Amtsgericht Obernburg zur Beratungshilfe im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs

Im Anschluss an das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 16.12.2019, Az. 9 W 30/2019) hat auch das Amtsgericht Obernburg am Main entschieden, dass im Rahmen der Abrechnung von Beratungshilfevergütung der vom Gericht ausgestellte Berechtigungsschein nicht mehr im Original vorgelegt werden muss. Vielmehr genügt es im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs, dass der Rechtsanwalt darauf hinweist, dass sich das Original in seiner Akte befindet. Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

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