Seit der Installation des Releases 3.11 der beA-Webanwendung am 31.03.2022 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus ihrem persönlichen beA-Postfach Nachrichten als „persönlich/vertraulich“ versenden. Damit kann die durch § 25 BORA vorgegebene Form für Berufsrechtsverstöße eingehalten und auch anderweitig eine vertrauliche Kommunikation geführt werden.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 02/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Zuge der Neufassung der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit Wirkung ab 20.03.2022 seine Informationen aktualisiert.Die Neufassung steht nachfolgend zum Download bereit.
geäußert. Sie wurden deshalb auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 01.06.2022 in Kraft; mit Ausnahme der Neufassung von § 3 BORA, die am 01.08.2022 in Kraft treten wird.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Statistik über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r veröffentlicht. Danach ist die Anzahl der Neuverträge von 3.690 im Vorjahr auf 3.554 gesunken, somit um etwa 3,7%. Nur 9 Kammern konnten einen Anstieg verzeichnen, während in 17 Kammerbezirken ein teils erheblicher Rückgang festzustellen war. Darunter befand sich auch die Rechtsanwaltskammer Bamberg, die eine Verringerung von 99 auf 91 Neuabschlüsse hinnehmen musste.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Tabellen.
Um dem fortschreitenden Fachkräftemangel zu begegnen und dafür zu sorgen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch in Zukunft auf geschultes und qualifiziertes Personal zurückgreifen können, kann nur an alle Kammermitglieder appelliert werden: Bitte bilden Sie aus!
Auch die Ausbildungsstatistik des BFB über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse in den Freien Berufen liegt vor und steht nachfolgend zum Download bereit.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat vor wenigen Tagen die neue Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung gestellt. Sie beinhaltet sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung. Hiermit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.
Bitte installieren Sie, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können, das Update der Client Security-Anwendungskomponente vom 24.02.2022. Hierzu sind keine Administrator-Rechte erforderlich.
Zum 25.02.2022 haben die BRAK und ihre technische Dienstleisterin Wesroc auch das beA-Anwenderportal überarbeitet.Es wurde sowohl optisch als auch inhaltlich stärker auf die Anwender ausgerichtet. Mehrere Wissensquellen zum beA stehen nun gebündelt an einem Ort bereit. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Zusammengehörende Informationen wurden thematisch zusammengefasst – z. B. beA-Störungsmeldungen
Die Anwenderhilfe ist neben dem Aufruf direkt im beA über den entsprechenden Button oder die Taste F1 nun auch über das Serviceportal erreichbar
Die Release-Informationen erhalten Ihren festen Platz im Bereich „beA Fragen & Antworten“
Es gibt einen neuen Bereich mit kostenlosen Video-Anleitungen
Es wurde eine Übersicht der passenden Support-Ansprechpartner mit Kontaktinformationen geschaffen
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 01/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Am 08.02.2022 wurde auf Bitten der Bundesrechtsanwaltskammer an alle Kammermitglieder (per beA) der Link zu einer Umfrage versandt, welche die Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken betraf. Zwischenzeitlich hat die BRAK die Ergebnisse veröffentlicht, auch eine Sonderauswertung für den Freistaat Bayern. Diese sowie die Gesamtauswertung für das Bundesgebiet stehen nachfolgend zum Download bereit.
Die Bundesrechtsanwaltskammer empiehlt allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen, ihre jeweilige Bank zu bitten, aufgrund der unklaren Rechtslage die Kündigung zurückzunehmen, jedenfalls aber zeitlich nach hinten zu verschieben, um für beide Seiten Zeit bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit zu gewinnen. Hierfür kann das nachstehende Informationsschreiben verwendet werden.
Darüber hinaus könnten sich alle Kolleginnen und Kollegen zur Absicherung bei Annahme neuer Mandate auf einem von der Vollmacht getrennten Formular für den Fall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lassen, dass seitens der jeweiligen Bank Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten verlangt wird. Sollten derartige Anfragen bereits bestehende Mandate betreffen, könnte die Entbindung nachträglich erbeten werden. Im Falle der Versagung dürfte das Geld dann nicht über ein Anderkonto verwahrt werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.
Der Ausschuss Abwickler/Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Hinblick auf die Neufassung der §§ 53 und 54 BRAO eine Aktualisierung seines Abwicklerlexikons sowie seiner Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers und für die Tätigkeit des Vertreters vorgenommen. Alle Dokumente stehen nachfolgend zum Download bereit, Sie finden sie zudem auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.
