Ergebnisse der Untersuchung STAR 2020

Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg hat seinen

vorgelegt. Er befasst sich wie üblich mit der beruflichen und wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Anwaltschaft.

Der Erhebungszeitraum erstreckt sich von Ende Oktober 2019 bis Anfang März 2020; die Daten wurden also erhoben, als die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie noch nicht bestanden. Neben den „klassischen“ wirtschaftlichen personen- und kanzleibezogenen Daten zur wirtschaftlichen Situation sowie den Daten zu Mandats- und Vergütungsvereinbarungsstrukturen sind erstmals detaillierte Daten zum Personal in Rechtsanwaltskanzleien erhoben worden, insbesondere zu den Auszubildenden. Ebenfalls zum ersten Mal wurden Zusatzfragen zur Nutzung des beA und zum Datenschutz gestellt. Darüber hinaus wurden die Teilnehmenden nach ihren Erfahrungen und ihrer Verwendung von modernen anwaltsspezifischen Technologien (Legal Tech) befragt.

„Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren – Hinweise des BRAK-Ausschusses Sozialrecht

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Hinweise zum Thema „Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren ergänzt. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.

Das sozialgerichtliche Verfahren hat große Ähnlichkeit mit dem verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren, die Verfahrensordnungen sind im Wesentlichen gleich ausgestaltet. Dennoch haben sich in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einige „Fallstricke“ entwickelt, die für die anwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sind. In den Hinweisen des Ausschusses werden vier Problemkreise näher betrachtet: Beweisanträge, Anträge im laufenden Verfahren, Bescheidungsurteile und die Beantragung von Vertagungen.

Die Beiträge des Ausschusses finden Sie auch auf der BRAK-Internetseite unter https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/ausschuss-sozialrecht/.

Virtueller Deutscher Anwaltstag vom 07.06. bis 11.06.2021

Auch im Jahre 2021 wird der Deutsche Anwaltstag nur virtuell stattfinden. Angesichts der Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) gezwungen, die für 09.06. bis 11.06.2021 geplanten Präsenzveranstaltungen abzusagen und den DAT auf Online-Seminare zu beschränken, die in der gesamten Woche von Montag, 07.06.2021, bis Freitag, 11.06.2021, angeboten werden.

Das Programm finden Sie in Kürze auf der DAT-Internetseite unter https://anwaltstag.de/de/.

Kammerversammlung vom 30.04.2021 abgesagt – Beschlussfassungen erfolgen im schriftlichen Verfahren

Im Anschluss an seine Sitzung vom 13.03.2021 hat der Kammervorstand entschieden, die für 30.04.2021 terminierte Kammerversammlung abzusagen. Denn nach derzeitiger Prognose wird die Corona-Pandemie eine Präsenzveranstaltung in dieser Größenordnung auch Ende April nicht oder nur unter erheblichen Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Teilnehmerzahl, zulassen.

Die Beschlussfassungen erfolgen demnach, wie schon im Jahre 2020, gemäß § 2 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) im schriftlichen Vefahren. Nähere Informationen hierzu und alles Wissenswerte zur Kammerversammlung finden Sie im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von März 2021, das in Kürze per beA an alle Kammermitglieder verschickt wird.

Corona – Verlängerung des Lockdowns bis 18.04.2021

Nach den „Irritationen“ der letzten Tage, insbesondere betreffend die Corona-gerechte Ausgestaltung des Osterwochenendes einschließlich der Frage, ob Gründonnerstag und Karsamstag zu sog. „Ruhetagen“ erklärt werden sollen, wurde die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung ab 29.03.2021 geändert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.

Sie sieht eine Verlängerung des Lockdowns bis 18.04.2021 und einige Modifikationen vor.

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Corona – erneut aktualisierte Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung vom 19.02.2021 schon nach wenigen Tagen aktualisiert. Die neue Fassung ist am 04.03.2021 in Kraft getreten. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Wesentliche Neuerung ist, dass Besucher, Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte und ehrenamtliche Richter ab Betreten der Gebäude eine FFP2-Maske oder entsprechende Maske mit vergleichbarem Schutzstandard (OP-Masken oder reine Mund-Nasen-Bedeckungen [Convenience- oder Alltagsmasken] reichen nicht aus) tragen müssen. Diese Pflicht gilt für alle Begegnungs- und Verkehrsflächen, insbesondere die Wartebereiche vor Sitzungssälen, die Sanitärräume, die Bibliothek, die Aufzüge sowie beim Betreten der Sitzungssäle und von Diensträumen.

