Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert und bis 24.11.2021 verlängert

Am 10.09.2021 ist die geänderte

in Kraft getreten. Sie ist bis 24.11.2021 gültig, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgehoben wird (§ 6 Corona-ArbSchV).

Neu ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht der Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Im Übrigen gelten die bestehenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort, Dies betrifft auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat sein Informationsblatt zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg