Wie Sie dem Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von Dezember 2019 nochmals entnehmen konnten, findet in Kürze die Neuwahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Bamberg statt, die erstmals als Briefwahl ausgetragen wird. Die Wahlbekanntmachung nebst Wahlausschreibung wurde dort veröffentlicht. Sie wird zudem am 10.01.2020 per beA an alle Kammermitglieder verschickt und ab diesem Zeitpunkt auf der Kammerhomepage unter www.rakba.de (Stichwort: Wahl zum Kammervorstand 2020) zum Download bereit stehen.
Weitere Informationen zur Wahl und die wichtigsten Dokumente können Sie dann ebenfalls auf der Internetseite herunterladen. Bitte beteiligen Sie sich an der Wahl!
In seiner Sitzung vom 13.12.2019 hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg die Errichtung, Besetzung und Zuständigkeit seiner Abteilungen für das Kalenderjahr 2020 beschlossen. Danach werden sich keine Änderungen zu der seit 01.01.2019 geltenden Regelung ergeben.
Am 16.12.2019 hat eine neue Mitarbeiterin ihre Tätigkeit in der Kammergeschäftsstelle aufgenommen. Stefanie Pall trat die Nachfolge von Ilona Häder an, die mit Ablauf des 30.11.2019 in den verdienten Ruhestand verabschiedet wurde.
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 ist am 13.12.2019 in Kraft getreten. § 142 Abs. 6 StPO lautet seither wie folgt: „Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden“.
Bis
zum Abschluss der erforderlichen technischen Anpassungsarbeiten an den
elektronisch geführten Rechtsanwaltsverzeichnissen ist sicherzustellen, dass
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihr Interesse an der Übernahme von
Pflichtverteidigungen gegenüber ihrer Rechtsanwaltskammer bekunden können und
Informationen hierüber für die Gerichte und Staatsanwaltschaften verfügbar
sind. Alle interessierten Kammermitglieder werden deshalb gebeten, die
Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg kurzfristig zu benachrichtigen.
Schön wäre es, wenn Sie für Ihre Rückmeldung auch den elektronischen Weg mittels
beA-Nachricht nutzen würden.
Im Dezember 2019 wurde das Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer Bamberg erstmals – neben der Papierausgabe – auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach an alle Kammermitglieder versandt. Damit soll getestet werden, ob dieser einfache und kostengünstige Weg, über das Kammergeschehen zu informieren und amtliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen, auf die Zustimmung der Mitglieder stößt und – nach einer notwendigen Änderung der Geschäftsordnung in der nächsten Kammerversammlung – zukünftig zum Regelfall wird.
Um eine konkrete Einschätzung vornehmen zu können, werden alle Kolleginnen und Kollegen gebeten, konstruktive Kritik, Verbesserungswünsche oder einfach nur ihre Meinung, ob die ressourcensparende Versendung ausschließlich in elektronischer Form erfolgen soll, zu übermitteln. Hierfür bedankt sich der Kammervorstand schon jetzt.
Zu Beginn des neuen Jahres werden einige Änderungen beim elektronischen Rechtsverkehr in Kraft treten. Die wichtigsten hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem beA-Newsletter vom 12.12.2019 zusammengefasst.
Besonders zu beachten ist eine Änderung in § 174 ZPO, die das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) betrifft. Dessen bisheriger Absatz 4 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln“.
Die alte Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis zwingend in Form eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln war, führte in der Praxis zu Problemen, wenn das Gericht einen solchen Datensatz aufgrund technischer Probleme nicht bereitstellen konnte. Zukünftig wird bei einer elektronischen Zustellung darauf zu achten sein, ob im beA die Möglichkeit gegeben wird, unmittelbar durch den Button „Abgabe erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die Rücksendung zu produzieren. Ist das der Fall, muss diese Möglichkeit genutzt werden. Ansonsten dürfte sich im elektronischen Anhang einer beA-Nachricht das aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als PDF wiederfinden. Dieses muss entweder online oder nach dem Ausdrucken ausgefüllt elektronisch und formwirksam entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das Gericht zurückgeschickt werden.
In § 130a ZPO wurde klargestellt, dass Anlagen zu Schriftsätzen nicht digital signiert werden müssen. Hierzu wurde in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 aufgenommen: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“ Des Weiteren wurde klargestellt, dass die Übermittlung an die Gerichte nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments erfolgt, sondern die Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – möglich ist.
Die Sozialgerichte in Bayern und das Bayerische Landessozialgericht werden (spätestens) ab 01.02.2020 die Übersendung und Zustellung von Dokumenten an Rechtsanwälte vollständig elektronisch über das beA vornehmen. Darauf hat der Präsident des BayLSG hingewiesen. Soweit in Einzelfällen der Sachbearbeiter des betroffenen Verfahrens nicht eindeutig ersichtlich ist, werden sich die Gerichte bei den Kanzleien erkundigen und entsprechend der erteilten Auskünfte die elektronischen Ansprechpartner eintragen.
