Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 20.08.2020 die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bekannt gegeben. Sie wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt und steht nachfolgend zum Download bereit.
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 IfSG) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschriebenen allgemeinen Maßnahmen, die sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens richten. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern.
Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente. Betriebe, welche die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, rechtssicher zu handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) beabsichtigt, ein Stimmungsbild zum Anlaufen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ einzuholen. Hierzu bittet er die Rechtsanwaltskammern um Beantwortung diverser Fragen, welche die Mitwirkung der Kammermitglieder voraussetzt.
Alle Kolleginnen und Kollegen, die sich mit dem Programm bereits befasst haben, werden deshalb gebeten, den anliegenden
Am 28.07.2020 wurde die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut geändert. Dabei wurde die Gültigkeitsdauer bis einschließlich 16.08.2020 verlängert. Zudem wurde am 30.07.2020 ein neuer Bußgeldkatalog veröffentlicht. Beide stehen nachfolgend zum Download bereit.
Die intensiven Bemühungen der Bundesrechtsanwaltskammer und der regionalen Rechtsanwaltskammern waren endlich erfolgreich: Seit 10.08.2020 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für ihre von der Corona-Pandemie betroffenen Mandanten einen Antrag auf Überbrückungshilfe Corona stellen. Bislang waren nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer hierzu berechtigt. Die Anwaltschaft wurde ohne sachlichen Grund ausgeschlossen, obwohl sie dafür qualifiziert ist.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mitgeteilt, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab 10.08.2020 an der digitalen Online-Plattform des BMWi anmelden können. Zudem ist eine Verlängerung der Frist zur Antragstellung bis 30.09.2020 geplant. Die BRAK hat dem technischen Dienstleister des BMWi eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt, damit die Daten der Anwältinnen und Anwälte im digitalen Antragsprozess abgerufen werden können. Der Rechtsanwalt muss den Registrierungsprozess anstoßen, bevor die Daten erfasst oder abgefragt werden. Alle verwendeten Daten sind im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthalten und öffentlich einsehbar.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe Corona finden Sie u. a. auf folgenden Internetseiten:
Die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist am 01.08.2020 in Kraft getreten. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Für die Gewährung der Ausbildungsprämie muss der Berufsausbildungsbeginn zwischen 01.08.2020 und 15.02.2021 liegen (der Abschluss des Ausbildungsvertrages kann auch vor 01.08.2020 erfolgt sein).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber über die Anträge nach der Reihenfolge der Eingänge bis zur Erschöpfung der Mittel.
Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat deshalb ihre Handlungshinweise ergänzt. Die aktuelle Fassung (Stand Juli 2020) des Ausschusses Steuerrecht steht nachfolgend zum Download bereit.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Maßnahmen der bayerischen Justiz im Zusammenhang mit der Corona-Krise in einem Informationspapier zusammengestellt. Die aktualisierte Fassung steht nachfolgend zu Download bereit. Sie ist auch online abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/service/corona/.
In der neuen Version entfallen die Abfrage des Geburtsdatums und der E-Mail-Adresse. Hintergrund ist eine Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, welche Daten zu Gerichtsbesuchern aus dortiger Sicht für eine effektive Nachverfolgung von Infektionsketten erforderlich sind. Danach erscheint es zukünftig nicht mehr zwingend, das Geburtsdatum und die E-Mail-Adresse abzufragen.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen den BayVGH-Beschluss vom 03.07.2020 (Az. 20 NE 20.1443) nicht zur Entscheidung angenommen.
Seit 08.07.2020 können Online-Anträge auf Überbrückungshilfe Corona gestellt werden. Zuständig für die Abwicklung ist in Bayern die IHK für München und Oberbayern. Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe, auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs), erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/ sowie in nachfolgendem Dokument.
Bislang sind nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als sog. prüfende Dritte zur Antragstellung berechtigt. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat erneut die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess gefordert – und hierfür die ausdrückliche Unterstützung der Rechtsanwaltskammer Bamberg erhalten. Bitte lesen Sie hierzu die nachstehenden Schreiben des BRAK-Präsidenten Dr. Wessels an die Bundesjustizministerin (auch verschickt an den Bundesfinanzminister und den Bundeswirtschaftsminister) und an den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Thomas Bareiß (auch verschickt an die Parlamentarische Staatssekretärin Winkelmeier-Becker).
Seit ihrem Inkrafttreten am 22.06.2020 ist die 6. BayIfSMV mehrfach geändert worden. Die aktuelle Version, gültig bis 02.08.2020, steht nachfolgend zum Download bereit.
Zwischenzeitlich haben der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) neue Entscheidungen zur 6. BayIfSMV erlassen, die Sie nachfolgend herunterladen können.
In seiner Sitzung am 02.07.2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht beschlossen. Als Artikel 2 des Gesetzes wurden mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern u.a. im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung Vorschriften aufgenommen, die etwa Beschlüsse der Vorstände der Rechtsanwaltskammern, Kammerversammlungen, die Hauptversammlung und die Satzungsversammlung betreffen und für sie pandemiespezifische Verfahrensabläufe regeln.
Das Gesetz wurde am 16.07.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es steht nachfolgend zum Download bereit.
Über das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ haben wir im 12. Sondernewsletter zur Corona-Krise bereits berichtet. Zwischenzeitlich sind weitere Details bekannt geworden, die Sie dem
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg appeliert erneut an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterhin Rechtsanwaltsfachangestellte auszubilden und damit den Nachwuchs und die Qualität nichtanwaltlicher Mitarbeiter/innen in den Kanzleien auch in den nächsten Jahren zu sichern.
in Kraft getreten. Sie ist – nach Änderungen am 24.06. und 30.06.2020 – derzeit bis 19.07.2020 gültig und bringt weitere Lockerungen bei den Konaktbeschränkungen und sonstigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Entfallen ist unter anderem die noch in § 13 Abs. 4 der 5. BayIfSMV angeordnete Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben auf 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Diese hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 19.06.2020 als nicht rechtskonform erachtet. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der
beschlossen und somit das erste zentrale Element des Konjunkturpakets der Bundesregierung abschließend auf den Weg gebracht. Die Neufassung von § 28 Abs. 1 und 2 UStG (Art. 3 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes) sieht vor, dass die gesetzliche Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 %, reduziert wird. Zudem gibt es zahlreiche steuerliche Erleichterungen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen.
Entscheidend für die Höhe der Umsatzsteuer im Einzelfall ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (§ 27 Abs. 1 UStG). Bei Lieferungen kommt es darauf an, wann der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; bei bewegten Lieferungen auf deren Beginn. Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt ihrer Vollendung maßgebend; bei Dauerleistungen das Ende des Leistungsabschnitts.
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedeutet dies Folgendes:
Endet(e) der Leistungszeitraum vor 01.07.2020, ist die Vergütung also spätestens am 30.06.2020 fällig (gewesen) i. S. v. § 8 Abs. 1 RVG, sind 19 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Soweit die Vergütung im Zeitraum zwischen 01.07. und 31.12.2020 fällig ist, unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz von 16 %. Sind vor 01.07.2020 Anzahlungen mit 19 % Umsatzsteuer geflossen, sind 3 % zu erstatten.
Bei anwaltlichen Leistungen nach 31.12.2020 gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Hat der Mandant zwischen 01.07. und 31.12.2020 Vorschüsse mit 16 % erbracht, sind die Leistungen mit 3 % nachzuversteuern.
Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind die tatsächlich in Rechnung gestellten bzw. gezahlten Steuersätze maßgebend.
Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat angekündigt, ein Schreiben zur Steuersatzsenkung zu veröffentlichen. Dieses liegt als Entwurf bereits vor, den Sie hier herunterladen können.
die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der geplanten „Überbrückungshilfe Corona“ gefordert. Gleichlautende Schreiben hat die BRAK an den Bundesfinanzminister und den Bundeswirtschaftsminister geschickt.
Derzeit ist vorgesehen, dass lediglich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen des Antragstellungsverfahrens tätig werden sollen. Ein sachlicher Grund für den Ausschluss von Rechtsanwälten besteht nicht, weil diese ebenso qualifiziert sind wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Es bleibt abzuwarten, ob die Politik auf die Forderungen der Anwaltschaft eingeht.
Als Starttermin für die Gewährung der Überbrückungshilfe bzw. die Antragstellung ist zwischenzeitlich der 08.07.2020 vorgesehen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Witschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/.
Die Bundesregierung hat am 24.06.2020 beschlossen, mit einem Schutzschirm im Volumen von 500 Millionen Euro die betriebliche Ausbildung auch in der Corona-Krise zu sichern. Danach sollen Ausbildungsbetriebe – auch Rechtsanwaltskanzleien – mit bis zu 249 Beschäftigten eine Prämie von 2.000,00 € oder 3.000,00 € Euro erhalten, wenn sie durch Kurzarbeit oder einen Umsatzeinbruch von der Krise betroffen sind, ihre Lehrstellenzahl aber dennoch halten oder sogar erhöhen. Näheres entnehmen Sie bitte den
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum wurden – auch im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg – bislang deutlich weniger Verträge für das im Herbst beginnende Ausbildungsjahr abgeschlossen. Die Kammer appeliert an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterhin Rechtsanwaltsfachangestellte auszubilden und damit den Nachwuchs und die Qualität nichtanwaltlicher Mitarbeiter/innen in den Kanzleien auch in den nächsten Jahren zu sichern.
Um den Ausbildungsberuf zu bewerben, hat die Kammer in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten Würzburg und Umgebung e.V. (RENO Würzburg) und dem Würzburger Anwaltverein e.V. nachstehenden Artikel in der Würzburger Wochenzeitung (WOB) veröffentlicht.
Der Vorstand der Hülfskasse hat am 16.05.2020 beschlossen, dass zukünftig auch die Kosten ärztlicher Behandlungen für unterstützte Erwachsene und deren Kinder bezuschusst werden, soweit keine Übernahme durch die Krankenkasse erfolgt. Hierzu zählen auch die Eigenanteile z. B. bei Zahnbehandlungen sowie Kosten, die durch eine COVID 19-Infektion und anschließender Behandlung entstehen.
Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte unterstützt bedürftige Kolleginnen, Kollegen und deren Familienangehörige in allen 28 Kammerbezirken Deutschlands. Dazu zählen auch ehemalige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Witwen und Witwer sowie Kinder. Für Fragen und Anliegen steht die Hülfskasse gerne zur Verfügung. Ihre Kontaktdaten lauten wie folgt:
Der seit 16.03.2020 in Bayern geltende Katatrophenfall ist seit Ablauf des 16.06.2020 beendet. Dies hat der Bayerische Ministerrat an diesem Tag angesichts sich weiterhin positiv entwickelnder Infektions- und Kennzahlen beschlossen. Dementsprechend wurde der Bayerische Staatsminister des Innern, für Sport und Integration beauftragt, das Ende des Katastrophenfalls festzustellen.
Dort finden Sie auch die neuen Corona-Regelungen, unter anderem
zu den allgemeinen Kontaktbeschränkungen (Lockerungen ab 17.06.2020, z. B. ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum jetzt auch in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet) und zur Maskenpflicht,
zur Gastronomie (z. B. Öffnungszeiten bis 23:00 Uhr ab 22.06.2020),
zur Zulässigkeit von Versammlungen und Veranstaltungen (z. B. von Veranstaltungen, die nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden) sowie
zur Kindertagesbetreuung und zur Schule (z. B. Nutzung aller Einrichtungen ab 01.07.2020; Regelbetrieb ab September 2020).
hatte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Geltungsdauer der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29.05.2020 bis 21.06.2020 verlängert und weitere Lockerungen verordnet, insbesondere im Bereich des Veranstaltungs- und Versammlungsverbots sowie der Schulen und Hochschulen.
Am 03.06.2020 hatte der Koalitionsausschuss der Bundesregierung ein Programm für Überbrückungshilfen zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei Corona-bedingten Umsatzausfällen beschlossen (wir haben im 10. Sondernewsletter zur Corona-Krise berichtet). Seit 12.06.2020 liegen nunmehr die Eckpunkte vor, die nachfolgend zum Download bereit stehen.
Gleichwohl ist eine Antragstellung noch nicht möglich. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat auf seiner Internetseite unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/ alle wesentlichen Informationen veröffentlicht, die fortlaufend aktualisiert werden.
Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 ein Konjunkturpaket beschlossen. Bestandteil ist auch die vorübergehende Absenkung der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020: Der Regelsteuersatz soll von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % reduziert werden (§§ 28 Abs. 1 und 2 i. V. m. 12 Abs. 1 und 2 UStG n.F.). Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Der Regierungsentwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, das weitere Maßnahmen vorsieht, und eine Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer stehen nachfolgend zum Download bereit.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Betretungsverbote für gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 30.06.2020 verlängert, gleichzeitig aber mit Wirkung ab 15.06.2020 die Notbetreuung auf folgende Gruppen ausgeweitet:
Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayEUG schulpflichtig werden
Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen
Ergänzend hierzu wurden die nachstehenden Formulare veröffentlicht, die bei erstmaliger Beantragung einer Notbetreuung auszufüllen und auf Verlangen bei der jeweiligen Kindertageseinrichtung abzugeben sind.
In einem Popularklageverfahren (Az. Vf. 34-VII-20) hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 08.06.2020 im Wesentlichen abgelehnt, die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Lediglich die Bußgeldregelung in § 21 Nr. 7 der 5. BayIfSMV wurde vorläufig gekippt.
Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.