In der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung am 06.12.2021, die wegen der Corona-Pandemie erstmals nicht in Präsenzform, sondern als Videokonferenz stattfand, wurden diverse Beschlüsse zur Änderung der Fachanwaltsordnung (FAO) und der Berufsordnung (BORA) getroffen. Sie betrafen
den Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht (§§ 1, 5 Abs. 1 Ziff. g und 14 FAO),
den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (§ 5 Abs. 1 Ziff. l FAO),
die Vertretung widerstreitender Interessen (§ 3 BORA) und
die weitere Kanzlei (§ 5 BORA).
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Zusammenstellung über die
Nach Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgte der Übergang in die aktive Nutzungspflicht auf Seiten der Anwaltschaft unproblematisch. Nähere Informationen finden Sie auf dem Portal des beA–Anwendersupports unter https://portal.beasupport.de/external/c/aktive–nutzungspflicht.
Zur sog. Ersatzeinreichung bei technischen Störungen hat die BRAK die nachstehende Handreichungerstellt.
Neu eingefügt wurdenBeiträgeunter den Buchstaben B zu „Bewirtungsaufwendungen“ , D zur „doppelten Haushaltsführung“und H zum „häuslichen Arbeitszimmer des Anwalts–Steuerliche Auswirkungen in Zeiten von Corona“. Zudem werden alle Handlungshinweise und Veröffentlichungen in BRAK–Mitteilungen und BRAK–Magazindes Ausschusseskurz dargestellt und verlinkt.Der Text wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
Alle Kammermitglieder werden nochmals daran erinnert, dass ab 01.01.2022 vorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen wirksam nur noch auf elektronischem Weg bei den Gerichten eingereicht werden können. Dies gilt – abgesehen von der Verfassungsgerichtsbarkeit – für alle Verfahren und ist in den einzelnen Verfahrensordnungen, namentlich in § 130d ZPO, § 32d StPO, § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 52d FGO und § 65d SGG geregelt. Die Übermittlung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kann am Einfachsten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgen.
Auf diesem Weg eingereichte Dokumente müssen – sofern nicht der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt wird – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Zu deren Erzeugung ist ein Signaturzertifikat erforderlich, das auch auf die beA-Karte basis aufgeladen werden kann. Die zur Erlangung des Zertifikats notwendige Identifizierung des Karteninhabers kann – kostenfrei – auch in der Geschäftsstelle der RAK Bamberg durchgeführt werden. Alles Wissenswerte zum sog. KammerIdent-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage. Sofern Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchten, wird um vorherige Terminvereinbarung mit Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten.
Aktuelle Informationen zur aktiven Nutzungspflicht hat die Bundesrechtsanwaltskammer zuletzt in ihrem beA-Newsletter vom 09.12.2021 veröffentlicht. Regelmäßige Aufsätze und Hinweise finden Sie zudem in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin, zuletzt in der Ausgabe 6/2021 des BRAK-Magazins von Dezember 2021 wie folgt:
Wir haben bereits darüber berichtet, dass ab 01.01.2022 das besondere elektronische Bürger–und Organisationenpostfach (eBO) zurVerfügung stehen wird. Dadurch wird Bürgern und juristischen Personen bzw. nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz ermöglicht.
Wie ein eBO eingerichtet werden kann, ergibtsichaus dem beiliegenden
Das Dokument ist auch auf der Internetseite egvp.justiz.de abrufbar. Dort finden Sie zudem grundlegende Hinweise zum eBO und zur Einrichtungeines neuenPostfachs.
Im Laufe des ersten Quartals 2022 wird auch die Kommunikation zwischen beA und eBO möglich sein. Das eBO ist für Bürger und Organisationen vorgesehen, sodass es sichauch für eine sichere Mandantenkommunikation eignet.
veröffentlicht. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anzahl der beA-Erstregistrierungen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg im Vergleich zum Vormonat um lediglich 0,1 Prozentpunkte gestiegen ist und jetzt bei allen Kammermitgliedern bei 85,2 % liegt.
Dieser Wert ist angesichts der seit Jahren bestehenden passiven und der am 01.01.2022 beginnenden aktiven Nutzungspflicht noch immer sehr niedrig. An alle Kolleginnen und Kollegen, welche die Erstregistrierung noch nicht vorgenommen haben, ergeht deshalb erneut der dringende Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Auf den Beitrag im Newsletter von November 2021 wird verwiesen.
