Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat die Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestätigt. Mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) hat er entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels beA nicht bestehe.
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