Zum Ausschluss des Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 des Infektionsschutzgesetzes für ungeimpfte Personen wird auf das
Hinweisschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege von Oktober 2021
verwiesen. Ab 01.11.2021 erfolgt in Bayern eine Verschärfung in der Rechtsanwendung, weil davon auszugehen ist, dass für jede Person die Möglichkeit eines vollständigen Impfschutzes durch die Inanspruchnahme eines Impfangebots besteht. Die Behauptung, die Impfung sei bisher nicht möglich gewesen, wird dann grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.
Näheres finden Sie unter Ziffer 9. (Seite 4) des Schreibens.