Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass (auch) im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg eine Vielzahl von beA-Postfächern zugelassener Berufsausübungsgesellschaften (Gesellschaftspostfächer) noch nicht erstregistriert ist. Auch im Hinblick auf die passive Nutzungspflicht gemäß §§ 31b Abs. 5 i. V. m. 31a Abs. 6 BRAO werden alle betroffenen Kammermitglieder aufgefordert, die Erstregistrierung nunmehr bis spätestens 15.10.2023 vorzunehmen. Andernfalls müsste die Rechtsanwaltskammer ein berufsaufsichtliches Verfahren einleiten.
Erstregistrierung von Berufsausübungsgesellschaften im beA
BeA – BRAK warnt vor Phishingmails
Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate
Wichtige Hinweise für beA-Postfächer von Berufsausübungsgesellschaften
Urteil des BGH zur Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO
Statusbericht zum elektronischen Rechtsverkehr und beA
Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 03/2023
Neue Informationen zur beA-Version 3.17 und zum Kartentausch
Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 02/2023
Hinterlegung der neuen beA-Karten nur noch bis 18.03.2023 möglich
Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 01/2023
BayObLG: Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht, wenn Vertretener unterzeichnet
Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 06/2022
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) eingerichtet
Anmeldung mit alten beA-Karten und Fernsignaturverfahren
Einführung der elektronischen Akte in Zivil- und Familiensachen am OLG Bamberg zum 05.12.2022
BeA – neue Informationen der BRAK und der Zertifizierungsstelle der BNotK zum Kartentausch
Gemeinsame Informationen von SIV-ERV und BRAK zur Fernsignatur
Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 05/2022
Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder seit 27.10.2022 freigeschaltet
BeA für Berufsausübungsgesellschaften
Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports
Einführung der elektronischen Akte in Famliensachen beim Amtsgericht Bayreuth
BeA-Kartentausch – Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen der Bundesrechtsanwaltskammer
BeA – BRAK warnt vor Phishingmails
In ihrem beA-Sondernewsletter 4/2023 vom 14.09.2023 warnt die Bundesrechtsanwaltskammer vor Phishingmails, die als Benachrichtigungen zu vorliegenden beA-Nachrichten getarnt sind. Sie sind in der Regel an folgenden Auffälligkeiten zu erkennen:
- Die Absender-Adresse weicht von der tatsächlichen ab, mitunter auch nur minimal
- Im Logo der Bundesrechtsanwaltskammer ist ein Balken mit Inschrift „Informationen zu Ihrem Postfach“ und eine Schaltfläche zum Abrufen von Nachrichten enthalten
- Häufig findet man Tippfehler innerhalb solcher Mails, z. B. „Allgemeine Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltsporstfach…“
- Enthaltene Links zu angeblichen Informationsseiten sind häufig falsch; beispielsweise weicht die URL leicht von der üblicherweise von der BRAK verwendeten ab: bea.brak.de statt bea-brak.de (beA-Portal) oder brak.de (Informationsseiten der Bundesrechtsanwaltskammer).
Bitte beachten Sie, dass die E-Mail-Benachrichtigungen des beA-Systems niemals im html-Format versandt werden und somit zum Beispiel kein BRAK-Logo beinhalten. In einer solchen E-Mail sollten Sie keinesfalls die enthaltenen Links anklicken.
An folgenden Kriterien ist sicher erkennbar, ob eine erhaltene E-Mail-Benachrichtigung tatsächlich vom beA-System übermittelt wurde:
- Der Betreff lautet „Eingang einer Nachricht“ oder „Aufbewahrungsfrist für Nachrichten läuft ab“.
- Der Absender lautet „noreply@bea-brak.de“.
- Sie werden in der Nachricht selbst nicht mit Ihrem Namen angesprochen.
- Der Text beinhaltet weder Informationen zur Wichtigkeit einer Nachricht noch fordert er zum kurzfristigen Abruf der Nachricht auf.
Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate
Die Bundesnotarkammer hat mit dem Austausch der beA-Mitarbeiterkarten, die im September 2023 ihre Gültigkeit verlieren, begonnen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem beA-Sondernewsletter 2/2023 der Bundesrechtsanwaltskammer und dem BRAK-Magazin Ausgabe 4/2023 (dort Seiten 10 und 11).
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen Nichts unternehmen, um den – kostenfreien – Kartentausch anzustoßen. Die Zertifizierungsstelle der BNotK wird sich unaufgefordert mit allen Kolleginnen und Kollegen, die Mitarbeiterkarten bestellt haben, in Verbindung setzen. Die neuen Mitarbeiterkarten müssen unmittelbar nach Erhalt im Benutzerprofil hinterlegt und berechtigt werden. Dies sollte unbedingt vor Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Karten geschehen, damit die neuen Karten unmittelbar nutzbar sind.
Weitere Informationen zum Austausch der beA-Mitrarbeiterkarten finden Sie auf den Internetseiten der Zertifizierungsstelle und des beA-Anwendersupports.
Auch die beA-Softwarezertifikate verlieren ab Dezember 2023 sukzessive ihre Gültigkeit und müssen getauscht werden. Für diese wird die Zertifizierungsstelle ebenfalls rechtzeitig eine Möglichkeit der Erneuerung bereitstellen und darüber auf ihrer Webseite berichten.
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Neuerungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach – das neue beA-Portal und die neu gestaltete beA-Anmeldung
In ihrem beA-Newsletter Ausgabe 5/2023 weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf das neue beA-Portal hin, das mit der beA-Version 3.19 voraussichtlich am 03.08.2023 gestartet wird. Es öffnet sich über den bekannten Link bea-brak.de und ermöglicht zunächst den Zugriff auf das beA selbst, auf das Akteneinsichtsportal und auf die zum beA-System gehörenden Anwendungen Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) sowie Find-a-Lawyer. Diese Anwendungen werden mit einem Klick auf das Logo oder den dazugehörigen Text geöffnet.
Auch die beA-Anmeldung wurde neu gestaltet. Die Auswahl des Sicherheits-Token kann künftig direkt auf der Anmeldeseite der Webanwendung vorgenommen werden. Damit entfällt der Umweg, dass zunächst auf „Anmelden“ geklickt werden muss, um dann das Sicherheits-Token auszuwählen. Bei der Verwendung von Software-Token haben Nutzer künftig die Möglichkeit, das Passwort im Browser abzuspeichern. Wichtige Meldungen, insbesondere zu vorliegenden Störungen, werden künftig direkt auf der Startseite angezeigt.
Weitere Neuerungen, beispielsweise zur Erst- oder Neuregistrierung des Postfachs sowie zu den Funktionen „Client Security herunterladen“ und „Zertifikate verwalten“ entnehmen Sie bitte dem beA-Newsletter.
Mit der beA-Version 3.19 ist eine Aktualisierung der Anwendungskomponente der beA Client Security verbunden. Sie muss zwingend vorgenommen werden, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können. Hierfür werden keine Administrator-Rechte benötigt.
Wichtige Hinweise für beA-Postfächer von Berufsausübungsgesellschaften
Der beA-Support hat angesichts einiger Anfragen, welche die Handhabung der BAG-Basis-Karten betreffen, auf Folgendes hingewiesen:.
Auch mit BAG-Karten ist nicht automatisch ein Zugriff auf das BAG-Postfach gegeben. Nachdem Karte und PIN vorliegen und die Zulassung erfolgt ist, muss mit dieser Karte zunächst eine Erstregistrierung für den Postfachbesitzer erfolgen. Erst danach ist ein Zugriff auf das Postfach möglich und erst dann können Rechte und Rollen an Dritte, ggf. auch an die gesetzlichen Vertreter der BAG, vergeben werden.
