Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten – Prüfungsort Würzburg und Fach Rechtsanwendung

Notbetreuung von Kindern in Bayern seit 27.04.2020 – neue Formulare

Auswertung der Corona-Umfrage der BRAK

Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten am 12.05. und 14.05.2020 findet definitiv statt

Berufsschulunterricht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg ab 27.04.2020

Ausweitung der Notbetreuung von Kindern in Bayern ab 27.04.2020 – auch Rechtsanwälte systemrelevant

Ausgangsbeschränkungen in Bayern – Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Verfassungsbeschwerde gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht zur Entscheidung angenommen

Sonderförderung des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds

Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden nur geringfügig gelockert – Betrieb einer Anwaltskanzlei ist weiterhin möglich

Berufsschulunterricht in Bayern ab 27.04. oder 11.05.2020 – Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten findet statt

Schutzmaßnahmen bei Gerichtsverhandlungen im OLG-Bezirk Bamberg

Kammerversammlung am 24.04.2020 wegen der Corona-Krise verlegt

Online-Umfrage der BRAK zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Anwaltschaft

BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BayIfSMV ab

BayVGH lehnt Eilantrag gegen Verbot des Gottesdienstbesuches ab

VG Berlin: Verlassen der eigenen Wohnung zum Besuch eines Rechtsanwalts nur in dringenden Fällen zulässig

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Berufsausbildung in den Freien Berufen

Verzögerte Sachbearbeitung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Soforthilfe des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Ausgangsbeschränkungen in Bayern bis 19.04.2020 verlängert

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020

Hinweise des Amtsgerichts Bamberg zum Kindesumgang während der Corona-Krise

Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten – Prüfungsort Würzburg und Fach Rechtsanwendung

Wie im Sondernewsletter vom 23.04.2020 bereits angekündigt wird die schriftliche Abschlussprüfung am Dienstag, 12.05.2020, und Donnerstag, 14.05.2020, in Würzburg nicht in der Klara-Oppenheimer-Schule, sondern in der Aula der Franz-Oberthür-Schule, Zwerchgraben 2, 97074 Würzburg, stattfinden. Eine Lage- und Anfahrtbeschreibung (von der Klara-Oppenheimer-Schule aus) finden Sie hier. Bitte beachten Sie die nachstehende Hausordnung.

Bei Fragen können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der RAK Bamberg oder an die Klara-Oppenheimer-Schule (zuständig dort ist Frau Oberstudienrätin Anja Hügelschäfer) wenden.

Unabhängig vom Prüfungsort werden alle Prüflinge darauf hingewiesen, dass im Fach Rechtsanwendung der TV-Teil (Textverarbeitung) ausnahmsweise nicht am Computer geschrieben wird. Denn die Corona-bedingt einzuhaltenden Hygienemaßnahmen lassen einen Wechsel des Prüfungsraumes nicht zu.

Notbetreuung von Kindern in Bayern seit 27.04.2020 – neue Formulare

Mit Ausweitung der Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten ab 27.04.2020 wurden neue Formulare zur Verfügung gestellt, mit denen bei erstmaliger Beantragung die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung versichert werden müssen. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.

Nähere Informationen zur Notbetreuung finden Sie weiterhin auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung. Auch in Bayern wurde die Anwaltschaft mittlerweile als systemrelevant anerkannt und damit dem Bereich der kritischen Infrastruktur zugeordnet (wir haben bereits berichtet).

Auswertung der Corona-Umfrage der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Ermittlung der Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft in der Zeit von 08.04. bis 20.04.2020 eine bundesweite Umfrage durchgeführt, an der sich 14.489 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beteiligt haben.

Etwa zwei Drittel haben erheblich weniger Mandate und damit im Zweifel einen empfindlichen Umsatzeinbruch zu verkraften. Rund 44 % haben entweder bereits Soforthilfe beantragt oder gehen davon aus, dies künftig tun zu müssen. Rund 10 % gaben an, in den Kanzleien, in denen sie tätig sind, sei bereits Kurzarbeit eingeführt worden.