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Corona – Erste Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Am 13.03.2021 ist die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 11.03.2021 in Kraft getreten. Dadurch wurde die am 15.03.2021 auslaufende Verordnung bis einschließlich 30.04.2021 verlängert. Daneben enthält die Änderungsverordnung Ergänzungen, die neben redaktionellen Klarstellungen v. a. die Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte (§ 3 Corona-ArbSchV-neu) umfassen. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Ausführliche Informationen finden auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html sowie bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/arbeitsrechtliche-sowie-wirtschaftliche-auswirkungen/#Arbeitsrechtliche%20Fragestellungen.

Zudem wird auf die neuen Informationen des BRAK-Ausschusses Arbeitsrecht verwiesen.

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Corona – erneute Erweiterung des Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Das Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, mit dem eine pandemiebedingte Krise am Ausbildungsmarkt verhindert und einem weiteren Fachkräftemangel entgegen gewirkt werden soll, wird wie folgt erweitert:

  • Zukünftig können Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (bislang 249) die Ausbildungsprämien erhalten, wenn sie trotz Corona-bedingter Schwierigkeiten weiter ausbilden.
  • Betriebe, die trotz wirtschaftlicher Probleme wegen Corona ihre Ausbildungsplätze erhalten oder sogar ausbauen, können künftig bis zu 6.000,00 € pro Ausbildungsplatz beziehen.
  • Auch Unternehmen, die Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen, können Prämien gewährt werden.
  • Der Bund wird sich an der Finanzierung von Lehrgängen für Auszubildende, die vor der Abschlussprüfung stehen, beteiligen.

Nähere Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern .

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BeA – Auswertung der Erstregistrierungsquote nach Kammerbezirken

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für die einzelnen Regionalkammern die Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer neu ermittelt. Die Auswertung zum Stichtag 28.02.2021 steht nachfolgend zum Download bereit.

Seit Oktober 2020 hat sich die Quote deutlich verbessert. Zum Stichtag waren 81 % aller Postfächer erstregistriert (77 % im Oktober). Der größte Anteil der erstregistrierten Postfächer liegt wiederum bei den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit 85 % (gegenüber 81 % im Oktober) Auch die Erstregistrierungsquote bei den Syndikusrechtsanwälten ist von 54 % auf 62 % gestiegen.

Bei der Auswertung nach Kammerbezirken fällt auf, dass in zehn Kammerbezirken die Erstregistrierungsquote bei über 95 % liegt, in immerhin 22 Kammerbezirken liegt sie über 85 % – jeweils bezogen auf die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Damit ist sie um 1,6 Prozentpunkte gegenüber dem Vormonat Januar 2021 gestiegen.

Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg beträgt sie rund 86 %, bei den Syndikusrechtsanwälten nur 63 %. Damit fiel die Steigerung gegenüber Oktober 2020 nur sehr gering aus.

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BGH bestätigt Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat die Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestätigt. Mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) hat er entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels beA nicht bestehe.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.

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Bayerische Sozialgerichtsbarkeit – XJustiz-Viewer für die Einsicht in elektronische Akten

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung erreicht die Sozialgerichte eine steigende Zahl elektronischer Beklagtenakten. Als erster großer Träger versendet die Bundesagentur für Arbeit ihre Akten in Bayern seit Januar 2021 ausschließlich in Form der sog. XJustiz-Akte. Weitere Träger wie die Deutsche Rentenversicherung sowie verschiedene Berufsgenossenschaften und Krankenkassen bereiten einen solchen Versand bereits vor.

