Corona – Homeoffice in Anwaltskanzleien

Am 27.01.2021 ist die vom Bundesministerium für Abeit und Soziales verkündete

in Kraft getreten. Sie ist (zunächst) bis 15.03.2021 befristet und enthält u. a. die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit (oder vergleichbaren Tätigkeiten) anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV).

Diese Pflicht trifft auch die Betreiber von Anwaltskanzleien, so dass um Beachtung gebeten wird. Dies gilt auch für die anderen Regelungen der Verordnung, insbesondere die (sonstigen) Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb (§ 2 Corona-ArbSchV) und die Bestimmungen zum Mund-Nasen-Schutz (§ 3 Corona-ArbSchV nebst Anlage).

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Abeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html. Unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html werden FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung beantwortet.

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