In den Supportfällen hat sich herausgestellt, dass die gesetzlichen Vertreter nach dem Erhalt der Karte diese ihrem persönlichen Profil zugeordnet hatten. Damit hatten sie zwar einen weiteren Sicherheitstoken für die eigene Anmeldung zur Verfügung, ein Zugriff auf das BAG-Postfach war damit aber nicht verbunden.
Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Einführung des Gesellschaftspostfachs und die Erläuertungen zur Rechte-/Rollenvergabe im BAG Postfach im Serviceportal des beA-Anwendersupportes.
Urteil des BGH zur Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO
Mit Urteil vom 25.05.2023 (Az. V ZR 134/22) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit der Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO getroffen. Danach ist auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments abzustellen. Nur diese muss glaubhaft gemacht werden.
Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Ein elektronisches Dokument ist nach § 130d S. 3 HS 2 ZPO bei ausreichender Ersatzeinreichung zusätzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen.
Statusbericht zum elektronischen Rechtsverkehr und beA
Auf der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 28.04.2023 in Erfurt erstattete BRAK-Vizepräsident Dr. Lemke einen aktuellen Statusbericht zum elektronischen Rechtsverkehr und zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Seine Präsentation, deren Lektüre empfohlen wird, finden Sie hier:
Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 03/2023
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 03/2023 nachfolgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.
Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.
Neue Informationen zur beA-Version 3.17 und zum Kartentausch
Am 23.03.2023 wurde die Version 3.17 der beA-Webanwendung in Betrieb genommen. Die Änderungen sind im beA-Newsletter 2/2023 der Bundesrechtsanwaltskammer sowie in den Release-Notes auf der Seite des beA-Anwendersupports beschrieben.
Am 03.04.2023 hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer alle noch gültigen beA-Karten der alten Generation gesperrt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre neuen beA-Karten noch nicht im System hinterlegt und auch keine anderen Zugangsmittel für Vertreter oder Mitarbeiter aktiviert haben, können jetzt ohne Entkopplung und Neuregistrierung nicht mehr auf ihr Postfach zugreifen. Um die Entkopplung zu erleichtern und das Supportaufkommen möglichst niedrig zu halten, hat die BRAK diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die noch keine neue beA-Karte oder andere Zugangsmittel in ihrem Postfach hinterlegt hatten, per beA-Nachricht am 23.03.2023 informiert, dass Wesroc nach Sperrung der beA-Karten der alten Generation am 03.04.2023 die Postfächer, auf die nach der Sperrung nicht mehr zugegriffen werden kann, in einem automatisierten Verfahren zurücksetzen wird.
Nach Abschluss der Rücksetzung werden alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen eine E-Mail an die im Postfach hinterlegte E-Mail-Adresse erhalten, in der sie darauf hingewiesen werden, dass eine Neuregistrierung ihres Postfachs mit der neuen beA-Karte erforderlich ist. Hinweise auf Schritt-für-Schritt-Anleitungen und das Video-Tutorial zur Registrierung sind ebenfalls mit
dieser E-Mail versandt worden. Eine Anleitung dazu findet sich unter dem folgenden Link: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/erstregistrierung-und-anmeldung/erneute-erstregistrierung-rechtsanwalt-nach-entkopplung.
Kolleginnen und Kollegen, die ihre neue beA-Karte und/oder den dazugehörigen neuen PIN-Brief noch nicht erhalten haben, wenden sich bitte an den beA-Karten-Support der Zertifizierungsstelle unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/kontakt.
Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 02/2023
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 02/2023 nachfolgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.
Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.
Hinterlegung der neuen beA-Karten nur noch bis 18.03.2023 möglich
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist in ihrem beA-Newsletter vom 15.02.2023 nochmals darauf hin, dass die beA-Karten der ersten Generation (aufgedruckte Nummer beginnt mit der Ziffer 2) nur noch bis 18.03.2023 zur Anmeldung am beA genutzt werden können. Damit der Zugang zum beA auch darüber hinaus gesichert ist, müssen die neuen Karten rechtzeitig zuvor im Postfach hinterlegt werden. Das Vorgehen zur Aktivierung einer neuen Karte beschreibt der beA-Anwendersupport auf dem Service-Portal. Eine Videoanleitung finden Sie hier.
Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 01/2023
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 01/2023 folgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird (die zugehörigen Anlagen finden Sie nachstehend):
Anlage 1:
Anlage 2:
Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.
BayObLG: Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht, wenn Vertretener unterzeichnet
Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 (207 StRR 2/23) reicht es für die wirksame Einreichung eines Schriftsatzes nicht aus, wenn er vom Rechtsanwalt unterschrieben und später von einem Vertreter mit dessen qualifizierter elektronischer Signatur über sein beA an das Gericht übermittelt wird. Vielmehr muss das Dokument über das Postfach desjenigen Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist.
Im konkreten Fall hatte der Pflichtverteidiger einer Angeklagten die Revisionsbegründung unterzeichnet. Sein nach § 53 BRAO bestellter Vertreter brachte an dem eingescannten Schriftsatz seine qualifizierte elektronische Signatur an und sandte ihn aus seinem beA an das Gericht. Das genügt nicht den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 32a Abs. 3 und 4 StPO befand das BayObLG; die Revision war daher nicht fristgemäß begründet.
Die Vorschrift ist insoweit deckungsgleich mit § 130a Abs. 3 und 4 ZPO und den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Entweder hätte der Pflichtverteidiger das Dokument nicht nur unterzeichnen, sondern auch selbst qualifiziert elektronisch signieren müssen (§ 32a Abs. 3 1. Alt. StPO); dann wäre der Versand über das beA seines Vertreters unschädlich. Oder er hätte es aus seinem eigenen beA versenden müssen (§ 32a Abs. 3 2. Alt. StPO), dann wäre seine qualifizierte Signatur entbehrlich gewesen.
Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 06/2022
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 06/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) eingerichtet
Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer ist am 01.01.2023 die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an den Start gegangen. Es wird verpflichtend für jedes eingetragene Kammermitglied sowie für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften eingerichtet und entspricht als sicherer Übermittlungsweg der Steuerberater dem beA für Rechtsanwälte.
Seit Inbetriebnahme ist auch die Kommunikation zwischen beA und beSt möglich; die Bundesrechtsanwaltskammer hat die entsprechenden Einstellungen vorgenommen. Allerdings sind noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater registriert, sodass noch nicht alle über ihr beSt erreichbar sind. Diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater adressieren möchten, können in der Adresssuche im beA den Namen der Steuerberaterin oder des Steuerberaters eingeben. Sollte die Registrierung bereits erfolgt sein, wird das entsprechende Postfach angezeigt. Dass es sich um ein beSt handelt, ist an der EGVP-Rolle „egvp_best“ oder an der SAFE-ID, die mit „DE.BStBK“ beginnt, zu erkennen.
Anmeldung mit alten beA-Karten und Fernsignaturverfahren
Die Bundesnotarkammer hat mitgeteilt, dass die Möglichkeit zur Anmeldung am beA und damit das Senden und Empfangen von Nachrichten für alle derzeit noch gültigen beA-Karten bis einschließlich 18.03.2023 erhalten bleibt. Es konnte eine technische Lösung gefunden werden, das Authentifizierungszertifikat für eine Übergangszeit zu verlängern, auch wenn das Signaturzertifikat ab 01.01.2023 technisch nicht mehr unterstützt und damit ungültig wird.
Näheres entnehmen Sie bitte dem
- Sondernewsletter der BRAK 15/2022 vom 02.12.2022 und den
- Informationen der Zertifizierungsstelle zur Nutzbarkeit der beA-Karte bisheriger Generation,
die auch auf den Internetseite der Zertifizierungsstelle unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch veröffentlicht sind.
Bitte beachten Sie, dass qualifizierte elektronische Signaturen (qeS) mit Karten der ersten Generation nur noch bis 31.12.2022 erzeugt werden können. Kolleginnen und Kollegen, die eine Signaturfunktion nutzen möchten, werden deshalb auf den Fernsignaturservice der Zertifizierungsstelle oder andere Wege zum Anbringen einer qeS verwiesen. Bitte lesen Sie hierzu – und zur Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges – auch den
- beA-Newsletter der BRAK 11/2022 vom 22.12.2022 und das
- Schreiben der BRAK vom 22.12.2022 (BRAK-Nr. 439/2022)
Ungeachtet der Verlängerung sollten alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre neuen beA-Karten unverzüglich in ihrem Postfach hinterlegen, sofern noch nicht geschehen. Nur dadurch kann ausgeschlossen werden, dass nach Ablauf der Gültigkeit wieder massenweise Rücksetzungen von Postfächern notwendig werden und dadurch den beA-Support belasten.
Die Bundesnotarkammer hat den Support der Zertifizierungsstelle sowie die Prüfung der Zertifizierungsanträge mittlerweile personell verstärkt, sodass mit einer beschleunigten Bearbeitung zu rechnen ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat dennoch angeboten, sich in problematischen Fällen dorthin zu wenden, damit Anliegen von Kolleginnen und Kollegen, die eilbedürftig sind, beschleunigt bearbeitet werden können.
Einführung der elektronischen Akte in Zivil- und Familiensachen am OLG Bamberg zum 05.12.2022
Das Oberlandesgericht Bamberg weist darauf hin, dass ab 05.12.2022 alle neu eingehenden Verfahren in Zivil- und Familiensachen elektronisch geführt werden. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur insoweit als für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.
Dies bedeutet, dass alle an den Landgerichten elektronisch geführten Zivilverfahren und alle an den Amtsgerichten elektronisch geführten Familienverfahren auch durch das Oberlandesgericht elektronisch geführt werden. Die bei den Land- und Amtsgerichten geführten Papierakten werden auch am Oberlandesgericht Bamberg weiterhin in Papier geführt. Zur Unterscheidung der Eingänge und Verfahren wird dem Aktenzeichen des elektronisch geführten Verfahrens des OLG ein „e“ angestellt, z. B. 1 U 123/22 e. Das OLG bittet als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, in ihren Schriftsätzen das vollständige Aktenzeichen anzugeben.
Bei der Benennung anwaltlicher Schriftsätze, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht werden, geben wir folgende Informationen des Oberlandesgerichts weiter:
Die Dokumentenbezeichnung durch die Gerichte wird in einer bayernweiten Leitlinie zur elektronischen Akte geregelt. Damit wird u. a. das Ziel verfolgt, dass Akten innerhalb eines Gerichts (und auch durch weitere Gerichte nach einer etwaigen Abgabe oder Verweisung) einheitlich bezeichnet sind und hierdurch das Weiterarbeiten mit einer Akte, die durch andere Personen angelegt wurde, erheblich erleichtert wird. Wenn Schriftsätze oder sonstige Dokumente bei den Gerichten eingehen, die nicht entsprechend der Leitlinie benannt sind, werden diese zum Zweck der weiteren Bearbeitung bei den Gerichten entsprechend umbenannt. Diese Umbenennung wird aber nur innerhalb des Gerichts relevant. Sobald die Dokumente außerhalb des Gerichts, insbesondere an Rechtsanwälte, verschickt werden, bleibt die ursprünglich vom Einreicher gewählte Bezeichnung erhalten.
Einen Auszug aus den Leitlinien zur elektronischen Akte für Zivil- und Familienverfahren finden Sie nachstehend.
