Umfrage des BFB zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie – Ergebnisse

5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und neuer Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ seit 30.05.2020 in Kraft

Neue Überbrückungshilfe Corona und weitere finanzielle Unterstützung bei Corona-bedingten Umsatzausfällen

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) und weitere Gesetze mit Bezug auf COVID 19 in Kraft getreten

Hinweise des Arbeitsgerichts Würzburg zum Sitzungsbetrieb in Zeiten der Corona-Pandemie

Neue Entscheidungen des BayVGH zu Kontaktbeschränkungen, Besuchsverboten, Betriebsuntersagungen und zur Maskenpflicht

Neue Corona-Regelungen in Bayern seit 18.05.2020

Notbetreuung von Kindern in Bayern – Ausweitung und neue Formulare

BRAK setzt sich für die Anpassung der Antragsvoraussetzungen bei den Corona-Soforthilfen ein

Umfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen

Bayern hebt Ausgangsbeschränkungen auf, Kontaktbeschränkungen bleiben – Auswirkungen auf Anwaltskanzleien

Maskenpflicht in allen Gerichtsgebäuden im Bezirk des OLG Bamberg ab 11.05.2020

BayVGH: Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

Berufsschulunterricht der Rechtsanwaltsfachangestellten

Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts

Maskenpflicht in Bayern in Ladengeschäften und im ÖPNV seit 27.04.2020 – nicht in Anwaltskanzleien und bei Gericht

Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 – weitere Lockerungen bei Versammlungen und Betriebsuntersagungen

Verkaufsflächenregelung nach § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV entspricht nicht dem Gleichheitssatz

Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten – Prüfungsort Würzburg und Fach Rechtsanwendung

Notbetreuung von Kindern in Bayern seit 27.04.2020 – neue Formulare

Auswertung der Corona-Umfrage der BRAK

Deutscher Anwaltstag 2020 findet nur „virtuell“ statt

Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten am 12.05. und 14.05.2020 findet definitiv statt

Berufsschulunterricht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg ab 27.04.2020

Ausweitung der Notbetreuung von Kindern in Bayern ab 27.04.2020 – auch Rechtsanwälte systemrelevant

Umfrage des BFB zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie – Ergebnisse

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine repräsentative Umfrage unter mehr als 2.600 selbständigen Freiberuflern durchführen lassen. Die wichtigsten Erkenntnisse entnehmen Sie bitte der

Der Verband der Freien Berufe in Bayern e.V. fordert deshalb einen Strukturwandel. Hierzu hat er ein Strukturpaket unter dem Slogan „Freie Berufe – Neustart für Bayern“ erarbeitet, das unter https://www.freieberufe-bayern.de/wp-content/uploads/2020/06/VFB-Strukturpaket.pdf abrufbar ist.

5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und neuer Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ seit 30.05.2020 in Kraft

Am 30.05.2020 (zum Teil am 08.06.2020) ist die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29.05.2020 in Kraft getreten. Sie ist bis 14.06.2020 gültig und enthält weitere Lockerungen beispielsweise im Bereich der Gastronomie (§ 13) und der Beherbergung (§ 14), der Erwachsenenbildung (§ 16) sowie des Betriebs von Sportanlagen (§ 9) und Freizeiteinrichtungen (§ 11). Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Zudem wurde als Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege der neue Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 02.06.2020 veröffentlicht. Er ist seit 30.05.2020 als Richtlinie für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die 5. BayIfSMV und diverse Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege anzuwenden.

Neue Überbrückungshilfe Corona und weitere finanzielle Unterstützung bei Corona-bedingten Umsatzausfällen

Zur finanziellen Unterstützung unter anderem von Freiberuflern hatte die Bayerische Staatsregierung am 17.03.2020 unter dem Stichwort „Soforthilfe Corona“ einen Rettungsschirm beschlossen. Zudem konnten Solo-Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten Soforthilfen des Bundes erhalten. Eine Antragstellung war allerdings – jedenfalls für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten – letztmalig am 31.05.2020 möglich (für Unternehmen mit 11 bis zu 250 Beschäftigten endet die Frist am 30.06.2020).

