Termine der RVG-Hotline 2025

Im Newsletter von Dezember 2024 wurde die Fortsetzung der RVG-Hotline der Rechtsanwaltskammer Bamberg bereits angekündigt. Die erste Ausgabe des neuen Jahres fand am 29.01.2025 statt. Die weiteren Termine für 2025 werden wie folgt bekannt gegeben:

  • Montag, 24.02.2025, 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr
  • Donnerstag, 27.03.2025, 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Freitag, 11.04.2025, 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag, 15.05.2025, 15:30 Uhr bis 16:30 Uhr
  • Mittwoch, 25.06.2025, 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr
  • Montag, 21.07.2025, 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Montag, 25.08.2025, 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag, 18.09.2025, 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Donnerstag, 23.10.2025, 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag, 13.11.2025, 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Dienstag, 16.12.2025, 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr

Alle Termine finden Sie auch auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de (Stichwort „RVG-Hotline“ auf der Startseite).

Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025

Im Newsletter von Juli 2024 wurde bereits auf die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) durch das Wachstumschancengesetz hingewiesen. Diese Regelung ist nunmehr in Kraft getreten (vgl. § 14 Abs. 1 UStG n. F.). Sie gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, allerdings nur bei Umsätzen mit anderen inländischen Unternehmern (B2B-Umsätze). Zudem ist es unter bestimmten Voraussetzungen und für eine Übergangszeit bis längstens 2028 weiterhin zulässig, Papier- und PDF-Rechnungen zu erstellen und zu versenden.

Der Empfang von E-Rechnungen muss aber schon ab 01.01.2025 gewährleistet sein, unabhängig von der Mandantenstruktur oder vom Umsatz. Ab diesem Zeitpunkt darf jedes Unternehmen eine E-Rechnung auch ohne Zustimmung des Empfängers versenden. Auch Anwaltskanzleien müssen daher die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme einer solchen Rechnung schaffen. Hierfür reicht es grundsätzlich aus, ein E-Mail-Postfach bereitzustellen, wobei sich ein gesondertes Postfach anbietet, um die Vorteile dieses Formats besser nutzen zu können.

Zudem muss die Rechnung maschinell lesbar, der strukturierte Datensatz wie zum Beispiel die XML-Datei bei einer Rechnung maschinell auswertbar sein. Gängige zulässige Rechnungsformate sind insbesondere die Standard XRechnung und das hybride ZUG-FeRD-Format (ab Version 2.0.1). Dieses besteht neben dem strukturierten aus einem menschenlesbaren Datenteil (zum Beispiel pdf-Dokument), die beide in einer Datei zusammengefasst sind. In jedem Fall sollte man vorbereitet sein und prüfen, ob über gegebenenfalls bereits verwendete Bürosoftware eine Visualisierung auch reiner XML-Dateien möglich ist. Andernfalls sollte geschaut werden, welche angebotenen Tools zur Visualisierung für die eigenen Bedürfnisse in Frage kommen.

 

 

Schlichtungsstelle seit 01.01.2025 für Mandatsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert zuständig

Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt seit 01.01.2025 auch in Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen über Honorar und Schadensersatz mit einem Wert von mehr als 50.000,00 €. Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle entsprechend erweitert.

Nähere Informationen zur Schlichtungsstelle finden Sie auf deren Internetseite unter https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/.

EuGH bestätigt das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft

Mit Urteil vom 19.12.2024 (Rechtssache C-295/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig sei, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

Im Interesse einer geordneten Rechtspflege müssten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Interessen ihrer Mandanten in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Berufsrechts bestmöglich schützen und verteidigen. Das Bestreben eines reinen Finanzinvestors, seine Investition ertragreich zu gestalten, könnte sich negativ auf die Organisation und die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft auswirken. So könnte ein solcher Investor, sollte er den Ertrag seiner Investition für unzureichend halten, versucht sein, auf eine Kostensenkung oder das Bemühen um eine bestimmte Art von Mandanten hinzuwirken – gegebenenfalls unter der Androhung, dass er andernfalls seine Investition zurückziehen werde, was seine Einflussmöglichkeit, und sei sie auch nur mittelbar, hinreichend ausmacht. Das von einem reinen Finanzinvestor verfolgte Ziel beschränke sich allein auf das Streben nach Gewinn, während sich die anwaltliche Tätigkeit nicht an rein wirtschaftlichen Zwecken ausrichtet, sondern auch an die Einhaltung von Berufsregeln gebunden sei.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte die nachstehenden Dokumente.

Fortbildungsveranstaltungen des RENO Würzburg e.V am 13.03.2025

Der RENO Würzburg e.V. bietet am 13.03.2025 mehrere Online-Seminare an. Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte den nachstehenden Einladungen.