Auszug aus Leitline eAkte Bayern
BeA – neue Informationen der BRAK und der Zertifizierungsstelle der BNotK zum Kartentausch
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich aufgrund der Vielzahl von Hinweisen, Nachfragen und Beschwerden – auch zum beA-
Kartentausch – mit der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer ausgetauscht und folgende Informationen übermittelt:
Bis 10.11.2022 wurden alle rund 183.000 beA-Austauschkarten produziert und an die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis hinterlegten Adressen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versandt. Allerdings konnten aufgrund fehlender Bestätigungen für rund 35.000 Karten noch keine PIN-Briefe verschickt werden. Um bis zum Jahresende auch die weiteren Schritte erfolgreich durchführen zu können, sind insbesondere die im beigefügten
Schreiben der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vom 23.11.2022
beschrieben Schritte zu beachten.
Neu gegenüber den bisherigen Schritt-für-Schritt-Anleitungen ist, dass die Bundesnotarkammer eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, die E-Mail-Adresse, an die der Bestätigungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Link ist in der beigefügten Information enthalten. Über diesen Link ist es auch möglich, die Rechnungsadresse für die beA-Karte zu ändern.
In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestätigungslinks entweder nicht mehr funktionieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundesnotarkammer hat deshalb an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, neue Bestätigungslinks versandt.
Zur beschleunigten Bearbeitung der Anträge auf Fernsignatur ist es sinnvoll, wenn ein aktuelles Ausweisdokument angefordert wird, dieses möglichst nicht per Post zu übersenden, sondern bevorzugt die Möglichkeit des Auslesens der eID aus dem Personalausweis zu nutzen, alternativ den Upload einer qualifiziert elektronisch signierten Ausweiskopie vorzunehmen.
In der neuen beA-Version 3.16, die voraussichtlich am 01.12.2022 in Betrieb genommen werden wird, wird bei jeder Anmeldung in der Webanwendung eine Prüfung stattfinden, ob eine alte oder eine neue Karte verwendet wird. Inhaber alter Karten werden durch ein Warnfenster darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre neue Karte im System hinterlegen müssen.
Gemeinsame Informationen von SIV-ERV und BRAK zur Fernsignatur
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr e.V. (SIV-ERV) informieren mit
alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Integration des Fernsignaturverfahren der Bundesnotarkammer in die Kanzleisoftware-Produkte und schlagen als Alternative den sicheren Übermittlungsweg bzw. die kartengebundene Signatur mit Signaturkarten anderer Hersteller vor.
Erfreulich ist, dass die meisten Kanzleisoftware-Hersteller eine Einbindung des Fernsignaturservices bereits jetzt oder zum Ende des Jahres 2022 vorsehen, sodass die Nutzerinnen und Nutzer auch über den Jahreswechsel hinaus in der Lage sein werden, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.
Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 05/2022
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2022 folgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird:
Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://www.brak.de/newsroom/newsletter/bea-newsletter/.
Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder seit 27.10.2022 freigeschaltet
Das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder bietet Zugang zu elektronisch verfügbaren Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Ab der beA-Version 3.15 können Nutzerinnen und Nutzer bei der Anmeldung ihre beA-Sicherheits-Token (beA-Karte oder Software-Token) verwenden. Die Justiz hat die Funktion am Abend des 27.10.2022 freigeschaltet.
Eine Anmeldung am Akteneinsichtsportal setzt voraus, dass der Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung hinterlegt ist. Die SAFE-ID muss mit derjenigen übereinstimmen, die mit dem Siicherheits-Token verknüpft ist. Im ersten Schritt verwendet die Justiz nur die SAFE-IDs von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, so dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren Mitarbeiterkarten noch nicht am Akteneinsichtsportal anmelden können. Die SAFE-ID, die mit dem Sicherheits-Token verknüpft ist, finden Sie nach Anmeldung in der beA-Webanwendung in der Startseite der Einstellungen.