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung nunmehr die Überbrückungshilfe Corona ins Leben gerufen, ein Programm zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Selbständigen bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Die Über­brückungs­­hilfe soll branchenübergreifend für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 gewährt werden. Nähere Informationen zur Antragsberechtigung und zur Höhe der Überbrückungshilfe finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/.

Bitte beachten Sie, dass Anträge derzeit noch nicht gestellt werden können, weil der Bund noch keine rechts­verbindlichen Richtlinien zum Programm erlassen hat. Wir werden weiter berichten.

Informationen zu weiteren Hilfsprogrammen finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) zu finanziellen Unterstützungsleistungen gibt auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/finanzielle-hilfen-corona.php.

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat Informationen zu Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Diese können Sie hier abrufen:

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) und weitere Gesetze mit Bezug auf COVID 19 in Kraft getreten

Am 29.05.2020 ist (zum Großteil) das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet neben Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur sozialen Sicherung auch das vormals eigenständige Gesetzesvorhaben zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) und steht nachfolgend zum Download bereit.

Durch Änderungen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren (§ 114 ArbGG n. F. und § 211 SGG n. F.) soll die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen gewährleistet werden. So wird – befristet bis 01.01.2021 – vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels zeitgleicher Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen bzw. teilnehmen können, wenn ihnen das persönliche Erscheinen an der Gerichtsstelle aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist. Zudem soll von der Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen nach § 128a ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren und nach § 110a SGG im Sozialgerichtsverfahren Gebrauch gemacht werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den Nachrichten aus Berlin (Ausgabe 8/2020 vom 20.05.2020) der Bundesrechtsanwaltskammer.

Ebenfalls am 29.05.2020 in Kraft getreten sind folgende Gesetze mit Bezug auf COVID 19:

Hinweise des Arbeitsgerichts Würzburg zum Sitzungsbetrieb in Zeiten der Corona-Pandemie

Das Arbeitsgericht Würzburg hat für alle Teilnehmer von Gerichtsterminen einige

herausgegeben, die seit 29.04.2020 sämtlichen Ladungen beigefügt waren. Diese Praxis soll zukünftig eingestellt werden (Vermeidung von Doppelsendungen, Entlastung der Kanzleien), weshalb wir alle Kolleginnen und Kollegen bitten, sich hiermit vertraut zu machen.

Die Hinweise sind auch auf der Kammerhomepage abrufbar.

Neue Entscheidungen des BayVGH zu Kontaktbeschränkungen, Besuchsverboten, Betriebsuntersagungen und zur Maskenpflicht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 29.05.2020 mehrere Entscheidungen zu den verordneten Corona-Maßnahmen getroffen, namentlich zu Kontaktbeschränkungen, Besuchsverboten, Betriebsuntersagungen und zur Maskenpflicht. Alle Anträge, den Vollzug der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, wurden abgelehnt.

Die VGH-Bschlüsse finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-und-die-justiz/rechtsprechungsuebersicht/bayern/.

Neue Corona-Regelungen in Bayern seit 18.05.2020

Mit Wirkung ab 18.05.2020 wurden die in Bayern verhängten Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weiter gelockert. Die geänderte Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV), gültig vom 18.05.2020 (in Teilen ab 16.05. bzw. 20.05.2020) bis 29.05.2020, sieht u. a. Folgendes vor:

  • Maskenpflicht auch im öffentlichen Personenfernverkehr inkl. Flugzeugen (§ 8 S. 1 n. F. der 4. BayIfSMV).
  • Der Spiel- und Wettkampfbetrieb in Profiligen (insb. 1. und 2. Fußball-Bundesliga) und im DFB-Pokal ist unter strengen Vorgaben wieder zulässig (§ 9 Abs. 3 n. F. der 4. BayIfSMV).
  • Gastronomie und Hotelerie: Bierkeller, Biergärten, Restaurants und Bars dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen, allerding nur von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr (§ 13 Abs. 4 n. F. der 4. BayIfSMV) – ab 02.06.2020 bis 22:00 Uhr. Seit 25.05.2020 ist von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr auch der Gaststättenbetrieb im Innenraum möglich (§ 13 Abs. 5 n. F. der 4. BayIfSMV). Ein geregelter Hotelbetrieb soll ab 30.05.2020 folgen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist aber grundsätzlich verpflichtend.