Für die Darstellung der Akte benötigt der Empfänger einen XJustiz-Viewer, d.h. ein Programm, das in der Lage ist, die übermittelte Aktenstruktur zu visualisieren. Derzeit steht den meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihrer Kanzleisoftware ein solcher Viewer noch nicht zur Verfügung. Noch können einzelne Sozialgerichte die XJustiz-Akte für die Akteneinsicht in ein Gesamt-PDF umwandeln. Abgesehen von damit verbundenen rechtlichen Fragen ist allerdings absehbar, dass ein solcher Service bei einem zu erwartenden weiteren Anstieg der eAkte-Eingänge nicht mehr geleistet werden kann.

Betroffene Kanzleien sollten daher die Anbieter ihrer Kanzleisoftware möglichst bald darüber informieren, dass ein solcher XJustiz-Viewer benötigt wird. Der einzige derzeit im Internet verfügbare Viewer (für Informationen siehe z. B. die Seite https://ervjustiz.de/) ist nur eine kurzzeitige Übergangslösung und nicht zur Integration in kommerzielle Kanzleisoftware bestimmt.

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Amtsgericht Obernburg zur Beratungshilfe im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs

Im Anschluss an das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 16.12.2019, Az. 9 W 30/2019) hat auch das Amtsgericht Obernburg am Main entschieden, dass im Rahmen der Abrechnung von Beratungshilfevergütung der vom Gericht ausgestellte Berechtigungsschein nicht mehr im Original vorgelegt werden muss. Vielmehr genügt es im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs, dass der Rechtsanwalt darauf hinweist, dass sich das Original in seiner Akte befindet. Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

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Geldwäsche – aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise der RAK Bamberg

Nach § 51 Abs. 8 GwG stellen die Aufsichtsbehörden den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.

Die aktualiserte Fassung (5. Auflage) wurde am 15.02.2021 vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen und am 18.03.2021 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg genehmigt. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Sie finden die Hinweise auch auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/geldwaesche/allgemeine-informationen-und-hinweise/?&rex_version=1.

Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Der Ausschusses Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Thema „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ Hinweise veröffentlicht, die nachfolgend zum Download bereitstehen.

Die Abgrenzung einer freien Mitarbeit von einer abhängigen Beschäftigung und das damit einhergehende Risiko einer Scheinselbständigkeit hat auch in Rechtsanwaltskanzleien eine große Bedeutung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind häufig von der Fragestellung betroffen, ob der für sie tätige Mitarbeiter frei oder abhängig beschäftigt ist oder ob sie selbst als freie Mitarbeiter oder doch als Arbeitnehmer, d. h. Scheinselbständige, in Kanzleien tätig sind.

Die Hinweise sollen die o. g. Abgrenzung verdeutlichen, dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien erläutern und die praktischen Fallstricke aufzeigen. Damit soll in erster Linie Problembewusstsein geschaffen werden. Der Beitrag ist auch auf der BRAK-Internetseite unter https://brak.de/ausschuss_sozialrecht veröffentlicht.

Rechtsreferendare – überarbeitetes Zeugnisformular und Merkblatt für die Rechtsanwaltspflichtstation

Das Zeugnis für die Rechtsanwaltspflichtstation und das Merkblatt für die praktische Ausbildung der Rechtsreferendare bei Rechtsanwälten wurden überarbeitet. Die neuen Versionen finden Sie nachstehend (bitte beachten Sie, dass für die Zeit der Corona-Pandemie ein eigenständiger Zeugnisvordruck geschaffen wurde):

Alle Ausbildungsanwälte werden gebeten, ab dem Einstellungsjahrgang 2020/F (Stationsbeginn ab 01.04.2021) nur noch diese Fassungen zu verwenden.

Das OLG Bamberg weist im Übrigen darauf hin, dass es aufgrund der aktuellen Corona-Lage auch in dieser Station nicht möglich sein wird, in der praktischen Ausbildung alle in der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung vorgesehenen Ausbildungsleistungen vollständig zu erbringen. Hieraus sollen den Rechtsreferendaren aber keine Nachteile entstehen.

Um nicht in jedem Einzelfall dem Ausbilder abzuverlangen, im Zeugnis näher darzustellen, dass die Pandemie eine Erbringung von mehr Leistungen verhindert hat, wurde entschieden, dass vorübergehend eine abgewandelte Fassung verwendet werden soll, in der die Angaben zur Zahl der nach der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung vorgesehenen Ausbildungsleistungen nicht enthalten sind. Alle Ausbildungsanwälte werden gebeten, dementsprechend zu verfahren.

