Der Bundestag hat am 31.01.2025 eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsvergütung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Wertgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Zudem enthält er eine Anpassung der Vergütung der Verfahrensbeistände.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Dieser könnte sich in seiner Sitzung am 21.03.2025 damit befassen.
werden am 01.05.2025 in Kraft treten, nachdem das Bundesministerium der Justiz gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken geäußert hat. Sie wurden deshalb am 27.02.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht.
Der ebenfalls am 25.11.2024 gefasste Beschluss zur Neufassung der
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) geändert. Die neue Verordnung ist am 17.02.2025 in Kraft getreten.
Die Änderungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine digitale Umfrage gestartet, mit der beleuchtet werden soll, warum Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Anwaltschaft verlassen. Hintergrund ist der stetige Rückgang der Anzahl der niedergelassenen Anwälte, auch bedingt durch die Tatsache, dass ein großer Teil der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger innerhalb der ersten fünf Jahre die Zulassung wieder zurück gibt. Der Anwaltsberuf scheint damit nicht mehr attraktiv genug, Alternativen scheinen wettbewerbsfähiger zu sein.
Die Umfrage A richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die seit 01.01.2020 eine Zulassung besitzen; die Umfrage B an ehemalige Mitglieder bzw. Kolleginnen und Kollegen, die ihre Zulassung zurückgeben. An Umfrage A können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jederzeit direkt über das beAPortal durch Anklicken des mit dem BRAK-Logo versehenen Buttons „Umfrage Entwicklungen der Anwaltschaft“ beteiligen. Sie läuft bis 19.04.2025. Die Teilnhame an Umfrage B erfolgt mittels QRCode auf der Homepage der BRAK. Sie ist als Dauerumfrage ausgestaltet; die Ergebnisse werden beständig erfasst.
liegt vor. Er enthält neben einer detaillierten Übersicht zu der im vergangenen Jahr geleisteten Arbeit ausführliche statistische Angaben, Informationen zu relevanten Entwicklungen und anonymisierte Schlichtungsfälle.
vorgelegt. Die Erhebung wurde im Zeitraum von Anfang Juli bis Ende September 2024 als Online-Befragung durchgeführt. Sie befasste sich mit folgenden aktuell relevanten Themen:
Nicht-juristisches Personal / Ausbildung zum/r Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten in Rechtsanwaltskanzleien
Hinsichtlich weiterer Informationen wird auf die Pressemitteilung des BFB sowie die Internetseiten des Bundesverbandes der Freien Berufe unter Fakten – BFB verwiesen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die nachstehenden korrigierten Tabellen zur Statistik „Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.2024“ und zur Entwicklung seit 1998 übersandt.
Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.09. noch bestanden haben.
Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neuen Ausbildungsverträge mit 2.913 im Vergleich zum Vorjahr (2.994) erneut gesunken (-2,7 %). Im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 2.154 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.243), im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r 759 (Vorjahr: 751).
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine neue Abfrage bei den Regionalkammern nach den empfohlenen Ausbildungsvergütungen für Rechtsanwaltsfachangestellte durchgeführt. Das Ergebnis können Sie der
entnehmen. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet seit 01.01.2025 im ersten Ausbildungsjahr 971,20 €, im zweiten Ausbildungsjahr 1.074,60 € und im dritten Ausbildungsjahr 1.173,80 €.
Die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammer Bamberg wurden zum Jahresbeginn nicht geändert. Sie belaufen sich seit 01.01.2024 auf 1.000,00 € im ersten, 1.100,00 € im zweiten und 1.200,00 € im dritten Lehrjahr. Selbstverständlich steht es den Vertragsparteien frei, eine höhere Ausbildungsvergütung zu vereinbaren, sollten sie diese als angemessen i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG betrachten.
Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt seit 01.01.2025 auch in Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen über Honorar und Schadensersatz mit einem Wert von mehr als 50.000,00 €. Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle entsprechend erweitert.
mit Hinweisen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz erstellt, der auch auf der Internetseite der BRAK unter „Handlungshinweise und Leitfäden“ veröffentlicht ist. Dessen Lektüre wird empfohlen.
Mit Urteil vom 19.12.2024 (Rechtssache C-295/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig sei, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Im Interesse einer geordneten Rechtspflege müssten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Interessen ihrer Mandanten in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Berufsrechts bestmöglich schützen und verteidigen. Das Bestreben eines reinen Finanzinvestors, seine Investition ertragreich zu gestalten, könnte sich negativ auf die Organisation und die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft auswirken. So könnte ein solcher Investor, sollte er den Ertrag seiner Investition für unzureichend halten, versucht sein, auf eine Kostensenkung oder das Bemühen um eine bestimmte Art von Mandanten hinzuwirken – gegebenenfalls unter der Androhung, dass er andernfalls seine Investition zurückziehen werde, was seine Einflussmöglichkeit, und sei sie auch nur mittelbar, hinreichend ausmacht. Das von einem reinen Finanzinvestor verfolgte Ziel beschränke sich allein auf das Streben nach Gewinn, während sich die anwaltliche Tätigkeit nicht an rein wirtschaftlichen Zwecken ausrichtet, sondern auch an die Einhaltung von Berufsregeln gebunden sei.
Für weitere Informationen lesen Sie bitte die nachstehenden Dokumente.
Am 12.12.2024 hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine neue und erweiterte Version der mobilen beA-App in den App-Stores für iOS und Android zur Verfügung gestellt. Sie solte sich dabei selbständig aktualisiert haben (andernfalls kann die Aktualisierung auch manuell erfolgen).
Mit der neuen Version können auch Nachrichten und elektronische Empfangsbekenntnisse über die beA-App als sicherer Übermittlungsweg versendet werden. Die Nachrichtenentwürfe müssen allerdings zuvor in der beA-Webanwendung oder einer Kanzleisoftware erstellt werden; das Erstellen von neuen Nachrichten über die mobile beA-App ist (noch) nicht möglich. Ebenso können keine qualifizierten elektronischen Signaturen angebracht werden; die Anhänge müssen bis auf Weiteres noch außerhalb der mobilen beA-App signiert werden.
Mit der neuen Version wird zudem im Posteingang der beA-App angezeigt, ob für eine eingehende Nachricht ein eEB angefordert wurde. Der eEB-Status wird mit einem Symbol zusätzlich farblich besonders hervorgehoben; allerdings erst dann, wenn die Nachricht in der beA-Webanwendung oder in der beA-App einmal geöffnet und dadurch entschlüsselt wurde. Die Erstellung eines eEB-Entwurfs in der beA-Webanwendung oder in einer Kanzleisoftware und der anschließende Versand über die beA-App ist nicht möglich.
Die secuvera GmbH hat im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer eine IT-Sicherheitsüberprüfung des zentralen Identitäts- und Zugriffsmanagements (Identity and Access Management, IAM) des beA-Systems durchgeführt. Die eingesetzten Komponenten waren unterteilt in eine dokumentbasierte Sicherheitsanalyse in Form einer Architekturanalyse und einer technischen Sicherheitsanalyse in der Form eines Penetrationstests.
Im Ergebnis konnte den überprüften Bestandteilen ein sehr hohes Sicherheitsniveau attestiert werden.Das Gutachten der secuvera GmbH finden Sie hier: Gutachten secuvera GmbH
Am 05.12.2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten und enthält unter anderem die von der Anwaltschaft massiv kritisierte Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO um folgenden Satz 2:
„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.“
Diese Regelung führt dazu, dass der Kommunikationsweg über die EGVP-Infrastruktur, also vom beA der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das beBPo des Finanzamts, keine formwirksame Einreichung darstellt. Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung gebeten.
Weitere Informationen finden Sie auch im beA-Newsletter der BRAK Ausgabe 6/2024 vom 12.12.2024. Zudem weist die BRAK in einem Schreiben vom 16.12.2024 (BRAK-Nr. 454/2024) darauf hin, dass zur Vermeidung von Haftungsfällen bei der Adressierung des Finanzamts im beA seit 13.12.2024 eine Warnmeldung erscheint, wonach die Regelung des § 87a Abs.1 S. 2 AO beachtet werden sollte. Ein weiterer Warnhinweis wurde auf der beA-Startseite angebracht.
Nach Mitteilung der Financial Intelligence Unit (FIU) liegt derzeit eine temporäre technische Störung des FIU-Fachverfahrens goAML-Client vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem
Am 06.12.2024 erschien eine neue Episode des BRAK-Podcasts, die sich im ersten Teil mit der Arbeit der Rechtsanwaltskammern befasst. Corinna Müller von der RAK München hat geradezu ein Werbefeuerwerk für die Kammern und ihre wertvolle Arbeit gezündet.
Die Episode ist eine Ergänzung zu den bisherigen Episoden über Rechtsanwaltskammern und gut geeignet, darüber aufzuklären, was „Deine Kammer für Dich“ tun kann. Sie findet sich auf allen Streamingdiensten, auf YouTube und auch auf der Internetseite der BRAK unter https://www.brak.de/recht-interessant/die-herrin-der-buecher/.
Anwältinnen und Anwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Um die dann nötige Identitätsprüfung ihrer Mandanten und die Risikobewertung zu erleichtern, hat die BRAK gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern Muster-Dokumentationsbögen veröffentlicht.
Alle Dokumnetationsbögen finden Sie auch auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg unter https://www.rakba.de (Service – Für Anwälte – Geldwäsche – Allgemeine Informationen und Hinweise)
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem vom Bundestag am 26.09.2024 verabschiedeten Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie –
– zugestimmt. Es wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt (zum großen Teil) am 01.01.2025 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbstständigen und Unternehmern, mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen. Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:
kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden
eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen
keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige
mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift
digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26.04.2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert
Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können
Zum siebten Mal führt die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover am Freitag, 08.11.2024, in Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ durch. Sie befasst sich in diesem Jahr mit dem Thema „Wie resilient ist die Anwaltschaft?“.
Am Vorabend, Donnerstag, 07.11.2024, wird das Buch „Rechtsanwälte als Täter – Die Geschichte der Reichs-Rechtsanwaltskammer“ präsentiert. Die BRAK hat hierzu bei dem Freiburger Rechtshistoriker Prof. Dr. Frank Schäfer eine umfassende Untersuchung in Auftrag gegeben, um die bislang wenig beleuchtete Rolle der Reichs-Rechtsanwaltskammer und der Anwaltschaft in der Zeit des Nationalsozialismus zu ergründen
Mit der Version 3.28 der beA-Webanwendung hat die Bundesrechtsanwaltskammer unter anderem die Nachrichtenansicht neu gestaltet und damit einen weiteren Schritt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit und zur Modernisierung der beA-Oberfläche unternommen.
Seit März 2023 wurde das von der Universität Regensburg gemeinsam mit den Justizministerien Bayerns und Niedersachsens durchgeführte Forschungsprojekt „Strukturvorgaben für den Parteivortrag im Zivilprozess“ an den Landgerichten Hannover, Landshut, Osnabrück und Regenburg in Form eines Reallabors erprobt. Nunmehr liegt der Abschlussbericht vor, der nebst einem erläuternden Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer zum Download zur Verfügung steht.