Weitere Informationen und die aktuellen Vorschriften im Einzelnen finden Sie hier:

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte es am 15.05.2020 abgelehnt, die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug zu setzen. Näheres entnehmen Sie bitte der

Notbetreuung von Kindern in Bayern – Ausweitung und neue Formulare

Die Bayerische Staatsregierung hat die Notbetreuung für Kinder ab 25.05.2020 weiter ausgebaut. Um Vorschulkindern einen Abschluss ihrer Kindergartenzeit zu ermöglichen, haben sie und ihre Geschwisterkinder, die dieselbe Einrichtung besuchen, wieder Zugang zur Kita. Auch die Großtagespflege wird geöffnet. Dort werden maximal zehn Kinder gleichzeitig von zwei oder drei Tagespflegepersonen betreut. Ebenso öffnen Waldkindergärten und andere nicht gebäudegebundene Kindertageseinrichtungen.

Zur Beantragung der Notbetreuung wurden neue Formulare eingeführt. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.

Obige Formulare sowie nähere Informationen zur Notbetreuung finden Sie weiterhin auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung/.

BRAK setzt sich für die Anpassung der Antragsvoraussetzungen bei den Corona-Soforthilfen ein

Im Zuge der Diskussion um ein Corona-Steuerhilfegesetz hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer für eine angemessene Berücksichtigung der Anwaltschaft bei den Corona-Sorforthilfen eingesetzt.

Wie sich im Laufe der letzten Wochen herausgestellt hat, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der staatlichen Unterstützung kaum profitieren. Denn trotz des schon jetzt spürbaren Rückgangs von Neumandaten werden sich Liquiditätseinbußen häufig erst in einigen Monaten einstellen, weil teilweise noch Einnahmen aus Vorschüssen oder bereits bearbeiteten Mandaten verzeichnet werden. Insofern können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte derzeit (noch) nicht effektiv darlegen, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um aktuelle Verbindlichkeiten zu decken. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Soforthilfe sind damit faktisch nicht zu erfüllen.

Nach Vorschlag der BRAK sollte es ausreichen, den Rückgang der Aufträge (unter Angabe des Streitwerts oder der erwarteten Gebührenhöhe) seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu den Vormonaten um ein bestimmtes Maß konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Befristung der Corona-Hilfen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollte ausgesetzt werden.

Näheres entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Umfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe e.V. (BFB) führt das Institut für Freie Berufe der Universität Erlangen-Nürnberg (IFB) eine Blitzumfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie durch. Freiberufler werden dazu befragt, ob sie (finanzielle) Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen, wie sie die Maßnahmen bewerten und welche Auswirkungen die Pandemie auf ihr Unternehmen hat.

Die Teilnahme dauert etwa zehn Minuten und erfolgt anonym. Zur Umfrage, die bis 01.06.2020 laufen wird, gelangen Sie über folgenden Link: http://www.t1p.de/bfb-corona.

