Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für die einzelnen Regionalkammern die Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer neu ermittelt. Die Auswertung zum Stichtag 28.02.2021 steht nachfolgend zum Download bereit.
Seit Oktober 2020 hat sich die Quote deutlich verbessert. Zum Stichtag waren 81 % aller Postfächer erstregistriert (77 % im Oktober). Der größte Anteil der erstregistrierten Postfächer liegt wiederum bei den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit 85 % (gegenüber 81 % im Oktober) Auch die Erstregistrierungsquote bei den Syndikusrechtsanwälten ist von 54 % auf 62 % gestiegen.
Bei der Auswertung nach Kammerbezirken fällt auf, dass in zehn Kammerbezirken die Erstregistrierungsquote bei über 95 % liegt, in immerhin 22 Kammerbezirken liegt sie über 85 % – jeweils bezogen auf die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Damit ist sie um 1,6 Prozentpunkte gegenüber dem Vormonat Januar 2021 gestiegen.
Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg beträgt sie rund 86 %, bei den Syndikusrechtsanwälten nur 63 %. Damit fiel die Steigerung gegenüber Oktober 2020 nur sehr gering aus.
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat die Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestätigt. Mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) hat er entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels beA nicht bestehe.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.
Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung erreicht die Sozialgerichte eine steigende Zahl elektronischer Beklagtenakten. Als erster großer Träger versendet die Bundesagentur für Arbeit ihre Akten in Bayern seit Januar 2021 ausschließlich in Form der sog. XJustiz-Akte. Weitere Träger wie die Deutsche Rentenversicherung sowie verschiedene Berufsgenossenschaften und Krankenkassen bereiten einen solchen Versand bereits vor.
Für die Darstellung der Akte benötigt der Empfänger einen XJustiz-Viewer, d.h. ein Programm, das in der Lage ist, die übermittelte Aktenstruktur zu visualisieren. Derzeit steht den meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihrer Kanzleisoftware ein solcher Viewer noch nicht zur Verfügung. Noch können einzelne Sozialgerichte die XJustiz-Akte für die Akteneinsicht in ein Gesamt-PDF umwandeln. Abgesehen von damit verbundenen rechtlichen Fragen ist allerdings absehbar, dass ein solcher Service bei einem zu erwartenden weiteren Anstieg der eAkte-Eingänge nicht mehr geleistet werden kann.
Betroffene Kanzleien sollten daher die Anbieter ihrer Kanzleisoftware möglichst bald darüber informieren, dass ein solcher XJustiz-Viewer benötigt wird. Der einzige derzeit im Internet verfügbare Viewer (für Informationen siehe z. B. die Seite https://ervjustiz.de/) ist nur eine kurzzeitige Übergangslösung und nicht zur Integration in kommerzielle Kanzleisoftware bestimmt.
Im Anschluss an das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 16.12.2019, Az. 9 W 30/2019) hat auch das Amtsgericht Obernburg am Main entschieden, dass im Rahmen der Abrechnung von Beratungshilfevergütung der vom Gericht ausgestellte Berechtigungsschein nicht mehr im Original vorgelegt werden muss. Vielmehr genügt es im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs, dass der Rechtsanwalt darauf hinweist, dass sich das Original in seiner Akte befindet. Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.
Die Anzahl der Gerichte in Bayern, die seit Februar 2019 sukzessive die Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet haben, nimmt weiter zu. Auch im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben viele Gerichte damit begonnen, elektronische Dokumente nicht nur entgegenzunehmen (Stufe 1), sondern auch aktiv an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu versenden. Eine aktuelle Übersicht über die betroffenen bayerischen Gerichte finden Sie im
Voraussichtlich bis Ende März 2021 soll die flächenendeckende Einführung des Versandes elektronischer Nachrichten bei den Gerichten abgeschlossen sein.
Bitte beachten Sie, dass die Gerichte die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch führen und auch Zustellungen über das beA – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) – vornehmen. Schon aus diesem Grunde sollten alle Kolleginnen und Kollegen ihre passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) Ernst nehmen.
Mit einer eventuellen Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei gescheitertem Fax-Versand einen fristwahrenden Schriftsatz per beA einzureichen, hat sich die Rechtsprechung schon mehrfach befasst.
Das Landgericht Mannheim hatte diese verneint und ausgeführt, dass keine übersteigerten Anforderungen an das, was ein Prozessvertreter zur Fristwahrung veranlassen müsse, gestellt werden dürften. Wer sich bislang nicht mit dem Versenden von Nachrichten über beA beschäftigt habe, müsse sich nun nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive beA-Nutzung einarbeiten. Demgegenüber sind das Oberlandesgericht Dresden und das Landgericht Krefeld der Auffassung, dass angesichts der passiven beA-Nutzungspflicht der Anwalt bei fehlgeschlagenem Faxversand auf das beA umsteigen müsse. Demzufolge gewährten beide Gerichte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der BGH hat sich jetzt der Mannheimer Auffassung angeschlossen und ausgeführt, dass der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes den Gerichten verbiete, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Die Bundesrechtsanwaltskammer führt eine Online-Umfrage durch, um weitere Anhaltspunkte zur Prognose der Datenmengen bei Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht am 01.01.2022 zu erhalten. Alle Teilnehmer leisten einen wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Gestaltung eines reibungslosen Überganges zur aktiven beA-Nutzungspflicht. Zur Umfrage gelangen sie hier.
Die Anzahl der Gerichte in Bayern, die seit Februar 2019 sukzessive die Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet haben, nimmt weiter zu. Auch im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben viele Gerichte damit begonnen, elektronische Dokumente nicht nur entgegenzunehmen (Stufe 1), sondern auch aktiv an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu versenden. Eine aktuelle Übersicht über die betroffenen bayerischen Gerichte finden Sie im
Landgericht Coburg (Zivilabteilung) seit 11.02.2019
Amtsgericht Obernburg mit Zweigstelle Miltenberg (alle Abteilungen) seit 23.09.2019
Amtsgericht Aschaffenburg mit Zweigstelle Alzenau (alle Abteilungen) seit 23.09.2019
Landgericht Aschaffenburg (alle Abteilungen) seit 07.10.2019
Landgericht Würzburg (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
Amtsgericht Gemünden (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
Amtsgericht Kitzingen (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
Amtsgericht Würzburg (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
Landgericht Schweinfurt (alle Abteilungen) seit 11.11.2019
Amtsgericht Bad Kissingen (Zivil-, Familienabteilung, Abteilung für Mobiliarvollstreckung) seit 11.11.2019
Landgericht Bamberg (alle Abteilungen) seit 25.11.2019
Amtsgericht Bamberg (Zivil-, Familienabteilung) seit 03.02.2020
Amtsgericht Schweinfurt (alle Abteilungen) seit 10.02.2020
Amtsgericht Kulmbach seit 02.06.2020
Oberlandesgericht Bamberg (alle Abteilungen) seit 06.07.2020
Neu: Bayerische Oberste Landesgericht seit 14.09.2020
Neu: Amtsgericht Bad Neustadt/Saale seit 14.09.2020
Neu: Amtsgericht Forchheim seit 21.09.2020
Neu: Amtsgericht Haßfurt seit 21.09.2020
Neu: Amtsgericht Coburg seit 12.10.2020 (Zivilabteilung, Abteilung für Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung, Insolvenzgericht), seit 19.10.2020 (Familienabteilung), seit 26.10.2020 (Strafabteilung) und seit 02.11.2020 (Betreuungsgericht, Nachlassgericht)
Neu: Amtsgericht Kronach seit 12.10.2020 (Zivilabteilung, Abteilung für Mobiliarvollstreckung), seit 19.10.2020 (Familienabteilung), seit 26.10.2020 (Strafabteilung) und seit 02.11.2020 (Betreuungsgericht, Nachlassgericht)
Neu: Amtsgericht Lichtenfels seit 12.10.2020 (Zivilabteilung, Abteilung für Mobiliarvollstreckung), seit 19.10.2020 (Familienabteilung), seit 26.10.2020 (Strafabteilung) und seit 02.11.2020 (Betreuungsgericht)
Neu: Landgericht Coburg (Strafabteilung) seit 26.10.2020
Neu: Amtsgericht Bamberg (Strafabteilung) seit 23.11.2020
Bitte beachten Sie, dass die Gerichte die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch führen und auch Zustellungen über das beA – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) – vornehmen. Schon aus diesem Grunde sollten alle Kolleginnen und Kollegen ihre passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) Ernst nehmen.
wonach Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden in Schleswig-Holstein ab 01.01.2021 (vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen) unbar zu leisten sind. Als Zahlungsmittel stehen die Überweisung auf ein Konto der Landeskasse sowie die Verwendung elektronischer Gerichtskostenmarken zur Verfügung. Zahlungen per Gerichtskostenstempler werden nicht mehr angenommen.
Lesen Sie bitte den Aufsatz von Rechtsanwalt Sven Krautschneider zum Thema „Arbeiten mit dem beA während der pandemiebedingten Einschränkungen“, der in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 6/2020) veröffentlicht ist.
Im Bundesland Bremen wird zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen) der elektronische Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte verpflichtend einführt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre Informationsangebote rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und den elektronischen Rechtsverkehr neu strukturiert:
Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen stehen auf der Plattform
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich gegen eine Verschiebung des elektronischen Rechtsverkehrs ausgeprochen. Hintergrund ist ein Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.10.2020, die aktive Nutzungspflicht für Anwältinnen und Anwälte zunächst bis zum Jahre 2025 zurückzustellen, bis flächendeckend funktionierende Internetzugänge gewährleistet werden können.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:
Die Bekanntmachung gemäß § 6 der Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14.04.2020, § 7 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28.02.2020, § 7 der Strafakteneinsichtsverordnung vom 24.02.2020, § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsordnung vom 06.04.2020, § 6 der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom 03.03.2020 und § 7 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27.03.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 745) wurde am 17.09.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Im Newsletter von Oktober 2020 wurde berichtet, dass die elektronische Verfahrensakte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ab 16.11.2020 pilotiert werde. Nach Mitteilung des Gerichts vom 10.11.2020 sei das Projekt aufgrund der Corona-Pandemie allerdings nicht erfolgreich durchführbar, weshalb sich die sächsische Justiz entschlossen habe, die Einführung zu verschieben. Ein genaues Datum für den Ersatztermin könne situationsbedingt aber noch nicht bekannt gegeben werden.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) am Dienstag, 08.12.2020, eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) anbietet. Sie findet von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt/Main) statt.
Referenten sind Frank Klein, Geschäftsführer der RAK Schleswig-Holstein, und Andreas Kühnelt, Mitglied des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr der Bundesrechtsanwaltskammer.
Ab 16.11.2020 wird die elektronische Verfahrensakte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht pilotiert. Ab dann werden neu eingehende Verfahren in allen Kammern elektronisch geführt. Nähere Einzelheiten und Vorgaben entnehmen Sie bitte dem
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat nochmals darauf hingewiesen, dass seit 03.09.2020 eine neue Version der beA Client-Security auf der beA-Startseite zum Download bereitsteht. Sie wird zur sicheren Anmeldung am beA-System benötigt und dient zudem der Ver- und Entschlüsselung der beA-Nachrichten.
Die Umstellung erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version. Bitte beachten Sie, dass ab 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mittels der neuen Version möglich sein wird.
Am Dienstag, 08.12.2020, verstaltet die Rechtsanwaltskammer Bamberg in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). Sie findet von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt/Main) statt.
Referenten sind Frank Klein, Geschäftsführer der RAK Schleswig-Holstein, und Andreas Kühnelt, Mitglied des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr der Bundesrechtsanwaltskammer.
Mitglieder der RAK Bamberg und deren Mitarbeiter zahlen einen reuzierten Teilnehmerbeitrag von 185,00 €.
Im Übrigen wird auf die weiteren gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen der RAK Bamberg und des DAI hingewiesen. Eine Übersicht über die Seminare im November 2020 finden Sie nachstehend.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf E-Mails hingewiesen, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, weil am Samstag, 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Sie warnt dringend davor, dem dortigen Link zu folgen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer wird ab 03.09.2020 eine neue Version der beA Client-Security bereitstellen, die auch eine neue Version des Installations- und Aktualisierungsprogramms enthält. Neben technischen Verbesserungen wurden Änderungen der Dialoge für den Ablauf der Installation der Client-Security vorgenommen. Zudem sind die Installation und Deinstallation der Client-Security auf Mac- und Linux-Systemen jetzt deutlich komfortabler.
Die Umstellung erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version, die auf der beA-Startseite bereitgestellt wird. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung am beA ab 15.10.2020 nur noch mittels der neuen Version möglich sein wird.
Detaillierte Hinweise zur Deinstallation der alten und Installation der neuen Version auf Windows-, Mac- und Linux-Systemen finden Sie in der beA-Online-Hilfe. Dort werden ab 03.09.2020 die aktualisierten Beschreibungen bereitstehen.
Die Anzahl der Gerichte in Bayern, die seit Februar 2019 sukzessive die Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet haben, nimmt weiter zu. Auch im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben viele Gerichte damit begonnen, elektronische Dokumente nicht nur entgegenzunehmen (Stufe 1), sondern auch aktiv an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu versenden. Eine aktuelle Übersicht über die betroffenen bayerischen Gerichte finden Sie im
Landgericht Coburg (Zivilabteilung) seit 11.02.2019
Amtsgericht Obernburg mit Zweigstelle Miltenberg (alle Abteilungen) seit 23.09.2019
Amtsgericht Aschaffenburg mit Zweigstelle Alzenau (alle Abteilungen) seit 23.09.2019
Landgericht Aschaffenburg (alle Abteilungen) seit 07.10.2019
Landgericht Würzburg (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
Amtsgericht Gemünden (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
Amtsgericht Kitzingen (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
Amtsgericht Würzburg (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
Landgericht Schweinfurt (alle Abteilungen) seit 11.11.2019
Amtsgericht Bad Kissingen (Zivil-, Familienabteilung, Abteilung für Mobiliarvollstreckung) seit 11.11.2019
Landgericht Bamberg (alle Abteilungen) seit 25.11.2019
Amtsgericht Bamberg (Zivil-, Familienabteilung) seit 03.02.2020
Amtsgericht Schweinfurt (alle Abteilungen) seit 10.02.2020
Neu: Oberlandesgericht Bamberg (alle Abteilungen) seit 06.07.2020
Bitte beachten Sie, dass die Gerichte die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch führen und auch Zustellungen über das beA – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) – vornehmen. Schon aus diesem Grunde sollten alle Kolleginnen und Kollegen ihre passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) Ernst nehmen.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 4/2020 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird: