs. 5 FAO.
Trotz der Unwägbarkeiten der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Schulschließungen werden die Zwischenprüfung am Donnerstag, 14.01.2021, und die schriftiche Abschlussprüfung am Dienstag, 19.01.2021, und Donnerstag, 21.01.2021, jedenfalls derzeit nicht verschoben. Alle Berufsschulen im Kammerbezirk haben erklärt, ihre Räumlichkeiten wie geplant zur Verfügung stellen zu können.
Zum 01.12.2020 ist die bisherige Ausschussvorsitzende, Geprüfte Rechtsfachwirtin Maria Karehnke (Bamberg), aus dem Berufsbildungsausschuss der RAK Bamberg ausgeschieden. Den Vorsitz wird bis zur Wahl eines/r neuen Vorsitzenden der amtierende Stellvertreter, Rechtsanwalt Dr. Matthias Peetz (Bamberg), kommissarisch führen.
Ein neues Ausschussmitglied wird erst mit Beginn der nächsten Wahlperiode am 01.01.2024 berufen werden. Mit Genehmigung des Oberlandesgerichts Bamberg wird bis dorthin ein stellvertretendes Mitglied aus der Gruppe der Arbeitnehmervertreter die Aufgaben übernehmen.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat beschlossen, die beiden Schlichtungsausschüsse, die gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden eingerichtet sind, mit Wirkung ab 01.01.2021 wie folgt zu besetzen:
Schlichtungsausschuss Bamberg (zuständig für die Landgerichtsbezirke Bamberg, Bayreuth, Coburg und Hof):
Rechtsanwalt Markus Baumann, Bamberg (Arbeitgebervertreter)
Bereits am 09.12.2020 hatte der Freistaat Bayern – wie schon am 16.03.2020 – erneut den Katastrophenfall ausgerufen. Dadurch war der seit 02.11.2020 geltende „Lockdown light“ nochmals verschärft worden. Die Regelungen im Einzelnen waren in der
enthalten, die eigentlich bis 05.01.2021 Gültigkeit besitzen sollte.
Weil eine Senkung der Infektionszahlen auch dadurch nicht zu erreichen war, gilt vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 allerdings ein „harter“ Lockdown, der nach der
insbesondere eine allgemeine Ausgangsbeschränkung und in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr eine Ausgangssperre umfasst (mit einer Sonderregelung für Weihnachten). Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch aus triftigen Gründen möglich. Hierzu gehören beispielsweise die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, so dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Kanzlei weiterhin aufsuchen dürfen.
Ob es Mandantinnen und Mandanten erlaubt ist, einen Anwaltstermin wahrzunehmen, ist allerdings unklar. Vom Deutschen Anwaltverein wird die Frage bejaht.
Die Kammer empfiehlt allen Kolleginnen und Kollegen, vorsorglich auf persönliche Besprechungen zu verzichten und sich auf Telefonate, Videokonferenzen oder E-Mail-Kontakt zu beschränken. Eine Ausnahme gilt sicherlich in unaufschiebbaren Fällen, in denen ein persönliches Treffen zwingend erforderlich ist.
Bei Verstößen gegen die angeordneten Maßnahmen ist weiterhin mit einem empfindlichen Bußgeld zu rechnen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem neuen
Die Bundesregierung hat das am 24.06.2020 beschlossene Programm „Ausbildungsplätze sichern“, das bis Ende 2020 befristet war, verlängert und ausgeweitet. Ausbildungsbetriebe – auch Rechtsanwaltskanzleien – können daher bis Juni 2021 Prämien bzw. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung erhalten, wenn sie durch Kurzarbeit oder einen Umsatzeinbruch von der Corona-Pandemie betroffen sind, ihre Lehrstellenzahl aber dennoch halten oder sogar erhöhen, oder wenn sie Auszubildende, die ihre Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren haben, übernehmen.
Die Verlängerung des Programms sollte auch für Anwaltskanzleien ein Anreiz sein, weiterhin oder sogar in verstärktem Maße Rechtsanwaltsfachangestellte auszubilden. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg appeliert erneut an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, dem Nachwuchs eine Chance zu geben und die Qualität nichtanwaltlicher Mitarbeiter/innen in den Kanzleien auch in den nächsten Jahren zu sichern.
Lesen Sie bitte den Aufsatz von Rechtsanwalt Sven Krautschneider zum Thema „Arbeiten mit dem beA während der pandemiebedingten Einschränkungen“, der in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 6/2020) veröffentlicht ist.
Im Bundesland Bremen wird zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen) der elektronische Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte verpflichtend einführt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.
Am 10.12.2020 ist die neue Fachinfo-Broschüre „RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas – Richtig abrechnen mit den neuen Gebührentabellen und wertvollen Praxishinweisen zur Berechnung des neuen Prozesskostenrisikos“ von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer erschienen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der
Aufgrund der hohen Infektionszahlen haben sich die Organisatoren der Studienmesse:BA entschieden, die für 27.02.2021 geplante Veranstaltung abzusagen. Denn die Inzidenzwerte befinden sich nach wie vor auf einem hohen Niveau und es lässt sich nicht abschätzen, wie sich die Infektionen über die Wintermonate entwickeln werden. Trotz eines ausführlichen Infektionsschutzkonzeptes und der Aussicht auf einen Impfstoff gegen das Coronavirus sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Messe, die die Gesundheit und Sicherheit aller Teilnehmer gewährleistet, im Frühjahr nicht gegeben.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.studienmesse-bamberg.de/. Die nächste Studienmesse:BA findet, soweit Corona dies zulässt, am Samstag, 26.02.2022, statt.
Im Zuge der Umstellung der Erscheinungsweise der BRAK-Zeitschriften wurde jetzt auch die BRAK-Mitteilungen-App fertiggestellt. Sie ist seit 10.12.2020 in den App Stores von Google und Apple wie folgt verfügbar:
Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit eine weitere Standortbestimmung verfasst. Diese steht nachfolgend zum Download bereit.
veröffentlicht. Diese befassen sich u.a. mit der freiwilligen Absicherung selbstständig tätiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie mit dem Umfang des Versicherungsschutzes bei Unfällen im Büroalltag (z. B. Stürze in den Kanzleiräumen), auf dem Weg zum Gericht oder zu Mandanten (auch ins Ausland) sowie vom Wohnort zur Kanzlei und zurück.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Bundesrechtsanwaltskammer bitten anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) im Jahr 2021 um Unterstützung. Gesucht werden (ehemalige) BAföG-Geförderte als Botschafter für die Kommunikation zum feierlichen Jubiläum. Es ist geplant, spannende Lebensläufe unterschiedlicher Personen zu porträtieren, um den Wert des BAföG für individuelle Erfolge aufzuzeigen.
Die Porträts der Testimonials sollen primär in einem Beileger für regionale und überregionale Tageszeitungen abgedruckt werden, der voraussichtlich im März 2021 veröffentlicht wird. Weitere Einsatzmöglichkeiten, wie BAföG-Webpräsenzen etc. bestehen. Zudem sind kurze Filmclips mit ausgewählten Testimonials angedacht, die online auf der Jubiläumsseite sowie in sozialen Netzwerken aufrufbar sein werden.
auszufüllen und an das BMBF zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass eventuelle Einreichungen zunächst unverbindlich sind. Über die Möglichkeiten einer Vorstellung im Rahmen der Kampagne kann erst nach Abschluss der Recherchephase und weiteren Abstimmungen mit dem BMBF Auskunft gegeben werden.
Lesen Sie bitte die nachstehenden Berichte über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Jahre 2019 in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten.
Die beiden freien Forscherinnen Dr. Andrea Zechmann und Beatrice Rösler (https://www.ff-freiforschen.com) führen im Rahmen der weiteren Evaluation des Mediationsgesetzes eine wissenschaftliche Untersuchung zum Umgang mit der Sollvorschrift des § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch. Ziel dieser bundesweiten Pilotstudie ist es herauszufinden, inwiefern und wie die Vorschrift in Deutschland genutzt wird.
Die Umfrage umfasst neben Filter- und demographischen Fragen im Kern sechs inhaltliche Fragen. Die Bearbeitung nimmt i. d. R. weniger als 15 Minuten in Anspruch. Die Datenauswertung erfolgt anonymisiert. Die Ergebnisse werden im Rahmen der weiteren Evaluation des Mediationsgesetzes vorgestellt.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg sowohl telefonisch als auch auf ihrer Internetseite www.rakba.de keinen eigenen Anwaltssuchservice mehr anbietet. Denn die Aktualität der veröffentlichten Daten, insbesondere die von den Mitgliedern bearbeiteten Rechtsgebiete, konnte nicht länger gewährleistet werden.
Eine Anwaltssuche, auch für rechtssuchende Bürgerinnen und Bürger, ist aber weiterhin möglich, entweder über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer oder über diverse Anbieter im Internet. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.rakba.de/anwaltssuche/.
Die ordentliche Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die nach der Absage des ersten Termins vom 24.04.2020 zwischenzeitlich für Freitag, 13.11.2020, geplant war, ist wegen der Corona-Pandemie erneut abgesagt worden. Vorstand und Präsidium hielten es angesichts der dramatischen Entwicklung der Infektionszahlen nicht für vermittelbar, eine Präsenzveranstaltung in diesem Umfang durchzuführen – abgesehen davon, dass diese nach der seit 02.11.2020 geltenden
nicht mehr zulässig war. Vielmehr wurde von der Sonderregelung nach § 2 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10.07.2020 Gebrauch gemacht, wonach die Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen kann. Diese betrafen den Kammerhaushalt 2020, die beA-Umlage 2021, die Entlastung des Vorstands und die Änderung der Geschäftsordnung der RAK Bamberg. Die Stimmabgabe war bis 27.11.2020, 12:00 Uhr, möglich. Die Ergebnisse werden im Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von Dezember 2020 veröffentlicht werden.
zugestimmt. Das Gesetz wurde anschließend verkündet.
Durch die Neuregelung soll u. a. die Generalklausel des § 28 IfSG durch einen Katalog in § 28a IfSG ergänzt werden, der mögliche Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie konkret aufführt. Die dann noch notwendige Konkretisierung ist weiterhin den Ländern vorbehalten.
Am 23.11.2020 hat das Bayerische Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2 (Überbrückungshilfe II) erlassen. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.