Bayern hebt Ausgangsbeschränkungen auf, Kontaktbeschränkungen bleiben – Auswirkungen auf Anwaltskanzleien

Seit 06.05.2020 sind in Bayern die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen entfallen. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und das Distanzgebot gelten nach einem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 05.05.2020 allerdings fort. Einzelheiten (auch zu den neuen Bußgeldern) entnehmen Sie bitte

Zu den wichtigsten Regelungen gehören:

  • Das allgemeine Abstandsgebot (§ 1 Abs. 1 der 4. BayIfSMV)
  • Die Maskenpflicht (§§ 1 Abs. 2 und 8 der 4. BayIfSMV)
  • Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum (§§ 2 und 3 der 4. BayIfSMV)
  • Spezielle Besuchsverbote (§ 4 der 4. BayIfSMV)
  • Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbote – mit Ausnahmen (§§ 5 bis 7 der 4. BayIfSMV)
  • Vorschriften für Sport, Spielplätze und Freizeiteinrichtungen (§§ 9 bis 11 der 4. BayIfSMV)

Seit 11.05.2020 dürfen auch alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe wieder öffnen, unabhängig von ihrer Größe, wenn auch unter Auflagen wie z. B. dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und dem Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Kunden (vgl. § 12 der 4. BayIfSMV).

Die Öffnung der Gastronomie ist im Außenbereich für 18.05.2020 und im Innenbereich für 25.05.2020 vorgesehen. Hotels und Tourismusangebote sollen am 30.05.2020 folgen.

Die neuen Regelungen wirken sich auch auf den Betrieb von Anwaltskanzleien aus. Folgendes ist zu beachten:

  • Mandantinnen und Mandanten können ihren Anwalt wieder ohne Einschränkungen aufsuchen; ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung ist nicht mehr erforderlich, so dass auch kein dringender und unaufschiebbarer Fall für den Anwaltstermin vorliegen muss.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können (wie schon bislang) persönliche Besprechungen mit ihren Mandantinnen und Mandanten (und mit Dritten) führen, müssen aber gewisse Vorgaben zum Hygieneschutz beachten. Dazu gehört die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m (§ 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der 4. BayIfSMV).
  • Ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung obilgatorisch ist, bleibt derzeit noch unklar. Die 4. BayIfSMV sieht für “Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr” vor, dass sowohl für das Personal als auch für die Kunden und ihre Begleitpersonen eine Maskenpflicht gilt, die nur dann entfällt, wenn die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (§ 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der 4. BayIfSMV). Auch wenn die Kammer eine Anwaltskanzlei nicht als “Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr” betrachtet, ist eine eindeutige Aussage nicht möglich. Denn auch die neuen FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration enthalten keine Antwort auf diese Frage (allerdings ist dort von “Einzelhandel” die Rede, worunter eine Anwaltskanzlei wohl nicht subsumiert werden kann).

Maskenpflicht in allen Gerichtsgebäuden im Bezirk des OLG Bamberg ab 11.05.2020

Nach Mitteilung des Oberlandesgerichts Bamberg besteht seit 11.05.2020 an allen ordentlichen Gerichten im OLG-Bezirk eine Maskenpflicht (anders noch unser Sondernewsletter vom 04.05.2020). Alle Besucher – und auch Justizangehörigen – haben beim Betreten von Gerichtsgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Nähere Regelungen treffen die einzelnen Amts- und Landgerichte selbst, weshalb allen Kolleginnen und Kollegen empfohlen wird, sich vorsorglich bei ihrer örtlichen Justizbehörde zu erkundigen. Dies gilt insbesondere für Ausnahmen zum Beispiel für Kinder bis zum sechsten Geburtstag oder Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Die Maskenpflicht gilt für alle Verkehrsflächen, insbesondere Wartebereiche vor Sitzungssälen, Sanitärräume und Bibliotheken, sowie beim Betreten der Sitzungssäle und von Diensträumen. Im Sitzungssaal selbst entscheidet der Vorsitzende aufgrund seiner sitzungspolizeilichen Gewalt über das Tragen einer Maske.

Zudem sind beim Aufenthalt in Justizgebäuden die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten wie beispielsweise das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m, Verzicht auf Händeschütteln, häufiges Händewaschen und Nutzung von Desinfektionsmitteln, die im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude und in Bereichen mit hohem Besuchsaufkommen zur Verfügung stehen.