Die Umfrage belegt, dass die Anwaltschaft zeitverzögert mit Liquiditätseinbußen rechnen muss. Weil Einnahmen aus Vorschüssen oder bearbeiteten Mandaten derzeit noch zu verzeichnen sind, wird sich der Rückgang von Neumandaten wirtschaftlich erst später auswirken. Die BRAK hatte deshalb schon mehrfach darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für Soforthilfen so angepasst werden müssen, dass sie auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugutekommen.

Die Gesamtauswertung und weitere Einzelheiten finden Sie unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-umfrage/ sowie in nachfolgenden Dokumenten.

Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten am 12.05. und 14.05.2020 findet definitiv statt

Wie in den letzten Tagen bereits absehbar können die schriftlichen Abschlussprüfungen am Dienstag, 12.05.2020, und Donnerstag, 14.05.2020, planmäßig durchgeführt werden. Alle Berufsschulen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben grünes Licht gegeben; zumindest in den Schulen in Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth und Schweinfurt sind ausreíchend Räumlichkeiten vorhanden. In Würzburg findet die Prüfung allerdings nicht in der Klara-Oppenheimer-Schule, sondern voraussichtlich in der Aula der Franz-Oberthür-Schule, Städtisches Berufsbildungszentrum I, Zwerchgraben 2, 97074 Würzburg, statt (genaue Informationen folgen in Kürze).

Wegen näherer Einzelheiten zum Ablauf der Prüfung werden alle Teilnehmer und Ausbilder gebeten, sich unmittelbar bei ihrer örtlichen Berufsschule zu erkundigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Prüfungsräume (eine Aufteilung der Prüflinge auf mehrere Räume ist denkbar) und eventueller Vorgaben zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus, beispielsweise einer Maskenpflicht.

Sollten Prüflinge verpflichtet sein, während der Prüfung zumindest eine Alltagsmaske oder eine sonst geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (eine Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus steht noch aus), wird eindringlich darauf hingewiesen, dass jeder Prüfling seine Maske selbst mitbringen muss (andernfalls kann eine Prüfungsteilnahme nicht garantiert werden). Es ist weder die Aufgabe der Berufsschule noch der Rechtsanwaltskammer, Masken zur Verfgung zu stellen.

Bitte beachten Sie im Übrigen, dass die Durchführung der Abschlussprüfung unabhängig vom Neubeginn des Berufsschulunterrichts ist. Sie findet also auch dann statt, wenn bis dorthin – wider Erwarten – der Unterricht noch nicht oder nicht vollständig wieder aufgenommen wurde.

Berufsschulunterricht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg ab 27.04.2020

Alle Berufsschulen im Kammerbezirk haben zwischenzeitlich bekannt gegeben, dass der Unterricht für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte, die im Sommer 2020 an der Abschlussprüfung (beginnend mit der schriftlichen Prüfung am 12.05. und 14.05.2020) teilnehmen werden, ab Montag, 27.04.2020, wieder aufgenommen wird. Für die übrigen Schülerinnen und Schüler, vor allem die Abschlussklassen des nächsten Jahres, wird dies frühestens ab 11.05.2020 der Fall sein (Näheres ist noch offen).

Für weitergehende Auskünfte informieren Sie sich bitte auf den Internetseiten der Berufsschulen oder wenden Sie sich unmittelbar dorthin. Dies gilt beispielsweise für

  • den Beginn des täglichen Unterrichts (eventuell zeitversetzt)
  • die Einteilung der Klassenzimmer (die mit maximal halber Klassenstärke bzw. 15 Schülern besetzt werden sollen)
  • die unterrichteten Fächer
  • Vorgaben zum Hygieneschutz (z. B. Regeln für den Schulweg inkl. Maskenpflicht im ÖPNV, die Pausen und den Toilettengang)
  • einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Mindestabstand in den Klassenzimmern und Schutzmaskenpflicht bei Risikogruppen)

Die Kontaktdaten der Berufsschulen lauten wie folgt (durch Anklicken der Berufsschule gelangen Sie unmittelbar auf die Homepage):

Alle Schulen haben im Übrigen ihre Bitte an die Ausbilder erneuert, sowohl Auszubildende, die im Sommer 2020 an der Abschlussprüfung teilnehmen, als auch Lehrlinge im ersten und zweiten Ausbildungsjahr, für die noch kein Schulunterricht stattfindet, wenigstens einen Tag in der Woche „freizustellen“, um den Schulstoff zu Hause oder in der Kanzlei im Eigenstudium zu erlernen. Die Kammer bittet alle ausbildenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, dies bei Gestaltung der Ausbildung zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen beantwortet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html.