Fortbildungsveranstaltungen des RENO Franken e.V im Jahr 2025

Der RENO Franken e.V. bietet im Jahr 2025 mehrere Fortbildungsveranstaltungen an. Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte den nachstehenden Einladungen.

Schlichtungsausschüsse für Rechtsanwaltsfachangestellte neu besetzt

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat beschlossen, die beiden Schlichtungsausschüsse, die gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden eingerichtet sind, mit Wirkung ab 01.01.2025 wie folgt zu besetzen:

Schlichtungsausschuss Bamberg (zuständig für die Landgerichtsbezirke Bamberg, Bayreuth, Coburg und Hof):

  • Rechtsanwältin Katrin Kessler, Bamberg (Arbeitgebervertreterin)
  • Geprüfte Rechtsfachwirtin Christina Dotterweich, Bamberg (Arbeitnehmervertreterin)
  • Oberstudienrat Thomas Hein, Bamberg (Berufsschullehrer)

Schlichtungsausschuss Würzburg (zuständig für die Landgerichtsbezirke Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg):

  • Rechtsanwalt Marc Doßler, Würzburg (Arbeitgebervertreter)
  • Rechtsanwaltsfachangestellte Sabine Rothemel, Würzburg (Arbeitnehmervertreterin)
  • Oberstudienrätin Anja Hügelschäfer, Würzburg (Berufsschullehrerin)

Näheres zum Schlichtungsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Bamberger Studienmesse am 22.02.2025

Am Samstag, 22.02.2025, findet in der Konzert- und Kogresshalle von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr die Studienmesse Bamberg 2025 statt. Auch in diesem jahr wird die Rechtsanwaltskammer Bamberg in Zusammenarbeit mit dem Anwaltsverein Bamberg mit einem Messestand vertreten sein und sowohl den Anwaltsberuf als auch den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten präsentieren.

Eventuelle Stellenangebote (auch für Auszubildende und Praktikumsplätze) richten Sie bitte an die Geschäftsstelle; wir werden sie auf der Messe gerne an Interessenten weitergeben.

Nähere Informationen zur Messe finden Sie unter https://www.studienmesse-bamberg.de/.

BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.2024

Die Statistik über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in der Zeit vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 liegt vor. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).

Die Anzahl der Neuverträge ist mit 2.667 im Vergleich zum Vorjahr (2.994) nochmals gesunken (- 10,9 %). Im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 2.154 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.243), im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r 513 (Vorjahr: 751).

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.

Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BNotK

Alle Kammermitglieder und Inhaber von beA-Postfächern dürften bereits das

Schreiben der Bundesnotarkammer vom 10.01.2025

erhalten haben, wonach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zertifizierungsstelle mit Wirkung ab 28.11.2024 angepasst wurden. Um Beachtung wird gebeten.

Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie auf den Internetseiten der BNotK unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/agb.

Längere Postlaufzeiten und höheres Briefporto seit 01.01.2025

Seit 01.01.2025 gelten in Deutschland längere Postlaufzeiten. Behördliche und gerichtliche Schreiben gelten nicht mehr am dritten, sondern erst am vierten Werktag nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht bzw. zugestellt. Das wirkt sich auch auf den Beginn von Rechtsmittelfristen aus.

Zum Jahresbeginn ist das

Gesetz zur Modernisierung des Postrechts 

in Kraft getreten. Damit sollen die Anforderungen an die Postzustellung an moderne Kommunikationsgewohnheiten angepasst werden.  Eine zentrale Neuerung betrifft die Laufzeiten von Standardbriefen, die nunmehr innerhalb von drei bis vier Werktagen zugestellt werden; bislang galt eine Zustellfrist von ein bis zwei Werktagen. Die Post verpflichtet sich, 95 % aller Briefe innerhalb von drei Tagen und 99 % innerhalb von vier Tagen zuzustellen. Diese Verlängerung soll nicht nur Betriebsabläufe effizienter gestalten, sondern auch Kosten und Umweltbelastungen reduzieren – etwa durch den Verzicht auf Luftposttransporte innerhalb Deutschlands.

Die neuen Postlaufzeiten haben Konsequenzen für gesetzliche Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen – und damit auch für den Beginn von Widerspruchs- und Klagefristen. Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen gelten fortan am vierten Werktag nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht bzw. zugestellt. Die entsprechenden Regelungen für Verwaltungsverfahren u. a. im VwVfG und im VwZG sowie für gerichtliche Verfahren in der ZPO, im FamFG, in der VwGO und in der FGO wurden angepasst. Ebenso wurden verschiedene kosten- und gebührenrechtliche Regelungen, u. a. im RVG, im GKG, im FamGKG, im GNotKG und im JVEG, geändert und Änderungen in der Abgabenordnung, der Insolvenzordnung und auf weiteren Gebieten umgesetzt.