Die schriftliche Selbstauskunft zu COVID-19 ist weiterhin abzugeben. Das einschlägige (neue) Formular finden Sie nachstehend.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Oberlandesgerichts Bamberg unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/bamberg/ und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2020/35.php.

BayVGH: Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

Mit Beschluss vom 05.05.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 NE 20.926) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) abgelehnt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der

Eine weitere Entscheidung zur Maskenpflicht – mit demselben Ergebnis – hat der BayVGH (Az. 20 NE 20.955) am 07.05.2020 getroffen.

Auch der Antrag auf Außervollzugsetzung der 3. BayIfSMV im Rahmen einer Popularklage (Az. Vf. 34-VII-20) wurde am 08.05.2020 zurückgewiesen.

Alle drei Entscheidungen stehen nachfolgend zum Download bereit.

Berufsschulunterricht der Rechtsanwaltsfachangestellten

Nachdem die Abschlussklassen (Prüfung im Jahr 2020) schon seit 27.04.2020 wieder beschult werden, steht jetzt auch der Fahrplan für die anderen Jahrgangsstufen fest. Er sieht vor, dass ab 11.05.2020 der Unterricht in den 11. Klassen wieder beginnt, also für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2021 ihren Abschluss anstreben. Die Beschulung der 10. Klassen soll nach den Pfingstferien, somit ab 15.06.2020, wieder aufgenommen werden. Bis dorthin findet der Unterricht weiter online statt.

Nähere Einzelheiten erfahren Ausbilder und Auszubildende bei ihrer örtlichen Berufsschule bzw. auf deren Internetseiten. Dies gilt insbesondere für die einzuhaltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Klassenräumen, im Schulgebäude allgemein und auf dem Schulweg, vor allem die Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Würzbuger Klara-Oppenheimer-Schule hat am 07.05.2020 ein

mit Hinweisen geschickt. Dort beginnt der Unterricht für die Klassen 11RA1 und 11RA2 ab 11.05.2020 nach normalem Stundenplan, allerdings mit nur halber Klassenstärke, weshalb die Klassen in zwei Hälften geteilt werden und sich wöchentlich abwechseln.

Weitere Informationen zum Berufsschulunterricht finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6964/so-geht-es-an-den-schulen-in-bayern-weiter.html und https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html (FAQs).

Maskenpflicht in Bayern in Ladengeschäften und im ÖPNV seit 27.04.2020 – nicht in Anwaltskanzleien und bei Gericht

Seit 27.04.2020 gilt in Bayern eine Maskenpflicht in Ladengeschäften (auch in denjenigen, die zuvor schon geöffnet waren, wie z. B. Lebensmittelgeschäfte) und im öffentlichen Personennahverkehr (auch in Taxen und bei Fahrten mit Fahrdienstleistern sowie beim Warten an Haltestellen oder Bahnhöfen). Personal und Kunden ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (bis 26.04.2020 war dies lediglich empfohlen worden). Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet, in der Regel von 150,00 €.

Die Maskenpflicht war ursprünglich bis 03.05.2020 begrenzt, wurde mit Erlass der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 zwischenzeitlich aber bis 10.05.2020 verlängert.

Anwaltskanzleien sind keine Ladengeschäfte, so dass weder Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter/innen noch Mandanten und sonstige Besucher eine Schutzmaske tragen müssen. Allerdings ist § 4 Abs. 5 S. 1 und 2 der 3. BayIfSMV zu beachten, wonach in Dienstleistungsbetrieben unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten dürfen.

Auch in Gerichtsverhandlungen ist eine Schutzmaske nicht generell vorgeschrieben. Allerdings können einzelne Gericht gesonderte Vorgaben machen, die es einzuhalten gilt.

Näheres zur Maskenpflicht entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie den nachstehenden Verordnungen und dem neuen Bußgeldkatalog (gültig seit 27.04.2020).