Wenige Tage nach der Freischaltung unseres Newsletters von November 2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einem Sondernewsletter vom 02.12.2021 bekannt gegeben, dass die Veröffentlichung der neuen beA-Version aus technischen Gründen verschoben werden muss. Zwischenzeitlich wurde mitgeteilt, dass die Version 3.10 voraussichtlich im Januar 2022 bereitgestellt wird.
Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Zuge der Neufassung von § 28b des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere der Regelung zum Homeoffice und zu 3G, seine Hinweise zur SARS–CoV–2–Arbeitsschutzverordnung (Corona–ArbSchV) aktualisiert. Die Neufassung steht nachfolgend zum Download bereit.
DieEuropäischeRechtsakademie(ERA)veranstaltetauchimnächstenJahrgemeinsammit europäischen Rechtsanwaltskammern den Young European Lawyers Contest 2022. Die Anmeldung istseit 10.12.2021 möglich.Der Wettbewerb richtetsichanJuristinnen und Juristenin der Ausbildung und junge Anwältinnen und Anwälte, die das ersteBerufsjahrnoch nicht überschritten haben. Die Teams ausunterschiedlichen EU–Mitgliedstaaten sollen ihre Kenntnisse des EU–Rechts in praktischen Rollenspielen unterBeweis stellen. Der Contest beinhaltet drei Halbfinals in unterschiedlichen europäischen Städten, bei denen die Teams gegeneinander antreten; die zwei besten erreichen das Finale, das zwischen10.10. und 12.10.2022 am Sitz der ERA in Trier sowie am EuGH in Luxemburg stattfinden wird.
Den Anmeldelink und weiterführende Information finden Sie auf der Webseitedes Young European Lawyers Contest unter https://younglawyerscontest.eu/. Anmeldungen sind bis 10.02.2022 möglich. Die Teilnahmegebühr für Einzelpersonen beträgt 170,00 €.FürFragenkontaktierenSiebitteFrauFlorenceHartmann–VareillesperE–Mailanfhartmann@era.int.
Nach Auskunft derArbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV e.V.) wird das sog. „A1–Verfahren“ fürSelbständigeab 01.01.2022 digitalisiert. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der
DieAusstellungeiner A1–Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübtwird. Sie dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehendenAuslandstätigkeitdas deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keineÄnderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs–undRentenversicherungsbeiträgen eintreten.
Am 02.12.2021 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Sie enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche. Damit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die neuesten Zahlen zur Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Wie der
zu entnehmen ist, lag sie bundesweit für alle Postfächer bei 85 %, ein Anstieg von 2 Prozentpunkten seit 31.05.2021. Bei den niedergelassenen Rechtsanwälten betrug die Quote rund 89 % (plus 2 Prozentpunkte), bei den Syndikusrechtsanwälten 68 % (plus 3 Prozentpunkte). Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben etwa 85 % aller Postfachinhaber (niedergelassene Rechtsanwälte 87 %, Syndikusrechtsanwälte 67 %) die Erstregistrierung vorgenommen.
Ein spürbarer Anstieg ist damit noch immer nicht zu verzeichnen, was angesichts der seit über drei Jahren bestehenden passiven Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und des verpflichtenden Beginns des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) bedenklich erscheint. An alle Kolleginnen und Kollegen, die sich um die Erstregistrierung ihres Postfachs bislang noch nicht kümmern konnten, ergeht daher nochmals der Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Kammervorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.
Diejenigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die sich zum Erhalt eines Signaturzertifikats identifizieren lassen wollen, haben weiterhin die Möglichkeit, das (kostenfreie) Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle durchzuführen. In diesem Fall wird zwecks Terminvereinbarung um Anruf bei Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten. Alle Informationen zum Kammerident-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage.
Nach § 51 Abs. 8 GwG stellen die Aufsichtsbehörden den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.
Die aktualiserte Fassung (6. Auflage) wurde am 18.10.2021 vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen und am 12.11.2021 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg genehmigt. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
veröffentlicht (vgl. z. B. § 130a Abs. 5 ZPO). Darin wird klargestellt, dass das beA–System alle notwendigen Nachweise liefert, die Gesetz und Rechtsprechung fordern.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf dem beA–Anwenderportal sowiein den beA-Newslettern der BRAK.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird: