Corona – Sicherheit im Antragsverfahren der Corona-Hilfen

Bestellung von Corona-Masken und Corona-Tests für Anwaltskanzleien

Corona – wichtige Hinweise zur Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2021/II

Corona – „Bundes-Notbremse“ am 23.04.2021 in Kraft getreten – erneute Änderung der 12. BayIfSMV

Neue Coronavirus-Impfverordnung seit 01.04.2021

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30.06.2021 verlängert – kostenlose Corona-Tests für Arbeitnehmer

Neue BRAK-Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Corona – Entschädigungen nach dem IfSG für betroffene Rechtsanwälte

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Corona – Verlängerung des Lockdowns bis 18.04.2021

Corona – erneut aktualisierte Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Corona – Erste Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Corona – erneute Erweiterung des Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)

Corona – neue Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Corona-Schutzimpfung – jetzt auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Personen mit erhöhter Priorität

BRAK-Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Corona – Umfrage des BFB in den Freien Berufen

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Corona – Homeoffice in Anwaltskanzleien

Corona – Online-Vortrag des Deutschen Anwaltsinstituts zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 29.01.2021

Corona – aktuelle Informationen auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg

Corona – digitale Besuchererfassung am Landgericht Bayreuth

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Corona – Sicherheit im Antragsverfahren der Corona-Hilfen

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen sind bereits zahlreiche Betrugsfälle aufgetreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher gemeinsam mit den Berufsorganisationen Maßnahmen zu deren Verhinderung diskutiert

Als erster Schritt wurden diejenigen sog. antragstellenden Dritten, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen; erst dann wird die Anmeldung weiter möglich sein. Darüber hinaus wurde die technische Möglichkeit geschaffen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten Corona-Hilfen beantragen möchten, sich am System einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen können. Dann entfällt die Notwendigkeit, bei fehlender E-Mail-Adresse den übersandten Code einzugeben.

Zur Verbesserung der Datenqualität wurde seit Mitte April 2021 ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Damit erfolgt bei Antragstellung ein Abgleich der vom Antragsteller angegebenen IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten. Voraussetzung ist die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema bei Antragstellung. Hierzu ist auf der ELSTER-Website unter
https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=wo_ist_meine_steuernummer eine Ausfüllhilfe
hinterlegt.

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Bestellung von Corona-Masken und Corona-Tests für Anwaltskanzleien

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) und der Verband Freier Berufe in Bayern (VFB) unterstützen Freiberufler bei der Beschaffung von Corona-Masken und Corona-Tests für ihre Kanzleien. Dadurch haben auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, bei der AVOXA – Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH die FFP2-Atemschutzmaske CM-6002-2, die einen hohen Standard aufweist, sowie Clungene-Laienschnelltests zu bestellen. Produktbeschreibungen finden Sie nachstehend.

Der BFB konnte mit AVOXA vorteilhafte Konditionen für die sichere Beschaffung vereinbaren; insbesondere gewährt AVOXA im Falle von Direktbestellungen einen erheblichen Preisvorteil – die Abgabepreise entsprechen denen der dort bestellenden Apotheken (Einkaufspreis). Ein weiteres Argument sind Liefertreue und -geschwindigkeit. Bitte senden Sie das nachstehende

an die Fax-Nummer +49 6196 928 – 259. Bitte lösen Sie keine Bestellungen beim BFB und beim VFB aus; beide sind lediglich als Vermittler der Rahmenvereinbarung tätig geworden.

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Corona – wichtige Hinweise zur Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2021/II

Prüfungen sind nach § 17 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (aktuell in der bis 09.05.2021 gültigen Fassung vom 27.04.2021) bei Einhaltung bestimmter Vorgaben weiterhin zulässig. Diese werden im Rahmen der Abschlussprüfung 2021/II selbstverständlich beachtet.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg hat auf ihrer Internetseite unter https://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/corona-krise/?&rex_version=1 Hinweise zur Teilnahme an der Prüfung veröffentlicht. Diese stehen auch nachfolgend zum Download bereit.

Bitte beachten Sie insbesondere Folgendes:

1. Ein Prüfling darf nur dann an der Abschlussprüfung teilnehmen, wenn er am jeweiligen Prüfungstag über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests verfügt und dieses auf Anforderung vorweisen kann; ein Selbsttest in der Berufsschule vor Prüfungsbeginn ist nicht möglich. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung vorgenommen worden sein.