Keine generelle Maskenpflicht besteht auch in den Berufsschulen. Das Bayerische Ministerium für Unterricht und Kultus empfiehlt jedoch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zumindest bei der Ankunft im Schulgebäude und beim Toilettengang. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs des Ministeriums unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html.

Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 – weitere Lockerungen bei Versammlungen und Betriebsuntersagungen

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die bis 03.05.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 zu verlängern. Hierzu wurde am 01.05.2020 eine dritte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) erlassen, die ab 04.05.2020 aber auch weitere Lockerungen vorsieht. Insbesondere sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt:

  • Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften (§ 2 der 3. BayIfSMV)
  • Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (§ 3 der 3. BayIfSMV)
  • Der Betrieb von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels (§ 4 Abs. 4 der 3. BayIfSMV) einschließlich Friseur- und Fußpflegebetrieben (§ 4 Abs. 5 S. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 2. und 3. der 3. BayIfSMV)

Allerdings ist zum Teil das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben, sei es für die Teilnehmer von Gottesdiensten (§ 2 S. 1 Nr. 2. der 3. BayIfSMV) oder für das Personal und die Kunden von Geschäften (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nrn. 3. und 4. i. V. m. Abs. 5 S. 3 der 3. BayIfSMV). Diese Verpflichtung gilt fortan auch für die Schülerbeförderung im ÖPNV (§ 8 der 3. BayIfSMV).

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Verkaufsflächenregelung nach § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV entspricht nicht dem Gleichheitssatz

Mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 20 NE 20.793) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Regelung in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV, wonach Geschäfte nur dann wieder öffnen dürfen, wenn ihre Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Denn in bestimmten Branchen wie zum Beispiel dem Buchhandel gilt die Beschränkung nicht. Näheres entnehmen Sie bitte der

Die Bayerische Staatsregierung hat die Entscheidung zum Anlass genommen, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu ändern. Schon seit 29.04.2020 gilt, dass auch größere Geschäfte wieder betrieben werden dürfen, wenn ihre tatsächlich für Kunden zugängliche Verkaufsfläche auf maximal 800 qm begrenzt ist, beispielsweise durch Absperrungen. Die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 regelt nunmehr die Details.

Lesen Sie hierzu die

Schon am 29.04.2020 hatte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvQ 47/20) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Andere (Ober-) Verwaltungsgerichte in Deutschland haben bereits abweichend entschieden; eine bundeseinheitliche Rechtsprechung gibt es daher nicht.

Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten – Prüfungsort Würzburg und Fach Rechtsanwendung

Wie im Sondernewsletter vom 23.04.2020 bereits angekündigt wird die schriftliche Abschlussprüfung am Dienstag, 12.05.2020, und Donnerstag, 14.05.2020, in Würzburg nicht in der Klara-Oppenheimer-Schule, sondern in der Aula der Franz-Oberthür-Schule, Zwerchgraben 2, 97074 Würzburg, stattfinden. Eine Lage- und Anfahrtbeschreibung (von der Klara-Oppenheimer-Schule aus) finden Sie hier. Bitte beachten Sie die nachstehende Hausordnung.

Bei Fragen können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der RAK Bamberg oder an die Klara-Oppenheimer-Schule (zuständig dort ist Frau Oberstudienrätin Anja Hügelschäfer) wenden.

Unabhängig vom Prüfungsort werden alle Prüflinge darauf hingewiesen, dass im Fach Rechtsanwendung der TV-Teil (Textverarbeitung) ausnahmsweise nicht am Computer geschrieben wird. Denn die Corona-bedingt einzuhaltenden Hygienemaßnahmen lassen einen Wechsel des Prüfungsraumes nicht zu.

Notbetreuung von Kindern in Bayern seit 27.04.2020 – neue Formulare

Mit Ausweitung der Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten ab 27.04.2020 wurden neue Formulare zur Verfügung gestellt, mit denen bei erstmaliger Beantragung die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung versichert werden müssen. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.

