Ausbildungsvergütung für Rechtsanwaltsfachangestellte – neue Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine neue Abfrage bei den Regionalkammern nach den empfohlenen Ausbildungsvergütungen durchgeführt. Das Ergebnis können Sie der

entnehmen.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg spricht seit Einführung der Mindestausbildungsvergütung zum 01.01.2020 keine Empfehlungen mehr aus. Seit 01.01.2021 gilt eine gesetzliche Untergrenze von 550,00 € im ersten, 649,00 € im zweiten und 743,00 € im dritten Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 BBiG). Ausbildungsverträge, die geringere Vergütungen vorsehen, werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.

Selbstverständlich steht es den Vertragsparteien frei, eine höhere Ausbildungsvergütung zu vereinbaren, sollten sie diese als angemessen i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG betrachten. Auch in diesem Falle muss die Vergütung im zweiten und dritten Lehrjahr in angemessenem Umfang ansteigen, wobei einer Erhöhung von jeweils 10 % die Angemessenheit wohl nicht abgesprochen werden kann.

Bitte beachten Sie: Der Mindestlohn ist eine Untergrenze, keine Obergrenze!