Ausweitung der Notbetreuung von Kindern in Bayern ab 27.04.2020 – auch Rechtsanwälte systemrelevant

Die Bayerische Staatsregierung hat am 16.04.2020 beschlossen, die Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten ab 27.04.2020 auszuweiten. Zukünftig haben alle Alleinerziehenden einen Anspruch darauf, auch wenn sie nicht in einem Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Bei Eltern genügt es, dass wenigstens ein Elternteil in einer systemrelevanten Branche arbeitet.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung. Ein neues Formular (gültig ab 27.04.2020), mit dem die Berechtigung zu einer Notbetreuung erklärt werden muss, soll „zeitnah“ dort eingestellt werden (derzeit gibt es nur das alte Formblatt, gültig bis 26.04.2020).

Auch in Bayern scheinen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jetzt als systemrelevant eingestuft zu werden. Das Ministerium beantwort (seit heute) in seinen FAQs die Frage, welche Berufsgruppen unter die kritische Infrastruktur fallen, dahin, dass hierzu auch Einrichtungen gehören, die der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen, und zählt zur Justiz auch Rechtsberatung und -vertretung.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich wiederholt für die Anerkennung der Systemrelevanz der Anwaltschaft eingesetzt. Näheres entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.

Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt hatten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits als systemrelevant anerkannt.

Ausgangsbeschränkungen in Bayern – Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Im 5. Sondernewsletter vom 16.04.2020 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Ausgangsbeschränkungen in Bayern im Wesentlichen bis einschließlich 03.05.2020 verlängert wurden. Die zugrunde liegenden Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen stehen nachfolgend zum Download bereit.

Bitte beachten Sie § 2 Abs. 7 der zweiten BayIfSMV, wonach in Dienstleistungsbetrieben unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten dürfen. Dies könnte auch für Anwaltskanzleien gelten (nähere Erkenntnisse liegen insoweit noch nicht vor).

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Rechtsanwälte finden Sie in dieser Liste unter Ziffer 1. bei den Freien Berufen. Zu den Mandanten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; ggf. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (vgl. Ziffern 3. und 4.).

Verfassungsbeschwerde gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht zur Entscheidung angenommen

Mit Beschluss vom 18.04.2020 (Az. 1 BvR 829/20) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand waren die Ausgangsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV, wonach die eigene Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden darf, sowie die Bußgeldbewehrung nach § 5 Nr. 9 BayIfSMV.

Das Gericht sah die Verfassungsbeschwerde als unzulässig an, weil sie den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht gerecht werde. Denn der Beschwerdeführer sei gehalten gewesen, zuvor beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 und 6 VwGO i. V. m. 5 BayAGVwGO einen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Regelungen der Verordnung zu stellen. Wegen dieser auch mit Eilrechtsschutz verbundenen Möglichkeit drohe ihm kein schwerer und unzumutbarer Nachteil mit Blick auf die Bußgeldbewehrung der Ausgangsbeschränkung.

Die Begrüdung im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem Beschluss.

Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Corona-Landesverordnungen finden Sie nachstehend.

Sonderförderung des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds

Der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds stellt zur finanziellen Unterstützung der von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Menschen und Organisationen eine Sonderförderung von insgesamt 373.000,00 € bereit. Diese können auch Freiberufler in Anspruch nehmen, die sich in den vergangenen Jahren maßgeblich für die Verbesserung der deutsch-tschechischen Beziehungen eingesetzt haben und welche die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise empfindlich zu spüren bekommen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden nur geringfügig gelockert – Betrieb einer Anwaltskanzlei ist weiterhin möglich

Im Anschuss an die Beratungsgespräche von Bund und Ländern hat die Bayerische Staatsregierung am 16.04.2020 beschlossen, die bestehenden Ausgangsbeschränkungen nochmals zu verlängern, vorerst bis einschließlich Sonntag, 03.05.2020.

Lockerungen wird es im Gegensatz zu anderen Bundesländern in Bayern kaum geben. Physische Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes sind weiterhin zu vermeiden – allerdings sind Treffen mit einer Person zukünftig erlaubt; wenn möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§ 4 Abs. 1 BayIfSMV bzw. § 5 Abs. 1 2. BayIfSMV). Veranstaltungen und Versammlungen bleiben untersagt (§ 1 Abs. 1 BayIfSMV / 2. BayIfSMV), ebenso der Betrieb nicht notwendiger Einrichtungen und von Gaststätten (§ 2 Abs. 1 und 2 BayIfSMV / 2. BayIfSMV). Das Betreten von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen ist grundsätzlich verboten (§ 3 BayIfSMV / 2. BayIfSMV).

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist weiterhin nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (§ 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV bzw. § 5 Abs. 2 und 3 2. BayIfSMV). Dazu gehört die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, so dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Kanzleibetrieb aufrecht erhalten können. Persönliche Besprechungen mit Mandanten sollten aber vermieden werden, weil der Besuch des Anwalts möglicherweise nicht als triftiger Grund anerkannt wird. In den FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird die Frage, ob Anwälte ihre Mandanten noch beraten dürfen, unverändert wie folgt beantwortet:

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. digital oder telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen, Mitarbeitern und Mandanten ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Kanzleien und Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen von Mandaten aufgesucht werden.

Die Notbetreuung von Kindern während der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen soll ab 27.04.2020 ausgeweitet werden, insbesondere für Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, und für Alleinerziehende (wir werden weiter berichten).

Eine generelle Verpflichtung zum Tragen von Atem- oder Alltagsschutzmasken besteht weiterhin nicht; sie werden jedoch im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.

Näheres zu den beschlossenen Maßnahmen von Bund und Ländern entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Dokument.

Berufsschulunterricht in Bayern ab 27.04. oder 11.05.2020 – Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten findet statt

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, den Schulunterricht in Bayern ab Montag, 27.04.2020, schrittweise wieder hochzufahren. Beginnen sollen zunächst die Prüfungsvorbereitungen in den Abschlussklassen. Ab 11.05.2020 sollen dann auch die Anschlussklassen zum Unterricht zurückkehren. Durch maximal halbe Klassenstärke (10 bis 15 Schüler) soll in den Klassenzimmern ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Schülern gewährleistet sein.

Zur Situation an den Berufsschulen im Kammerbezirk werden wir in Kürze noch gesondert informieren. Dies betrifft insbesondere die Frage, wann für wen eine Aufnahme des Unterrichts erfolgen wird.

Die Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten im Sommer 2020 sollte planmäßig stattfinden können. Dies gilt auch für die schriftliche Prüfung am 12.05. und 14.05.2020, selbst wenn bis dorthin noch kein Unterricht möglich wäre. Entscheidend ist, dass die Berufsschulen ihre Türen öffnen und ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

Alle Prüfungsteilnehmer/innen sollten sich aber darauf einstellen, dass gewisse Vorgaben einzuhalten sind. Beispielsweise ist eine Maskenpflicht nicht auszuschließen, weshalb die Anschaffung zumindest von Alltagsmasken empfohlen wird. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Hinweise der Rechtsanwaltskammer Bamberg unverändert.

Schutzmaßnahmen bei Gerichtsverhandlungen im OLG-Bezirk Bamberg

Im Rahmen des ständigen Informationsaustausches mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Bamberg, Rechtsanwalt Dr. Lothar Schwarz, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg, Lothar Schmitt, bekannt gegeben, dass zum Schutz der Teilnehmer von Gerichtsverhandlungen vor einer Übertragung des Coronavirus in den Sitzungssälen Kunststoffscheiben vor den Richterinnen und Richtern sowie vor den weiteren Beteiligten installiert werden.

Zwischen den Rechtsanwälten und ihren Mandanten ist diese Maßnahme nicht beabsichtigt. Denn die direkte Kommunikation während der Verhandlung soll durch Trennscheiben nicht erschwert werden. Allerdings sollten alle Kolleginnen und Kollegen, soweit räumlich möglich, einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten und gegebenenfalls – wie auch die Mandanten – Atem- bzw. Alltagsschutzmasken tragen.

Um entsprechende Beachtung wird gebeten.

Kammerversammlung am 24.04.2020 wegen der Corona-Krise verlegt

Wegen der anhaltenden Corona-Krise hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg beschlossen, nach der Informationsveranstaltung am Vormittag jetzt auch die für den Nachmittag des 24.04.2020 geplante Kammerversammlung zu verlegen. Unabhängig von einer eventuellen Lockerung der bestehenden Ausgangsbeschränkungen steht die Gesundheit jedes einzelnen Kammermitglieds an erster Stelle, die bei einer Veranstaltung von der Größe der Mitgliederversammlung nicht gewährleistet werden kann. Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Verständnis gebeten.

Selbstverständlich wird die ordentliche Kammerversammlung auch im Jahre 2020 stattfinden. Allerdings wird der Vorstand vor einer Neuterminierung die Entwicklung der Corona-Krise abwarten und zu gegebener Zeit entscheiden, wann sie ohne Risiko durchgeführt werden kann. Eine Einladung wird rechtzeitig im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ erfolgen. Auch im Newsletter werden wir hierüber informieren.

Die Wahl zum Kammervorstand wird durch die Absage der Kammerversammlung nicht beeinträchtigt. Eine Stimmabgabe ist weiterhin bis Freitag, 24.04.2020, 17:00 Uhr, möglich. Auf den Beitrag im Newsletter von März 2020 wird verwiesen.

Online-Umfrage der BRAK zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer bittet alle Kolleginnen und Kollegen, bis 20.04.2020 an einer Online-Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Krise teilzunehmen. Sie möchte dadurch besser abschätzen können, in welchen Bereichen die deutsche Anwaltschaft derzeit am meisten rechts- und berufspolitische Unterstützung benötigt.

Die Umfrage ist hier erreichbar und nimmt nur wenige Minuten Zeit in Anspruch. Alle Daten werden anonymisiert erhoben. Die Ergebnisse wird die BRAK nach Bundesländern differenziert zur Verfügung stellen.

BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BayIfSMV ab

Mit Beschluss vom 07.04.2020 hat es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27.03.2020 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die geschützten Freiheiten und beschränken die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie sind jedoch im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und des Todes von Menschen nicht in einem Maße untragbar, dass ausnahmsweise eine geltende Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden muss.

Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit wiegen weniger schwer als der Schutz von Leben und Gesundheit, zu dem der Staat ebenfalls verpflichtet ist. Dies umso mehr als die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind, im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-und-die-justiz/rechtsprechungsuebersicht/.

BayVGH lehnt Eilantrag gegen Verbot des Gottesdienstbesuches ab

Mit Beschluss vom 09.04.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-menverordnung vom 27.03.2020 abgelehnt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

VG Berlin: Verlassen der eigenen Wohnung zum Besuch eines Rechtsanwalts nur in dringenden Fällen zulässig

Ähnlich wie der Freistaat Bayern hat auch das Land Berlin zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine Ausgangsbeschränkung verhängt, wonach Mandanten die Kanzleiräume ihres Rechtsanwalts nur in dringend erforderlichen Fällen aufsuchen dürfen. Andernfalls verstoßen sie gegen das Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen.

Mit Beschluss vom 02.04.2020 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag eines Rechtsanwalts gegen diese Regelung zurückgewiesen. Das Gericht sah hierin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Die geringfügige Beeinträchtigung sei angesichts des Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt.

Nähere Informationen zu dieser Entscheidung entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung vom 03.04.2020.

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Berufsausbildung in den Freien Berufen

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat eine FAQ-Liste veröffentlicht, in der mögliche Problemfelder wegen der Corona-Krise im Bereich der Berufsausbildung in den Freien Berufen zusammengstellt werden. Diese steht nachfolgend zum Download bereit. Sie betrifft auch die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten.

Verzögerte Sachbearbeitung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Mit

hat das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Schwerbehindertenrechts, des Sozialen Entschädigungsrechts und des Bayerischen Blindengeldgesetzes wegen der Corona-Pandemie zu Verzögerungen bei der Sachbearbeitung kommen kann.

Bitte beachten Sie die Hinweise und Empfehlungen.

Soforthilfe des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Auch Freiberufler wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können seit 30.03.2020 die Corona-Soforthilfe des Bundes (wir haben im 3. Sondernewsletter von März 2020 hierüber berichtet) beantragen.

Die Antragstellung erfolgt für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Das dort zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular gilt auch für Anträge auf Soforthilfe aus dem Förderprogramm des Freistaats Bayern. Eine Antragstellung per Post oder mit Hilfe einer PDF-Datei ist nicht (mehr) möglich.

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 einzureichen.

Ausgangsbeschränkungen in Bayern bis 19.04.2020 verlängert

Die Bayerische Staatsregierung hat die seit 21.03.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen, die zunächst bis 03.04.2020, 24:00 Uhr, befristet waren, bis einschließlich Sonntag, 19.04.2020, 24:00 Uhr, verlängert. Ausweitungen wurden allerdings nicht beschlossen.

Die derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen sowie die weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Corona-Pandemie ergeben sich aus der

Die Rechtmäßigkeit der Ausgangsbeschränkungen wurde vorläufig sowohl vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Eilverfahren bestätigt. Die Richter lehnten es ab, die Regelungen durch einstweilige Anordnungen außer Vollzug zu setzen. Näheres entnehmen Sie bitte den Pressemitteilungen.

Die Ausübung der Anwaltstätigkeit bleibt grundsätzlich erlaubt; auch persönliche Besprechungen mit Mandanten sind weiterhin zulässig (wenn auch nicht zu empfehlen).

Problematisch ist allerdings, ob Mandanten zum Zwecke des Besuchs einer Anwaltskanzlei ihre Wohnung verlassen dürfen oder damit gegen die Ausgangsbeschränkungen verstoßen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet auf seiner Internetseite unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ die Frage, ob Anwälte (oder Steuerberater) Mandanten noch beraten dürfen, wie folgt:

“Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen.”

Daran sollten sich alle Kolleginnen und Kollegen orientieren.

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Zur Durchsetzung der verhängten Ausgangsbeschränkungen haben die Bayerischen Staatsministerien des Inneren, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege am 27.03.2020 einen

erlassen. Er dient den zuständigen Verwaltungsbehörden als Richtlinie bei Ordnungswidrigkeiten insbesondere durch Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen vom 13.03., 16.03., 17.03. und 20.03.2020.

Bußgelder in Höhe eines Regelsatzes von 150,00 € werden beispielsweise verhängt bei Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 m und beim Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe.

Der Verstoß gegen die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 („Betriebsstätten“) kann sogar eine Straftat im Sinne von § 75 IfSG bedeuten.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020

Teilweise rückwirkend zum 01.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (Artikel 1)
  • Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2)
  • Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (Artikel 3 und 4)
  • Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 5)

Das Gesetz steht nachfolgend zum Dowload bereit.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Deutsche Bundestag am 27.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, das nachfolgend zum Download bereit steht. Es ist am 30.03.2020 in Kraft getreten.

In erster Linie erfolgen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 1 bis 3), durch die im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine bessere Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen erreicht werden soll. Unter anderem werden dem Bundesministerium für Gesundheit zusätzliche Kompetenzen eingeräumt, um im Krisenmanagement bundesweit schneller reagieren zu können (§ 5 Abs. 2 IfSG n. F.).

Desweiteren können Eltern, die bei einer vorübergehenden behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen oder einem Betretungsverbot einen Verdienstausfall aufgrund der notwendigen Betreuung erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten (§ 56 Abs. 1a IfSG n. F.).

Hinweise des Amtsgerichts Bamberg zum Kindesumgang während der Corona-Krise

Das Amtsgericht Bamberg hat darauf hingewiesen, dass ein Umgangstitel grundsätzlich auch in Zeiten der Corona-Krise seine Gültigkeit behält und daher umzusetzen ist. Er kann nur durch Einvernehmen beider Elternteile oder durch das Gericht abgeändert werden.

Näheres entnehmen Sie bitte dem