Am 10.09.2021 ist die geänderte
in Kraft getreten. Sie ist bis 24.11.2021 gültig, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgehoben wird (§ 6 Corona-ArbSchV).
Neu ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht der Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).
Im Übrigen gelten die bestehenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort, Dies betrifft auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV).
Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat sein Informationsblatt zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.