Nähere Erläuterungen zur Anmeldung am Akteneinsichtsportal hat die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Sondernewsletter 12/2022 vom 25.10.2022 veröffentlicht. Darin finden Sie zudem wichtige Informationen zu neuen Funktionen im beA-System, namentlich
- der Möglichkeit, Nachrichten an beA-externe Nachrichtenempfänger (z. B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) mit einer Sendungspriorität zu übermitteln,
- dem Wegfall der Nachrichtenkennzeichnung „dringend“ und „zu prüfen“,
- der verbesserten Anzeige von elektronischen Empfangsbekenntnissen
- und der Anzeige von Zustellungsbevollmächtigten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV).
BeA für Berufsausübungsgesellschaften
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass mittlerweile auch diejenigen Berufsausübungsgesellschaften, die bereits vor dem 01.08.2022 zugelassen waren, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) angezeigt werden. Gleichzeitig sind deren beA-Postfächer empfangsbereit angelegt und auch adressierbar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem
Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, unverzüglich die Erstregistrierung vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.
Allgemein zum beA für Berufsausübungsgesellschaften hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 3/2022 den Aufsatz
von Rechtsanwältin und BRAK-Geschäftsführerin Julia von Seltmann veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird. Er ist auch im Mitteilungsblatt der RAK Bamberg „RAK-InFORM“ von September 2022 abgedruckt.
Die Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges durch Berufsausübungsgesellschaften ist derzeit wegen ungeklärter Rechtsfragen noch problematisch. Bitte lesen Sie hierzu die nachstehenden Dokumente.
- Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom 28.09.2022 (BRAK-Nr. 323/2022)
- Information zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften – Empfehlungen von BRAK und DAV
Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit
Schreiben vom 22.09.2022 (BRAK-Nr. 317/2022)
neue Informationen zum Stand des beA-Kartentausches, insbesondere zur Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports im Rahmen der Rücksetzung von Postfächern, übermittelt. Danach sollte der Support mittlerweile wieder wie gewohnt telefonisch erreichbar sein, die Tickets sollten wieder in der üblichen Zeit bearbeitet werden.
Bitte beachten Sie zudem die Hinweise zur Rücksetzung des Postfachs, sollten Sie Ihre neue beA-Karte zwar hinterlegt, diese aber nicht vollständig berechtigt haben. Auch in diesem Falle nehmen Sie bitte Kontakt zum beA-Anwendersupport auf.
Einführung der elektronischen Akte in Famliensachen beim Amtsgericht Bayreuth
Beim Amtsgericht Bayreuth wurde am 18.07.2022 die elektronische Akte in Familiensachen eingeführt. Das Gericht bittet deshalb alle dort tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um Beachtung einiger Punkte, die im Einzelnen in einem
Informationsschreiben vom 19.09.2022
aufgeführt sind.
BeA-Kartentausch – Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen der Bundesrechtsanwaltskammer
Wie hinlänglich bekannt ist stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung, also zur Anmeldung am beA, verloren. An alle Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der alten Karte musste die neue Karte im beA-System aktiviert, also dort hinterlegt, werden.
Sollte Ihre alte Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen bei abgelaufenem Sicherheits-Token finden Sie hier.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte nach 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die zu diesem Zeitpunkt entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens.
Bitte beachten Sie weiter Folgendes:
Karten Ihrer Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für die von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendeten Softwarezertifikate. Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate können daher auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach verwendet werden; ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte des Postfachinhabers ab.
Nach Anmeldung am System mit der neuen Karte können Sie ihre alte Karte bis 31.12.2022 weiterhin zum Signieren von beA-Nachrichten nutzen. Auch wenn Sie sich mit der alten Karte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate bis dorthin ihre Gültigkeit. Gehen Sie hierzu wie folgt vor:
Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über eine Mitarbeiterkarte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre alte Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeiterkarte gewählt, kann sodann Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach, wie eingangs beschrieben, zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablauf der alten aktiviert haben.
Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.
Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.
Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf seiner Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.