Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.09.2021 verlängert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) – entsprechend der Dauer der pandemischen Lage – bis 10.09.2021 verlängert, gleichzeitig aber mit Wirkung ab 01.07.2021 der Entwicklung des Coronageschehens angepasst. Die neue Fassung vom 25.06.2021 steht nachfolgend zum Download bereit.

Es bleibt bei der Pflicht des Arbeitgebers, für alle Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Allerdings können Arbeitgeber diese Angebotspflicht künftig umgehen, wenn sie „anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen“ können (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Die Pflicht der Arbeitgeber, bei geeigneten Tätigkeiten den Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten, wurde dagegen nicht verlängert. Sie ist mittlerweile als Teil der sog. Bundesnotbremse in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes geregelt, deren Geltung am 30.06.2021 enden wird.

Die Arbeitschutzverordnung ist bis 10.09.2021 befristet; die Länder können strengere Regelungen treffen. Sollte sich die Infektionslage wieder verschlechtern, könnte auf Bundesebene schnell reagiert werden. Denn bis zum 10.09.2021 gilt auch die sog. „epidemische Lage von nationaler Tragweite“, sodass die zuständigen Ministerien weiterhin bestimmte Verordnungen ohne Zustimmung des Parlaments erlassen können.  

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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