Neben den verlängerten Postlaufzeiten wurde zum 01.01.2025 das Porto des Standardbriefs um 10 Cent auf 0,95 € erhöht; besonders eilige Sendungen können gegen Aufpreis schneller versendet werden. Außerdem wurde eine Kennzeichnungspflicht für schwere Pakete (über 20 kg) eingeführt.

Kammerbeitrag und beA-Umlage 2025

Alle Kammermitglieder werden daran erinnert, dass der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2025 nach § 4 Ziffer 1. der Beitragsordnung der RAK Bamberg am 01.01.2025 fällig wird und ohne Aufforderung binnen eines Monats an die Kammer zu überweisen ist. Weil vom Kammerbeitrag die laufenden Kosten bezahlt werden müssen, wird um fristgerechte Erledigung gebeten. Sollte eine Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgen, wird der Kammerbeitrag am 05.02.2025 abgebucht.

Die beA-Umlage, die von der Kammerversammlung nach § 2 der Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs der RAK Bamberg für 2025 auf (unverändert) 74,00 € festgesetzt wurde, ist am ersten Werktag eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen. Auch insoweit wird um fristgerechte Überweisung gebeten. Die Abbuchung bei Erteilung eines Lastschriftmandats erfolgt am 13.01.2025.

Die Bankverbindung der Rechtsanwaltskammer Bamberg finden Sie hier. Für eine Teilnahme am Lastschriftverfahren ab dem Kalenderjahr 2025, das sowohl die beA-Umlage als auch den Kammerbeitrag umfasst, steht ein Formular zur Verfügung.

Vorstandsabteilungen der RAK Bamberg ab 01.01.2025

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat im Anschluss an seine Sitzung am 13.12.2024 die Errichtung, Besetzung und Zuständigkeit seiner Abteilungen für das Kalenderjahr 2025 beschlossen.

Die bisherigen Abteilungen I bis VII wurden erneut errichtet; auch die Besetzung und Zuständigkeiten sind unverändert. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de/die-kammer/vorstandsabteilungen.

RVG-Hotline der RAK Bamberg wird fortgesetzt

Angesichts der großen Resonanz hat das Präsidium der Rechtsanwaltskammer Bamberg beschlossen, die im April 2024 eingerichtete RVG-Hotline auch 2025 fortzusetzen. Alle Kammermitglieder haben daher auch weiterhin die Möglichkeit, sich einmal im Monat für einen Zeitraum von jeweils 60 Minuten bei gebührenrechtlichen Problemen beraten zu lassen. Ansprechpartnerin ist unverändert Frau Sabine Jungbauer, Geprüfter Rechtsfachwirtin aus München, die als Referentin zahlreicher Seminare zum anwaltlichen Gebührenrecht und Autorin diverser Lehrbücher über umfangreiche praktische Erfahrungen verfügt. Sie ist unter 0951/98620-95 zu erreichen.

Wichtige Hinweise zum Gebührentelefon entnehmen Sie bitte dem

Schreiben an alle Mitglieder der RAK Bamberg vom 23.04.2024.

Die Termine, an denen die RVG-Hotline im kommenden Jahr freigeschaltet wird, finden Sie demnächst auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de (Stichwort „RVG-Hotline“ auf der Startseite). Erster Termin ist voraussichtlich Mittwoch, 29.01.2025, von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr.

Digitale-Dienste-Gesetz löst Telemendiengesetz ab

Schon am 16.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es dient der nationalen Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) der Europäischen Union und erweitert diese europäische Verordnung.

Im DDG ist unter anderem das bisherige Telemediengesetz (TMG) aufgegangen. Nach § 5 Abs. 1 DDG (§ 7 Abs. 1 TMG a. F.) müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Website unterhalten, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (z. B. unter „Kontakt“ oder „Impressum“):

  • Vollständiger Name und Anschrift, unter der sie zugelassen sind (Kanzleianschrift)
  • Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt)
  • Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind, und den Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (z. B. Telefon, Telefax) einschließlich E-Mail-Adresse
  • Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK Bamberg mit vollständigen Kontaktdaten)
  • Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO, CCBE); Verweisung mit Internetlinks ist zulässig
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden)

Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung und gegebenenfalls Überprüfung ihrer Internetseiten gebeten.

 

Prüfungsvorbereitungskurse für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte 2025

Auch im kommenden Jahr bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg zur Vertiefung insbesondere des praxisrelevanten Prüfungswissens Prüfungsvorbereitungskurse für alle auszubildenden Rechtsanwaltsfachangestellten an, die im Sommer 2025 an der Abschlussprüfung teilnehmen werden. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte der

Ausschreibung 2025 (mit Anmeldeformular).