Nähere Informationen zur Notbetreuung finden Sie weiterhin auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung. Auch in Bayern wurde die Anwaltschaft mittlerweile als systemrelevant anerkannt und damit dem Bereich der kritischen Infrastruktur zugeordnet (wir haben bereits berichtet).

Auswertung der Corona-Umfrage der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Ermittlung der Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft in der Zeit von 08.04. bis 20.04.2020 eine bundesweite Umfrage durchgeführt, an der sich 14.489 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beteiligt haben.

Etwa zwei Drittel haben erheblich weniger Mandate und damit im Zweifel einen empfindlichen Umsatzeinbruch zu verkraften. Rund 44 % haben entweder bereits Soforthilfe beantragt oder gehen davon aus, dies künftig tun zu müssen. Rund 10 % gaben an, in den Kanzleien, in denen sie tätig sind, sei bereits Kurzarbeit eingeführt worden.

Die Umfrage belegt, dass die Anwaltschaft zeitverzögert mit Liquiditätseinbußen rechnen muss. Weil Einnahmen aus Vorschüssen oder bearbeiteten Mandaten derzeit noch zu verzeichnen sind, wird sich der Rückgang von Neumandaten wirtschaftlich erst später auswirken. Die BRAK hatte deshalb schon mehrfach darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für Soforthilfen so angepasst werden müssen, dass sie auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugutekommen.

Die Gesamtauswertung und weitere Einzelheiten finden Sie unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-umfrage/ sowie in nachfolgenden Dokumenten.

Deutscher Anwaltstag 2020 findet nur „virtuell“ statt

Der Vorstand des Deutschen Anwaltvereins hat angesichts der anhaltenden Corona-Krise beschlossen, in diesem Jahr auf die geplante Präsenzveranstaltung in Wiesbaden zu verzichten und vom 15.06. bis 19.06.2020 erstmals einen „virtuellen Anwaltstag“ auszutragen. Angeboten werden FAO-Webinare sowie Diskus­sionen via Live-Stream, Video und Podcast. Auch die Fachmesse „AdvoTec“ wird virtuell.

Weitere Details, das vollständige Programm sowie Infor­ma­tionen zur Anmeldung finden SIe ab Mitte Mai 2020 auf der Internetseite des Deutschen Anwaltstages unter https://anwaltstag.de/de/virtueller-anwaltstag-2020/ueber-den-anwaltstag. Vorabinformationen erhalten Sie im Anwaltsblatt und in nachfolgender Pressemitteilung des DAV.

Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten am 12.05. und 14.05.2020 findet definitiv statt

Wie in den letzten Tagen bereits absehbar können die schriftlichen Abschlussprüfungen am Dienstag, 12.05.2020, und Donnerstag, 14.05.2020, planmäßig durchgeführt werden. Alle Berufsschulen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben grünes Licht gegeben; zumindest in den Schulen in Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth und Schweinfurt sind ausreíchend Räumlichkeiten vorhanden. In Würzburg findet die Prüfung allerdings nicht in der Klara-Oppenheimer-Schule, sondern voraussichtlich in der Aula der Franz-Oberthür-Schule, Städtisches Berufsbildungszentrum I, Zwerchgraben 2, 97074 Würzburg, statt (genaue Informationen folgen in Kürze).

Wegen näherer Einzelheiten zum Ablauf der Prüfung werden alle Teilnehmer und Ausbilder gebeten, sich unmittelbar bei ihrer örtlichen Berufsschule zu erkundigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Prüfungsräume (eine Aufteilung der Prüflinge auf mehrere Räume ist denkbar) und eventueller Vorgaben zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus, beispielsweise einer Maskenpflicht.

Sollten Prüflinge verpflichtet sein, während der Prüfung zumindest eine Alltagsmaske oder eine sonst geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (eine Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus steht noch aus), wird eindringlich darauf hingewiesen, dass jeder Prüfling seine Maske selbst mitbringen muss (andernfalls kann eine Prüfungsteilnahme nicht garantiert werden). Es ist weder die Aufgabe der Berufsschule noch der Rechtsanwaltskammer, Masken zur Verfgung zu stellen.