2. Sowohl während der schriftlichen als auch während der mündlichen und der mündlichen Ergänzungsprüfung ist zwingend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt, sollte die Prüfung dort stattfinden, im gesamten Schulgebäude einschließlich aller Vorbereitungs- und Prüfungsräume und ist mittlerweile (jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen) in § 18 Abs. 2 S. 1 der 12. BayIfSMV vorgeschrieben.

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Corona – „Bundes-Notbremse“ am 23.04.2021 in Kraft getreten – erneute Änderung der 12. BayIfSMV

Am 23.04.2021 ist das

in Kraft getreten. Es ändert in Artikel 1 das Infektionsschutzgesetz, das nunmehr die sog. „Bundes-Notbremse“ enthält. Sie verfolgt das Ziel, die Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Lockdown) durch Neufassung von §§ 28b und 28c IfSG bundeseinheitlich zu regeln. Die aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes steht nachfolgend zum Download bereit.

§ 28b IfSG sieht bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen vor, wenn die sog. Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohner, in einer Stadt oder einem Landkreis drei Tage hintereinander einen bestimmten Wert übersteigt. Dazu gehören:

  • Ab einer Inzidenz von 100 darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen (§ 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG). Zudem gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr (§ 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG). Ausnahmen sind vorgesehen.
  • Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 dürfen Ladengeschäfte nur noch nach Anmeldung und bei Vorlage eines negativen Corona-Tests betreten werden (sog. „Click & Meet); ab einer Inzidenz von 150 ist nur noch das Abholen der Ware erlaubt (sog. „Click & Collect“) (§ 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG).
  • Ab einer Inzidenz von 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in den Schulen verboten und nur noch Distanzunterricht erlaubt sein; Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Wechselunterricht ist bereits ab einer Inzidenz von 100 verpflichtend (§ 28b Abs. 3 IfSG).

Die Regelungen zum Homeoffice, die bislang in der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthalten waren, wurden in § 28b Abs. 7 IfSG übernommen. Neu ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit seinerseits keine Gründe entgegenstehen, z. B. die Störung durch Dritte im Homeoffice oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Den Ländern bleibt es im Übrigen unbenommen, strengere Regelungen vorzusehen, was in Bayern schon teilweise der Fall ist. Mit einer weiteren Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22.04.2021 wurde die Bundesregelung, die nur Mindeststandards enthält, in Landesrecht überführt. Allerings wurde die 12. BayIfSMV zwischenzeitlich erneut geändert, so dass die aktuelle Version, gültig bis 09.05.2021, vom 27.04.2021 datiert. Sie finden Sie nachstehend.

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Neue Coronavirus-Impfverordnung seit 01.04.2021

Am 01.04.2021 ist die neue Fassung der

in Kraft getreten. Nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) gehören Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – wie schon nach der Vorgängerverordnung – als in der Rechtspflege Beschäftigte zu den Personen mit erhöhter Priorität (Gruppe 3), sofern sie in besonders relevanter Position tätig sind – was bei der Registrierung angegeben werden kann.

Detaillierte Informationen zur Schutzimpfung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entnehmen Sie bitte dem gesonderten Rundschreiben der RAK Bamberg, das in Kürze per beA an alle Kammermitglieder verschickt wird.

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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30.06.2021 verlängert – kostenlose Corona-Tests für Arbeitnehmer

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 bis 30.06.2021 zu verlängern und zu ergänzen. Die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 ist am 24.04.2021 in Kraft getreten; die seither geltende Fassung der Verordnung steht nachfolgend zum Download bereit.

Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche (die zweite Änderungsverordnung vom 14.04.2021 sah lediglich einmal vor) regelmäßige Corona-Tests anzubieten (§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-VO neu). Die hierfür anfallenden Kosten tragen die Arbeitgeber. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter*innen, sich regelmäßig testen zu lassen, sieht die Verordnung dagegen nicht vor. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigen müssen Arbeitgeber bis 30.06.2021 aufbewahren (§ 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-VO neu).

Auch Rechtsanwaltskanzleien sind hiervon betroffen, weshalb um Beachtung gebeten wird; Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Weitere Informationen zu diesem Thema hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/verbindliche-testangebote-in-betrieben-kommen.html veröffentlicht. Unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen.

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Neue BRAK-Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aktualisiert. Die neue Version bezieht sich auf die am 13.03.2021 geltende Fassung der Verordnung; sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Sie ist auch auf der BRAK-Homepage unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/arbeitsrechtliche-sowie-wirtschaftliche-auswirkungen/#Arbeitsrechtliche%20Fragestellungen zu finden.

Corona – Entschädigungen nach dem IfSG für betroffene Rechtsanwälte

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat seine Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aktualisiert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.

Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können von der Corona-Pandemie Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungen beantragen (§ 56 IfSG). § 56 IfSG wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (BGBl. I 2021, 370), weshalb eine Anpassung der Informationen des Ausschusses erforderlich wurde.

Alle Informationen und Veröffentlichungen des Ausschusses Sozialrecht finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/ausschuss-sozialrecht/.

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Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgenden Entscheidungen:

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Corona – Verlängerung des Lockdowns bis 18.04.2021

Nach den „Irritationen“ der letzten Tage, insbesondere betreffend die Corona-gerechte Ausgestaltung des Osterwochenendes einschließlich der Frage, ob Gründonnerstag und Karsamstag zu sog. „Ruhetagen“ erklärt werden sollen, wurde die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung ab 29.03.2021 geändert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.

Sie sieht eine Verlängerung des Lockdowns bis 18.04.2021 und einige Modifikationen vor.

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Corona – erneut aktualisierte Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung vom 19.02.2021 schon nach wenigen Tagen aktualisiert. Die neue Fassung ist am 04.03.2021 in Kraft getreten. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Wesentliche Neuerung ist, dass Besucher, Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte und ehrenamtliche Richter ab Betreten der Gebäude eine FFP2-Maske oder entsprechende Maske mit vergleichbarem Schutzstandard (OP-Masken oder reine Mund-Nasen-Bedeckungen [Convenience- oder Alltagsmasken] reichen nicht aus) tragen müssen. Diese Pflicht gilt für alle Begegnungs- und Verkehrsflächen, insbesondere die Wartebereiche vor Sitzungssälen, die Sanitärräume, die Bibliothek, die Aufzüge sowie beim Betreten der Sitzungssäle und von Diensträumen.

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Corona – Erste Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Am 13.03.2021 ist die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 11.03.2021 in Kraft getreten. Dadurch wurde die am 15.03.2021 auslaufende Verordnung bis einschließlich 30.04.2021 verlängert. Daneben enthält die Änderungsverordnung Ergänzungen, die neben redaktionellen Klarstellungen v. a. die Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte (§ 3 Corona-ArbSchV-neu) umfassen. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Ausführliche Informationen finden auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html sowie bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/arbeitsrechtliche-sowie-wirtschaftliche-auswirkungen/#Arbeitsrechtliche%20Fragestellungen.

Zudem wird auf die neuen Informationen des BRAK-Ausschusses Arbeitsrecht verwiesen.

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Corona – erneute Erweiterung des Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Das Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, mit dem eine pandemiebedingte Krise am Ausbildungsmarkt verhindert und einem weiteren Fachkräftemangel entgegen gewirkt werden soll, wird wie folgt erweitert:

  • Zukünftig können Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (bislang 249) die Ausbildungsprämien erhalten, wenn sie trotz Corona-bedingter Schwierigkeiten weiter ausbilden.
  • Betriebe, die trotz wirtschaftlicher Probleme wegen Corona ihre Ausbildungsplätze erhalten oder sogar ausbauen, können künftig bis zu 6.000,00 € pro Ausbildungsplatz beziehen.
  • Auch Unternehmen, die Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen, können Prämien gewährt werden.
  • Der Bund wird sich an der Finanzierung von Lehrgängen für Auszubildende, die vor der Abschlussprüfung stehen, beteiligen.

Nähere Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern .

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Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.2003 (GVBl. S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2020 (GVBl. 2021, S. 4), wurde durch

erneut geändert. Im Hinblick auf die fortbestehenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Studienbetrieb wurde geregelt, dass auch das Wintersemester 2020/2021 nicht auf die für den Freiversuch maßgebliche Fachsemesterzahl angerechnet wird.

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Corona – neue Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung aktualisiert. Die neue Fassung, die am 22.02.2021 in Kraft getreten ist, ersetzt die Vorgängerversion vom 02.11.2020. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Wesentliche Neuerung ist, dass Besucher, Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte und ehrenamtliche Richter ab Betreten der Gebäude einen Mund-Nasen-Schutz (= OP-Maske, FFP2-Maske oder entsprechende Maske mit vergleichbarem Schutzstandard; eine reine Mund-Nasen-Bedeckung [Convenience- oder Alltagsmaske] reicht nicht aus) tragen müssen. Diese Pflicht gilt für alle Begegnungs- und Verkehrsflächen, insbesondere die Wartebereiche vor Sitzungssälen, die Sanitärräume, die Bibliothek, die Aufzüge sowie beim Betreten der Sitzungssäle und von Diensträumen.

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Corona-Schutzimpfung – jetzt auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Personen mit erhöhter Priorität

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 08.02.2021 eine neue Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt, die nachfolgend zum Download bereit steht.

Im Vergleich zur Vorgängerregelung wurde in § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV der Begriff „Justiz“ um den Zusatz „und Rechtspflege“ ergänzt. Die Begründung hierzu stellt klar, dass unter den Begriff der Rechtspflege auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fallen. Auch sie gelten nunmehr als Personen mit erhöhter Priorität. Insbesondere die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich hierfür eingesetzt.

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BRAK-Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde unter dem Stichwort „Homeoffice“ im Newsletter von Januar 2021 bereits hingewiesen. Zwischenzeitlich hat der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer einige Informationen für Arbeitgeber (speziell Anwaltskanzleien) veröffentlicht, die nachfolgend zum Download bereitstehen.

Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung gebeten.

Corona – Umfrage des BFB in den Freien Berufen

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt im Auftrag des BFB eine Schnellumfrage zur Evaluierung der Corona-Krise für das Jahr 2020 durch. Dafür werden Angehörige der Freien Berufe sowohl rückblickend als auch aktuell zu ihrer wirtschaftlichen Situation, der Bewertung der getroffenen
Hilfsmaßnahmen und den Problematiken dabei befragt.

Bitte nehmen Sie an der Umfrage teil, zu der Sie über folgenden Link gelangen: www.t1p.de/corona21. Die Beantwortung der Fragen dauert etwa zehn Minuten.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.freieberufe-bayern.de/corona-schnellumfrage-iii/.

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgenden Entscheidungen:

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Corona – Homeoffice in Anwaltskanzleien

Am 27.01.2021 ist die vom Bundesministerium für Abeit und Soziales verkündete

in Kraft getreten. Sie ist (zunächst) bis 15.03.2021 befristet und enthält u. a. die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit (oder vergleichbaren Tätigkeiten) anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV).

Diese Pflicht trifft auch die Betreiber von Anwaltskanzleien, so dass um Beachtung gebeten wird. Dies gilt auch für die anderen Regelungen der Verordnung, insbesondere die (sonstigen) Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb (§ 2 Corona-ArbSchV) und die Bestimmungen zum Mund-Nasen-Schutz (§ 3 Corona-ArbSchV nebst Anlage).

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Abeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html. Unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html werden FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung beantwortet.

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Corona – Online-Vortrag des Deutschen Anwaltsinstituts zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 29.01.2021

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) bietet im Hinblick auf die am 20.01.2021 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gezeichnete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am Freitag, 29.01.2021, von 10:00 Uhr bis 12:45 Uhr einen Online-Vortrag zum Thema „Die neue Homeoffice-(Angebots-)Pflicht nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aus Arbeitnehmer- und aus Arbeitgebersicht“ an. Zur Veranstaltung gelangen Sie über diesen Link.

Mitglieder der RAK Bamberg können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 109,00 € teilnehmen. Anmeldungen sind über das DAI eLearning Center möglich.

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Corona – aktuelle Informationen auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg veröffentlicht schon seit Beginn der Corona-Krise im März 2020 auf ihrer Internetseite https://www.rakba.de regelmäßig und stets aktuell die wichtigsten Informationen zum Pandemiegeschehen und dessen Auswirkungen auf Anwaltskanzleien. Über nachfolgende Links gelangen Sie unmittelbar zu Ihrer Berufsgruppe:

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Corona – digitale Besuchererfassung am Landgericht Bayreuth

In den Gerichtsgebäuden des Landgerichts Bayreuth wurde eine digitale Besuchererfassung eingerichtet. Eine in Papier gefasste Selbstauskunft muss daher nicht mehr ausgefüllt werden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Gerichts unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/bayreuth/ (Rubrik „Wichtige Informationen zum Corona-Virus“) sowie dem nachstehenden Dokument.

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Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgenden Entscheidungen:

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