Bitte beachten Sie, dass alle Kurse ausschließlich online über die Plattform „Microsoft Teams“ stattfinden werden. Die Zugangsdaten für die jeweilige Veranstaltung erhalten Sie nach Anmeldung gesondert per E-Mail. Beginn ist jeweils um 09:00 Uhr, das jeweilige Ende ist für 15:00 Uhr geplant.

Die Teilnehmerzahl ist pro Kurstag auf 30 begrenzt. Die Berücksichtigung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen bei der Kammergeschäftsstelle.

BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.2024

Die ersten Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.2024 (Stand 06.12.2024) liegen vor. Sie sind hier abrufbar.

Diese Ergebnisse fließen in die Bildungsberichterstattung der Bundesregierung ein und sind damit eine wichtige Grundlage für Bildungsberatung (Berufsbildungsbericht 2025 und Datenreport 2025). Die Daten aus der Erhebung sind in die Ausbildungsmarktanalyse 2024 eingeflossen, die Sie unter www.bibb.de/ausbildungsmarkt2024 herunterladen können.

Neue und erweiterte Version der mobilen beA-App

Am 12.12.2024 hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine neue und erweiterte Version der mobilen beA-App in den App-Stores für iOS und Android zur Verfügung gestellt. Sie solte sich dabei selbständig aktualisiert haben (andernfalls kann die Aktualisierung auch manuell erfolgen).

Mit der neuen Version können auch Nachrichten und elektronische Empfangsbekenntnisse über die beA-App als sicherer Übermittlungsweg versendet werden. Die Nachrichtenentwürfe müssen allerdings zuvor in der beA-Webanwendung oder einer Kanzleisoftware erstellt werden; das Erstellen von neuen Nachrichten über die mobile beA-App ist (noch) nicht möglich. Ebenso können keine qualifizierten elektronischen Signaturen angebracht werden; die Anhänge müssen bis auf Weiteres noch außerhalb der mobilen beA-App signiert werden.

Mit der neuen Version wird zudem im Posteingang der beA-App angezeigt, ob für eine eingehende Nachricht ein eEB angefordert wurde. Der eEB-Status wird mit einem Symbol zusätzlich farblich besonders hervorgehoben; allerdings erst dann, wenn die Nachricht in der beA-Webanwendung oder in der beA-App einmal geöffnet und dadurch entschlüsselt wurde. Die Erstellung eines eEB-Entwurfs in der beA-Webanwendung oder in einer Kanzleisoftware und der anschließende Versand über die beA-App ist nicht möglich.

Weitere Erläuterungen finden Sie im beA-Newsletter der BRAK Ausgabe 5/2024 vom 10.12.2024.

 

BeA – IT-Sicherheitsüberprüfung durch die secuvera GmbH

Die secuvera GmbH hat im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer eine IT-Sicherheitsüberprüfung des zentralen Identitäts- und Zugriffsmanagements (Identity and Access Management, IAM) des beA-Systems durchgeführt. Die eingesetzten Komponenten waren unterteilt in eine dokumentbasierte Sicherheitsanalyse in Form einer Architekturanalyse und einer technischen Sicherheitsanalyse in der Form eines Penetrationstests.

Im Ergebnis konnte den überprüften Bestandteilen ein sehr hohes Sicherheitsniveau attestiert werden.Das Gutachten der secuvera GmbH finden Sie hier: Gutachten secuvera GmbH

Der Abschlussbericht ist auf der Homepage der BRAK unter folgendem Link abrufbar: https://www.brak.de/anwaltschaft/bea-erv/sicherheitsgutachten/.

Jahressteuergesetz 2024 – Ergänzung von § 87a Abs. 1 AO

Am 05.12.2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten und enthält unter anderem die von der Anwaltschaft massiv kritisierte Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO um folgenden Satz 2:

„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Diese Regelung führt dazu, dass der Kommunikationsweg über die EGVP-Infrastruktur, also vom beA der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das beBPo des Finanzamts, keine formwirksame Einreichung darstellt. Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung gebeten.

Weitere Informationen finden Sie auch im beA-Newsletter der BRAK Ausgabe 6/2024 vom 12.12.2024. Zudem weist die BRAK in einem Schreiben vom 16.12.2024 (BRAK-Nr. 454/2024) darauf hin, dass zur Vermeidung von Haftungsfällen bei der Adressierung des Finanzamts im beA seit 13.12.2024 eine Warnmeldung erscheint, wonach die Regelung des § 87a Abs.1 S. 2 AO beachtet werden sollte. Ein weiterer Warnhinweis wurde auf der beA-Startseite angebracht.