Bitte beachten Sie im Übrigen, dass die Durchführung der Abschlussprüfung unabhängig vom Neubeginn des Berufsschulunterrichts ist. Sie findet also auch dann statt, wenn bis dorthin – wider Erwarten – der Unterricht noch nicht oder nicht vollständig wieder aufgenommen wurde.

Berufsschulunterricht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg ab 27.04.2020

Alle Berufsschulen im Kammerbezirk haben zwischenzeitlich bekannt gegeben, dass der Unterricht für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte, die im Sommer 2020 an der Abschlussprüfung (beginnend mit der schriftlichen Prüfung am 12.05. und 14.05.2020) teilnehmen werden, ab Montag, 27.04.2020, wieder aufgenommen wird. Für die übrigen Schülerinnen und Schüler, vor allem die Abschlussklassen des nächsten Jahres, wird dies frühestens ab 11.05.2020 der Fall sein (Näheres ist noch offen).

Für weitergehende Auskünfte informieren Sie sich bitte auf den Internetseiten der Berufsschulen oder wenden Sie sich unmittelbar dorthin. Dies gilt beispielsweise für

  • den Beginn des täglichen Unterrichts (eventuell zeitversetzt)
  • die Einteilung der Klassenzimmer (die mit maximal halber Klassenstärke bzw. 15 Schülern besetzt werden sollen)
  • die unterrichteten Fächer
  • Vorgaben zum Hygieneschutz (z. B. Regeln für den Schulweg inkl. Maskenpflicht im ÖPNV, die Pausen und den Toilettengang)
  • einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Mindestabstand in den Klassenzimmern und Schutzmaskenpflicht bei Risikogruppen)

Die Kontaktdaten der Berufsschulen lauten wie folgt (durch Anklicken der Berufsschule gelangen Sie unmittelbar auf die Homepage):

Alle Schulen haben im Übrigen ihre Bitte an die Ausbilder erneuert, sowohl Auszubildende, die im Sommer 2020 an der Abschlussprüfung teilnehmen, als auch Lehrlinge im ersten und zweiten Ausbildungsjahr, für die noch kein Schulunterricht stattfindet, wenigstens einen Tag in der Woche „freizustellen“, um den Schulstoff zu Hause oder in der Kanzlei im Eigenstudium zu erlernen. Die Kammer bittet alle ausbildenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, dies bei Gestaltung der Ausbildung zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen beantwortet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html.

Ausweitung der Notbetreuung von Kindern in Bayern ab 27.04.2020 – auch Rechtsanwälte systemrelevant

Die Bayerische Staatsregierung hat am 16.04.2020 beschlossen, die Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten ab 27.04.2020 auszuweiten. Zukünftig haben alle Alleinerziehenden einen Anspruch darauf, auch wenn sie nicht in einem Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Bei Eltern genügt es, dass wenigstens ein Elternteil in einer systemrelevanten Branche arbeitet.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung. Ein neues Formular (gültig ab 27.04.2020), mit dem die Berechtigung zu einer Notbetreuung erklärt werden muss, soll „zeitnah“ dort eingestellt werden (derzeit gibt es nur das alte Formblatt, gültig bis 26.04.2020).

Auch in Bayern scheinen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jetzt als systemrelevant eingestuft zu werden. Das Ministerium beantwort (seit heute) in seinen FAQs die Frage, welche Berufsgruppen unter die kritische Infrastruktur fallen, dahin, dass hierzu auch Einrichtungen gehören, die der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen, und zählt zur Justiz auch Rechtsberatung und -vertretung.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich wiederholt für die Anerkennung der Systemrelevanz der Anwaltschaft eingesetzt. Näheres entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.

Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt hatten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits als systemrelevant anerkannt.