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.2003 (GVBl. S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2020 (GVBl. 2021, S. 4), wurde durch

erneut geändert. Im Hinblick auf die fortbestehenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Studienbetrieb wurde geregelt, dass auch das Wintersemester 2020/2021 nicht auf die für den Freiversuch maßgebliche Fachsemesterzahl angerechnet wird.

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Ausbildungsvergütung für Rechtsanwaltsfachangestellte – neue Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine neue Abfrage bei den Regionalkammern nach den empfohlenen Ausbildungsvergütungen durchgeführt. Das Ergebnis können Sie der

entnehmen.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg spricht seit Einführung der Mindestausbildungsvergütung zum 01.01.2020 keine Empfehlungen mehr aus. Seit 01.01.2021 gilt eine gesetzliche Untergrenze von 550,00 € im ersten, 649,00 € im zweiten und 743,00 € im dritten Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 BBiG). Ausbildungsverträge, die geringere Vergütungen vorsehen, werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.

Selbstverständlich steht es den Vertragsparteien frei, eine höhere Ausbildungsvergütung zu vereinbaren, sollten sie diese als angemessen i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG betrachten. Auch in diesem Falle muss die Vergütung im zweiten und dritten Lehrjahr in angemessenem Umfang ansteigen, wobei einer Erhöhung von jeweils 10 % die Angemessenheit wohl nicht abgesprochen werden kann.

Bitte beachten Sie: Der Mindestlohn ist eine Untergrenze, keine Obergrenze!

22. Jahrestagung des Forums Deutscher Rechts- und Notarfachwirte vom 06.05. bis 08.05.2021 in Göttingen

Das Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte veranstaltet vom 06.05. bis 08.05.2021 in Göttingen seine 22. Jahrestagung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

die auch ein Anmeldeformular enthält. Anmeldeschluss ist Donnerstag, 15.04.2021.

11. Bochumer Erbrechtssymposium am 18.06.2021

Am 18.06.2021 veranstaltet der Hereditare e.V. das 11. Bochumer Erbrechtssymposium, das sich maßgeblich an erbrechtlich tätige Rechtsanwälte richtet. Die Veranstaltung findet wegen der Corona-Pandemie ausschließlich online statt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.

Corona – neue Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung aktualisiert. Die neue Fassung, die am 22.02.2021 in Kraft getreten ist, ersetzt die Vorgängerversion vom 02.11.2020. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Wesentliche Neuerung ist, dass Besucher, Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte und ehrenamtliche Richter ab Betreten der Gebäude einen Mund-Nasen-Schutz (= OP-Maske, FFP2-Maske oder entsprechende Maske mit vergleichbarem Schutzstandard; eine reine Mund-Nasen-Bedeckung [Convenience- oder Alltagsmaske] reicht nicht aus) tragen müssen. Diese Pflicht gilt für alle Begegnungs- und Verkehrsflächen, insbesondere die Wartebereiche vor Sitzungssälen, die Sanitärräume, die Bibliothek, die Aufzüge sowie beim Betreten der Sitzungssäle und von Diensträumen.

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Corona-Schutzimpfung – jetzt auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Personen mit erhöhter Priorität

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 08.02.2021 eine neue Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt, die nachfolgend zum Download bereit steht.

Im Vergleich zur Vorgängerregelung wurde in § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV der Begriff „Justiz“ um den Zusatz „und Rechtspflege“ ergänzt. Die Begründung hierzu stellt klar, dass unter den Begriff der Rechtspflege auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fallen. Auch sie gelten nunmehr als Personen mit erhöhter Priorität. Insbesondere die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich hierfür eingesetzt.

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BRAK-Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde unter dem Stichwort „Homeoffice“ im Newsletter von Januar 2021 bereits hingewiesen. Zwischenzeitlich hat der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer einige Informationen für Arbeitgeber (speziell Anwaltskanzleien) veröffentlicht, die nachfolgend zum Download bereitstehen.

Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung gebeten.