Bereits im Jahre 2018 hatte die Mindestlohnkommission eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns in zwei Stufen empfohlen. Demzufolge stieg die Untergrenze des Stundensatzes zum 01.01.2019 auf 9,19 €; ab 01.01.2020 wird sie sich auf 9,35 € belaufen. Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, die neuen Mindestlohnbeträge bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen.
Nachdem der Deutsche Bundestag am 24.10.2019 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) beschlossen und der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29.11.2019 keine Änderungen mehr gefordert hatte, werden die Neuregelungen des Berufsbildungsgesetzes am 01.01.2020 in Kraft treten. Der Gesetzestext sowie eine Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum neuen BBiG stehen nachfolgend zum Download bereit.
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Bedeutung ist insbesondere die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung. Schon bislang galt, dass Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren haben (§ 17 Abs. 1 BBiG). Allerdings war deren Höhe gesetzlich nicht festgelegt; sie richtete sich im Falle von Rechtsanwaltsfachangestellten vor allem nach den – regional äußerst unterschiedlichen – Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern.
Nunmehr wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt. Sie beläuft sich, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 begonnen wird, auf 515,00 € im ersten, 608,00 € im zweiten und 695,00 € im dritten Ausbildungsjahr. In den Folgejahren wird sie regelmäßig angehoben; sie beträgt ab 01.01.2021 550,00 €, ab 01.01.2022 585,00 € und ab 01.01.2023 620,00 €, jeweils im ersten Lehrjahr, und steigt im zweiten und dritten um 18% bzw. 35% (§ 17 Abs. 2 BBiG n.F.).
Damit ist die bisherige Empfehlung der Rechtsanwaltskammer Bamberg einer Vergütung von wenigstens 450,00 € im ersten Ausbildungsjahr hinfällig. Der Kammervorstand hat in seiner Sitzung vom 13.12.2019 einstimmig beschlossen, neue bzw. höhere Empfehlungen weder für das erste, noch für die weiteren Jahre auszusprechen. Maßstab für die Bemessung der Ausbildungsvergütung ist damit für alle Ausbildungsverhältnisse, die mit Wirkung ab 01.01.2020 oder später geschlossen werden, allein die gesetzliche Regelung.
Bitte beachten Sie, dass die Empfehlungen anderer Regionalkammern – die für den Bezirk der RAK Bamberg freilich nicht bindend sind, aber als Orientierungshilfe herangezogen werden können – zum Teil über den Mindestsätzen liegen. Eine Übersicht (Stand September 2019) finden Sie nachstehend.
Zur Vertiefung insbesondere des praxisrelevanten Prüfungswissens bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg auch im Jahre 2020 Prüfungsvorbereitungskurse für alle auszubildenden Rechtsanwaltsfachangestellten an, die im Sommer 2020 an der Abschlussprüfung teilnehmen werden. Sie finden im Zeitraum vom 22.02.2020 bis 25.04.2020 in Bamberg und Würzburg statt.
Am Samstag, 15.02.2020, findet von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Konzert- und Kongresshalle in Bamberg, Mußstraße 1, zum achten Mal die Studienmesse:BA statt. Sie verfolgt das Ziel, Abiturientinnen und Abiturienten über ihre Ausbildungsmöglichkeiten und dualen Studiengänge zu informieren und ist für Besucher kostenfrei.
Auch die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird mit einem Messestand
vertreten sein und insbesondere den Anwaltsberuf, aber auch den
Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten präsentieren. Die
Standbesetzung hat, wie schon in den Vorjahren, der Anwaltsverein
Bamberg übernommen.
Seit 26.11.2019 müssen auch Anwaltskanzleien einen Datenschutzbeauftragten erst dann bestellen, wenn mindestens 20 Personen (allein die Kopfzahl ist entscheidend) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (derzeit liegt die Grenze nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG i. d. F. v. 25.05.2018 bei 10 Mitarbeitern). Dies hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20.11.2019 beschlossen (dort Art. 12 Ziff. 9.). Es steht nachfolgend zum Download bereit.
Trotz dieser Erleichterung vor allem für kleinere Kanzleien bleibt zu beachten, dass alle Kolleginnen und Kollegen an die Datenschutzregelungen der seit 25.05.2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebunden sind. Daher empfiehlt sich – unabhängig von einer Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten – die Beschäftigung eines Mitarbeiters mit datenschutzrechtlichen Kenntnissen. Optimal ist, auch als Datenschutzbeauftragter, ein angestellter Anwalt oder ein anderer Mitarbeiter mit gewisser IT-Affinität.
Im Übrigen kann sich die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten aus § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG oder Art. 37 Abs. 1 DSGVO ergeben, insbesondere bei Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen.
vorgelegt, in der auch zahlreiche Praxishinweise enthalten sind.
Grundsätzlich ist die Anwaltstätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner und Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter.
zum Kindesunterhalt vorgestellt. Sie wird ab 01.01.2020 gültig sein und die aktuelle Fassung vom 01.01.2019 ersetzen. Der Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1) für Kinder bis zum fünften Lebensjahr wird sich von 354,00 € auf 369,00 €, für Sechs- bis Elfjährige von 406,00 € auf 424,00 € und für Zwölf- bis 17-Jährige von 476,00 € auf 497,00 € erhöhen. Dementsprechend steigen auch die Tabellensätze der höheren Einkommensgruppen.
Das staatliche Kindergeld beträgt weiterhin, wie schon seit Juli 2019, 204,00 € für ein erstes und zweites Kind, 210,00 € für ein drittes Kind und jeweils 235,00 € für jedes weitere Kind.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (und für Heimat) hat darauf hingewiesen, dass die bayerischen Finanzämter die Jahressteuererklärungen für 2019 nicht an steuerlich beratene Steuerpflichtige, sondern nur (auf Anforderung) an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe verschicken (letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2020; anschließend ist nur noch die elektronische Abgabe möglich).
Die Bestellung der Formulare erfolgt bei demjenigen Finanzamt, das für den Berufsangehörigen zuständig ist, bzw. bei dessen Außenstelle. Vordrucke für Steuerarten, bei denen die Daten elektronisch zu übermitteln sind (z. B. Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuer), sind nicht mehr in der Bestellliste enthalten. Die Liste ist auf den Internetseiten der Finanzämter unter der Rubrik „Formulare / Weitere Themen von A bis Z / Steuerberatende Berufe“ verfügbar.
Am Samstag, 16.05.2020, findet im Faber-Castell´schen Schloss in Stein der Juristenball Nürnberg statt. Veranstalter sind das Oberlandesgericht Nürnberg, die bayerische Landesnotarkammer und die Steuerberaterkammer Nürnberg. Der Kartenvorverkauf hat am 01.12.2019 begonnen
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass jeder Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, gemäß § 15 FAO jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen muss. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die ihre Fortbildungsnachweise für das Kalenderjahr 2019 noch nicht vorgelegt haben, werden gebeten, diese bis 31.12.2019 vollständig an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg zu übermitteln (gerne auch per beA). Bitte beachten Sie hierbei, dass eingereichte Unterlagen nur noch in elektronischer Form archiviert und Originale vernichtet werden.
In den letzten Wochen und Monaten haben nicht wenige ordentliche Gerichte auch im Bezirk der Rechtsanwaltskammer bzw. des Oberlandesgerichts Bamberg, insbesondere Land- und Amtsgerichte, mit dem (aktiven) Versand elektronischer Nachrichten (ERV Sufe 2) begonnen. Bekannt geworden ist dies u. a. aus den Landgerichtsbezirken Würzburg, Aschaffenburg und Bamberg. Alle Kolleginnen und Kollegen müssen deshalb damit rechnen, vermehrt gerichtliche Nachrichten in ihrem beA-Postfach vorzufinden, bei denen auch die Erteilung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses angefordert wird.
Aus diesem Grunde wird um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass § 31a Abs. 6 BRAO eine passive Nutzungspflicht vorsieht und Rechtsanwälte u. a. verpflichtet sind, den Eingang von beA-Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Verstöße können – von haftungsrechtlichen Konsequenzen abgesehen – von der Rechtsanwaltskammer im Wege eines berufsaufsichtlichen Verfahrens überprüft und ggf. sanktioniert werden.
In letzter Zeit wurde an die Rechtsanwaltskammer Bamberg desöfteren die Frage herangetragen, ob und gegebenenfalls welche Bundesländer beabsichtigen, von der sog. „opt-in-Regelung“ gemäß Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch zu machen und die Einführung der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs auf 01.01.2020 – oder 01.01.2021 – vorzuziehen. Hierzu liegen uns folgende Erkenntnisse vor:
Bislang ist ein „opt-in“ nicht beabsichtigt, auch nicht in Bayern, so dass es bei der Pflicht zur aktiven Nutzung (erst) ab 01.01.2022 verbleibt. Eine Ausnahme gilt nur für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein, die den Beginn auf 01.01.2020 vorverlegt hat. Näheres hierzu kann der beigefügten
Eine weitere Ausnahme betrifft – schon seit 01.01.2018 – das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB), worauf schon mehrfach hingewiesen wurde. Allerdings wurde § 174 ZPO mit Wirkung ab 1.1.2020 erneut geändert und Absatz 4 Satz 5 durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln.“
Dies bedeutet, dass bei einer elektronischen Zustellung durch das Gericht zukünftig darauf zu achten ist, ob im beA die Möglichkeit besteht, unmittelbar durch den Button „Abgabe erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die Rücksendung des eEB zu produzieren. Ist dies der Fall, muss diese Möglichkeit genutzt werden. Ansonsten dürfte sich zukünftig im elektronischen Anhang einer beA-Nachricht das aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als PDF wiederfinden. Es kann dann entweder online oder nach einem Ausdruck ausgefüllt und anschließend wieder elektronisch und formwirksam entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das Gericht übermittelt werden.
Zum 01.01.2020 geändert wurden im Übrigen auch die Absätze 1 und 3 des § 130a ZPO und dort Folgendes klargestellt:
Die Übermittlung eines Schriftsatzes nebst Anlagen an das Gericht kann nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments, sondern auch durch Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – geschehen.
Anlagen müssen nicht signiert, also weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur noch – bei Wahl des „sicheren Übermittlungsweges“ – mit einer einfachen Signatur versehen werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass seit einem Software-Update des beA-Systems vom 20.11.2019 die Signaturkarten folgender Hersteller nicht mehr für eine Anmeldung (Authentisierung) am beA verwendet werden können
T-Systems International GmbH (Telesec)
D-Trust GmbH (Bundesdruckerei)
DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH
Nach (anderweitiger) Anmeldung am beA (z. B. mit einer beA-Karte Basis) können Karten dieser Hersteller aber unverändert für das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur genutzt werden.
Die Verwendung der beA-Karten und Signaturkarten der Bundesnotarkammer (BNotK) ist weiterhin ohne Einschränkung möglich.
Rechtsanwälte können nicht verlangen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (ausschließlich) mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird. Aus diesem Grunde besteht auch kein Unterlassungsanspruch gegen die BRAK, das beA ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu betreiben. Dies ist die Kernaussage eines (noch nicht rechtskräftigen)
in einem durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. unterstützten Verfahren. Der AGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.
Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 285/18) hatte sich erstmals mit der Rechtmäßigkeit von Legal-Tech-Portalen zu befassen. Konkret ging es um ein Legal Tech-Angebot des Unternehmens LexFox (vormals Mietright.de), welches das Internetportal „wenigermiete.de“ betreibt. Mit Urteil vom 27.11.2019 hat der 8. Zivilsenat entschieden, dass die Tätigkeit von LexFox noch von der Inkassoerlaubnis gedeckt ist, weil es sich nicht um eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt.
Über wenigermiete.de. können Mieter ihre Rechte und Ansprüche aus den Vorschriften zur Mietpreisbremse durchsetzen, sich gegen Mieterhöhungen wehren oder die Klauseln zu Schönheitsreparaturen in ihren Mietverträgen überprüfen lassen – und dies „ohne Kostenrisiko“, wie das Unternehmen wirbt. Nur bei Erfolg wird eine Vergütung fällig. In dem Rechtsstreit hatte LexFox eine Wohnungsgesellschaft auf Rückzahlung der überhöhten Miete verklagt.
Das Urteil gilt als erste Grundsatzentscheidung zum Geschäftsmodell vieler Legal Techs, die sich auf Verbraucher und die Durchsetzung ihrer geringen Streitwerte konzentriert haben. Wie LexFox arbeiten sie fast alle auf der Basis einer Inkassoerlaubnis. Diese hat der Senat sehr großzügig ausgelegt. Auch die Vergütung auf Basis von Erfolgshonoraren rügt der BGH nicht. Weil die Tätigkeit von LexFox von der Inkassoerlaubnis gedeckt ist, darf das Unternehmen auch Erfolgshonorare vereinbaren. Wie aus dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz hervorgeht, gelten für die registrierten Inkassodienstleister nicht die gleichen Regeln wie für Rechtsanwälte.
Seit Oktober 2017 sind u.a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz drohen erhebliche Bußgelder. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden ab Januar 2020 im Internet veröffentlicht (§ 57 GwG neu), sofern die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten nicht noch im Jahre 2019 nachgeholt wird.
Alle von dieser Regelung betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung und erhöhte Aufmerksamkeit gebeten.
Am 20.03. und 21.03.2020 finden im Leipziger KUBUS, Konferenz- und Bildungszentrum des UFZ, die 17. Mitteldeutschen Medizinrechtstage statt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem