Neues Formular des OLG Bamberg zur Selbstauskunft

Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte

Ende des Katastrophenfalls in Bayern seit 16.06.2020 – neue Corona-Regelungen ab 17.06. bzw. 22.06.2020

Überbrückungshilfe Corona – Eckpunkte zum Programm liegen vor

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vorübergehende Absenkung der gesetzlichen Umsatzsteuer vom 01.07. bis 31.12.2020

Notbetreuung von Kindern – Ausweitung ab 15.06.2020

Weitere Entscheidung des BayVerfGH zur Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Umfrage des BFB zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie – Ergebnisse

5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und neuer Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ seit 30.05.2020 in Kraft

Neue Überbrückungshilfe Corona und weitere finanzielle Unterstützung bei Corona-bedingten Umsatzausfällen

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) und weitere Gesetze mit Bezug auf COVID 19 in Kraft getreten

Hinweise des Arbeitsgerichts Würzburg zum Sitzungsbetrieb in Zeiten der Corona-Pandemie

Neue Entscheidungen des BayVGH zu Kontaktbeschränkungen, Besuchsverboten, Betriebsuntersagungen und zur Maskenpflicht

Neue Corona-Regelungen in Bayern seit 18.05.2020

Notbetreuung von Kindern in Bayern – Ausweitung und neue Formulare

BRAK setzt sich für die Anpassung der Antragsvoraussetzungen bei den Corona-Soforthilfen ein

Umfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen

Bayern hebt Ausgangsbeschränkungen auf, Kontaktbeschränkungen bleiben – Auswirkungen auf Anwaltskanzleien

Maskenpflicht in allen Gerichtsgebäuden im Bezirk des OLG Bamberg ab 11.05.2020

BayVGH: Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

Berufsschulunterricht der Rechtsanwaltsfachangestellten

Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts

Maskenpflicht in Bayern in Ladengeschäften und im ÖPNV seit 27.04.2020 – nicht in Anwaltskanzleien und bei Gericht

Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 – weitere Lockerungen bei Versammlungen und Betriebsuntersagungen

Verkaufsflächenregelung nach § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV entspricht nicht dem Gleichheitssatz

Neues Formular des OLG Bamberg zur Selbstauskunft

Das Oberlandesgericht Bamberg hat auf seiner Internetseite unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/bamberg/ ein neues Formular zur Corona–Selbstauskunft veröffentlicht, das auch hier heruntergeladen werden kann.

Hintergrund ist die am 16.06.2020 in Kraft getretene Neufassung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV).

Die anderen Gerichte dürften folgen, soweit noch nicht geschehen.

Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte

Der Vorstand der Hülfskasse hat am 16.05.2020 beschlossen, dass zukünftig auch die Kosten ärztlicher Behandlungen für unterstützte Erwachsene und deren Kinder bezuschusst werden, soweit keine Übernahme durch die Krankenkasse erfolgt. Hierzu zählen auch die Eigenanteile z. B. bei Zahnbehandlungen sowie Kosten, die durch eine COVID 19-Infektion und anschließender Behandlung entstehen.

Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte unterstützt bedürftige Kolleginnen, Kollegen und deren Familienangehörige in allen 28 Kammerbezirken Deutschlands. Dazu zählen auch ehemalige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Witwen und Witwer sowie Kinder. Für Fragen und Anliegen steht die Hülfskasse gerne zur Verfügung. Ihre Kontaktdaten lauten wie folgt:

Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte
Steintwietenhof 2
20459 Hamburg
Telefon: (040) 36 50 79
Fax: (040) 37 46 45
Internet: www.huelfskasse.de
E-Mail: info@huelfskasse.de

Ende des Katastrophenfalls in Bayern seit 16.06.2020 – neue Corona-Regelungen ab 17.06. bzw. 22.06.2020

Der seit 16.03.2020 in Bayern geltende Katatrophenfall ist seit Ablauf des 16.06.2020 beendet. Dies hat der Bayerische Ministerrat an diesem Tag angesichts sich weiterhin positiv entwickelnder Infektions- und Kennzahlen beschlossen. Dementsprechend wurde der Bayerische Staatsminister des Innern, für Sport und Integration beauftragt, das Ende des Katastrophenfalls festzustellen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der

Dort finden Sie auch die neuen Corona-Regelungen, unter anderem

  • zu den allgemeinen Kontaktbeschränkungen (Lockerungen ab 17.06.2020, z. B. ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum jetzt auch in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet) und zur Maskenpflicht,
  • zur Gastronomie (z. B. Öffnungszeiten bis 23:00 Uhr ab 22.06.2020),
  • zur Zulässigkeit von Versammlungen und Veranstaltungen (z. B. von Veranstaltungen, die nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden) sowie
  • zur Kindertagesbetreuung und zur Schule (z. B. Nutzung aller Einrichtungen ab 01.07.2020; Regelbetrieb ab September 2020).

Bereits mit

hatte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Geltungsdauer der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29.05.2020 bis 21.06.2020 verlängert und weitere Lockerungen verordnet, insbesondere im Bereich des Veranstaltungs- und Versammlungsverbots sowie der Schulen und Hochschulen.

Überbrückungshilfe Corona – Eckpunkte zum Programm liegen vor

Am 03.06.2020 hatte der Koalitionsausschuss der Bundesregierung ein Programm für Überbrückungs­hilfen zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei Corona-bedingten Umsatzausfällen beschlossen (wir haben im 10. Sondernewsletter zur Corona-Krise berichtet). Seit 12.06.2020 liegen nunmehr die Eckpunkte vor, die nachfolgend zum Download bereit stehen.

Gleichwohl ist eine Antragstellung noch nicht möglich. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat auf seiner Internetseite unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/ alle wesentlichen Informationen veröffentlicht, die fortlaufend aktualisiert werden.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vorübergehende Absenkung der gesetzlichen Umsatzsteuer vom 01.07. bis 31.12.2020

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 ein Konjunkturpaket beschlossen. Bestandteil ist auch die vorübergehende Absenkung der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020: Der Regelsteuersatz soll von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % reduziert werden (§§ 28 Abs. 1 und 2 i. V. m. 12 Abs. 1 und 2 UStG n.F.). Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Der Regierungsentwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, das weitere Maßnahmen vorsieht, und eine Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer stehen nachfolgend zum Download bereit.

Weitere Informationen, insbesondere zu den Auswirkungen auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, werden folgen.

Notbetreuung von Kindern – Ausweitung ab 15.06.2020

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Betretungsverbote für gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 30.06.2020 verlängert, gleichzeitig aber mit Wirkung ab 15.06.2020 die Notbetreuung auf folgende Gruppen ausgeweitet:

  • Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayEUG schulpflichtig werden
  • Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Ergänzend hierzu wurden die nachstehenden Formulare veröffentlicht, die bei erstmaliger Beantragung einer Notbetreuung auszufüllen und auf Verlangen bei der jeweiligen Kindertageseinrichtung abzugeben sind.

Umfassende Informationen zur Kinderbetreuung erhalten Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung/.

Weitere Entscheidung des BayVerfGH zur Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

In einem Popularklageverfahren (Az. Vf. 34-VII-20) hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 08.06.2020 im Wesentlichen abgelehnt, die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Lediglich die Bußgeldregelung in § 21 Nr. 7 der 5. BayIfSMV wurde vorläufig gekippt.

Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

Umfrage des BFB zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie – Ergebnisse

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine repräsentative Umfrage unter mehr als 2.600 selbständigen Freiberuflern durchführen lassen. Die wichtigsten Erkenntnisse entnehmen Sie bitte der

Der Verband der Freien Berufe in Bayern e.V. fordert deshalb einen Strukturwandel. Hierzu hat er ein Strukturpaket unter dem Slogan „Freie Berufe – Neustart für Bayern“ erarbeitet, das unter https://www.freieberufe-bayern.de/wp-content/uploads/2020/06/VFB-Strukturpaket.pdf abrufbar ist.

5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und neuer Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ seit 30.05.2020 in Kraft

Am 30.05.2020 (zum Teil am 08.06.2020) ist die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29.05.2020 in Kraft getreten. Sie ist bis 14.06.2020 gültig und enthält weitere Lockerungen beispielsweise im Bereich der Gastronomie (§ 13) und der Beherbergung (§ 14), der Erwachsenenbildung (§ 16) sowie des Betriebs von Sportanlagen (§ 9) und Freizeiteinrichtungen (§ 11). Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Zudem wurde als Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege der neue Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 02.06.2020 veröffentlicht. Er ist seit 30.05.2020 als Richtlinie für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die 5. BayIfSMV und diverse Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege anzuwenden.

Neue Überbrückungshilfe Corona und weitere finanzielle Unterstützung bei Corona-bedingten Umsatzausfällen

Zur finanziellen Unterstützung unter anderem von Freiberuflern hatte die Bayerische Staatsregierung am 17.03.2020 unter dem Stichwort „Soforthilfe Corona“ einen Rettungsschirm beschlossen. Zudem konnten Solo-Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten Soforthilfen des Bundes erhalten. Eine Antragstellung war allerdings – jedenfalls für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten – letztmalig am 31.05.2020 möglich (für Unternehmen mit 11 bis zu 250 Beschäftigten endet die Frist am 30.06.2020).

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung nunmehr die Überbrückungshilfe Corona ins Leben gerufen, ein Programm zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Selbständigen bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Die Über­brückungs­­hilfe soll branchenübergreifend für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 gewährt werden. Nähere Informationen zur Antragsberechtigung und zur Höhe der Überbrückungshilfe finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/.

Bitte beachten Sie, dass Anträge derzeit noch nicht gestellt werden können, weil der Bund noch keine rechts­verbindlichen Richtlinien zum Programm erlassen hat. Wir werden weiter berichten.

Informationen zu weiteren Hilfsprogrammen finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) zu finanziellen Unterstützungsleistungen gibt auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/finanzielle-hilfen-corona.php.

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat Informationen zu Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Diese können Sie hier abrufen:

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) und weitere Gesetze mit Bezug auf COVID 19 in Kraft getreten

Am 29.05.2020 ist (zum Großteil) das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet neben Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur sozialen Sicherung auch das vormals eigenständige Gesetzesvorhaben zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) und steht nachfolgend zum Download bereit.

Durch Änderungen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren (§ 114 ArbGG n. F. und § 211 SGG n. F.) soll die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen gewährleistet werden. So wird – befristet bis 01.01.2021 – vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels zeitgleicher Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen bzw. teilnehmen können, wenn ihnen das persönliche Erscheinen an der Gerichtsstelle aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist. Zudem soll von der Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen nach § 128a ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren und nach § 110a SGG im Sozialgerichtsverfahren Gebrauch gemacht werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den Nachrichten aus Berlin (Ausgabe 8/2020 vom 20.05.2020) der Bundesrechtsanwaltskammer.

Ebenfalls am 29.05.2020 in Kraft getreten sind folgende Gesetze mit Bezug auf COVID 19:

Hinweise des Arbeitsgerichts Würzburg zum Sitzungsbetrieb in Zeiten der Corona-Pandemie

Das Arbeitsgericht Würzburg hat für alle Teilnehmer von Gerichtsterminen einige

herausgegeben, die seit 29.04.2020 sämtlichen Ladungen beigefügt waren. Diese Praxis soll zukünftig eingestellt werden (Vermeidung von Doppelsendungen, Entlastung der Kanzleien), weshalb wir alle Kolleginnen und Kollegen bitten, sich hiermit vertraut zu machen.

Die Hinweise sind auch auf der Kammerhomepage abrufbar.

Neue Entscheidungen des BayVGH zu Kontaktbeschränkungen, Besuchsverboten, Betriebsuntersagungen und zur Maskenpflicht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 29.05.2020 mehrere Entscheidungen zu den verordneten Corona-Maßnahmen getroffen, namentlich zu Kontaktbeschränkungen, Besuchsverboten, Betriebsuntersagungen und zur Maskenpflicht. Alle Anträge, den Vollzug der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, wurden abgelehnt.

Die VGH-Bschlüsse finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-und-die-justiz/rechtsprechungsuebersicht/bayern/.

Neue Corona-Regelungen in Bayern seit 18.05.2020

Mit Wirkung ab 18.05.2020 wurden die in Bayern verhängten Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weiter gelockert. Die geänderte Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV), gültig vom 18.05.2020 (in Teilen ab 16.05. bzw. 20.05.2020) bis 29.05.2020, sieht u. a. Folgendes vor:

  • Maskenpflicht auch im öffentlichen Personenfernverkehr inkl. Flugzeugen (§ 8 S. 1 n. F. der 4. BayIfSMV).
  • Der Spiel- und Wettkampfbetrieb in Profiligen (insb. 1. und 2. Fußball-Bundesliga) und im DFB-Pokal ist unter strengen Vorgaben wieder zulässig (§ 9 Abs. 3 n. F. der 4. BayIfSMV).
  • Gastronomie und Hotelerie: Bierkeller, Biergärten, Restaurants und Bars dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen, allerding nur von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr (§ 13 Abs. 4 n. F. der 4. BayIfSMV) – ab 02.06.2020 bis 22:00 Uhr. Seit 25.05.2020 ist von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr auch der Gaststättenbetrieb im Innenraum möglich (§ 13 Abs. 5 n. F. der 4. BayIfSMV). Ein geregelter Hotelbetrieb soll ab 30.05.2020 folgen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist aber grundsätzlich verpflichtend.

Weitere Informationen und die aktuellen Vorschriften im Einzelnen finden Sie hier:

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte es am 15.05.2020 abgelehnt, die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug zu setzen. Näheres entnehmen Sie bitte der

Notbetreuung von Kindern in Bayern – Ausweitung und neue Formulare

Die Bayerische Staatsregierung hat die Notbetreuung für Kinder ab 25.05.2020 weiter ausgebaut. Um Vorschulkindern einen Abschluss ihrer Kindergartenzeit zu ermöglichen, haben sie und ihre Geschwisterkinder, die dieselbe Einrichtung besuchen, wieder Zugang zur Kita. Auch die Großtagespflege wird geöffnet. Dort werden maximal zehn Kinder gleichzeitig von zwei oder drei Tagespflegepersonen betreut. Ebenso öffnen Waldkindergärten und andere nicht gebäudegebundene Kindertageseinrichtungen.

Zur Beantragung der Notbetreuung wurden neue Formulare eingeführt. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.

Obige Formulare sowie nähere Informationen zur Notbetreuung finden Sie weiterhin auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung/.

BRAK setzt sich für die Anpassung der Antragsvoraussetzungen bei den Corona-Soforthilfen ein

Im Zuge der Diskussion um ein Corona-Steuerhilfegesetz hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer für eine angemessene Berücksichtigung der Anwaltschaft bei den Corona-Sorforthilfen eingesetzt.

Wie sich im Laufe der letzten Wochen herausgestellt hat, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der staatlichen Unterstützung kaum profitieren. Denn trotz des schon jetzt spürbaren Rückgangs von Neumandaten werden sich Liquiditätseinbußen häufig erst in einigen Monaten einstellen, weil teilweise noch Einnahmen aus Vorschüssen oder bereits bearbeiteten Mandaten verzeichnet werden. Insofern können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte derzeit (noch) nicht effektiv darlegen, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um aktuelle Verbindlichkeiten zu decken. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Soforthilfe sind damit faktisch nicht zu erfüllen.

Nach Vorschlag der BRAK sollte es ausreichen, den Rückgang der Aufträge (unter Angabe des Streitwerts oder der erwarteten Gebührenhöhe) seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu den Vormonaten um ein bestimmtes Maß konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Befristung der Corona-Hilfen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollte ausgesetzt werden.

Näheres entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Umfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe e.V. (BFB) führt das Institut für Freie Berufe der Universität Erlangen-Nürnberg (IFB) eine Blitzumfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie durch. Freiberufler werden dazu befragt, ob sie (finanzielle) Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen, wie sie die Maßnahmen bewerten und welche Auswirkungen die Pandemie auf ihr Unternehmen hat.

Die Teilnahme dauert etwa zehn Minuten und erfolgt anonym. Zur Umfrage, die bis 01.06.2020 laufen wird, gelangen Sie über folgenden Link: http://www.t1p.de/bfb-corona.

Bayern hebt Ausgangsbeschränkungen auf, Kontaktbeschränkungen bleiben – Auswirkungen auf Anwaltskanzleien

Seit 06.05.2020 sind in Bayern die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen entfallen. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und das Distanzgebot gelten nach einem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 05.05.2020 allerdings fort. Einzelheiten (auch zu den neuen Bußgeldern) entnehmen Sie bitte

Zu den wichtigsten Regelungen gehören:

  • Das allgemeine Abstandsgebot (§ 1 Abs. 1 der 4. BayIfSMV)
  • Die Maskenpflicht (§§ 1 Abs. 2 und 8 der 4. BayIfSMV)
  • Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum (§§ 2 und 3 der 4. BayIfSMV)
  • Spezielle Besuchsverbote (§ 4 der 4. BayIfSMV)
  • Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbote – mit Ausnahmen (§§ 5 bis 7 der 4. BayIfSMV)
  • Vorschriften für Sport, Spielplätze und Freizeiteinrichtungen (§§ 9 bis 11 der 4. BayIfSMV)

Seit 11.05.2020 dürfen auch alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe wieder öffnen, unabhängig von ihrer Größe, wenn auch unter Auflagen wie z. B. dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und dem Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Kunden (vgl. § 12 der 4. BayIfSMV).

Die Öffnung der Gastronomie ist im Außenbereich für 18.05.2020 und im Innenbereich für 25.05.2020 vorgesehen. Hotels und Tourismusangebote sollen am 30.05.2020 folgen.

Die neuen Regelungen wirken sich auch auf den Betrieb von Anwaltskanzleien aus. Folgendes ist zu beachten:

  • Mandantinnen und Mandanten können ihren Anwalt wieder ohne Einschränkungen aufsuchen; ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung ist nicht mehr erforderlich, so dass auch kein dringender und unaufschiebbarer Fall für den Anwaltstermin vorliegen muss.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können (wie schon bislang) persönliche Besprechungen mit ihren Mandantinnen und Mandanten (und mit Dritten) führen, müssen aber gewisse Vorgaben zum Hygieneschutz beachten. Dazu gehört die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m (§ 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der 4. BayIfSMV).
  • Ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung obilgatorisch ist, bleibt derzeit noch unklar. Die 4. BayIfSMV sieht für “Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr” vor, dass sowohl für das Personal als auch für die Kunden und ihre Begleitpersonen eine Maskenpflicht gilt, die nur dann entfällt, wenn die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (§ 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der 4. BayIfSMV). Auch wenn die Kammer eine Anwaltskanzlei nicht als “Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr” betrachtet, ist eine eindeutige Aussage nicht möglich. Denn auch die neuen FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration enthalten keine Antwort auf diese Frage (allerdings ist dort von “Einzelhandel” die Rede, worunter eine Anwaltskanzlei wohl nicht subsumiert werden kann).

Maskenpflicht in allen Gerichtsgebäuden im Bezirk des OLG Bamberg ab 11.05.2020

Nach Mitteilung des Oberlandesgerichts Bamberg besteht seit 11.05.2020 an allen ordentlichen Gerichten im OLG-Bezirk eine Maskenpflicht (anders noch unser Sondernewsletter vom 04.05.2020). Alle Besucher – und auch Justizangehörigen – haben beim Betreten von Gerichtsgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Nähere Regelungen treffen die einzelnen Amts- und Landgerichte selbst, weshalb allen Kolleginnen und Kollegen empfohlen wird, sich vorsorglich bei ihrer örtlichen Justizbehörde zu erkundigen. Dies gilt insbesondere für Ausnahmen zum Beispiel für Kinder bis zum sechsten Geburtstag oder Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Die Maskenpflicht gilt für alle Verkehrsflächen, insbesondere Wartebereiche vor Sitzungssälen, Sanitärräume und Bibliotheken, sowie beim Betreten der Sitzungssäle und von Diensträumen. Im Sitzungssaal selbst entscheidet der Vorsitzende aufgrund seiner sitzungspolizeilichen Gewalt über das Tragen einer Maske.

Zudem sind beim Aufenthalt in Justizgebäuden die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten wie beispielsweise das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m, Verzicht auf Händeschütteln, häufiges Händewaschen und Nutzung von Desinfektionsmitteln, die im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude und in Bereichen mit hohem Besuchsaufkommen zur Verfügung stehen.

Die schriftliche Selbstauskunft zu COVID-19 ist weiterhin abzugeben. Das einschlägige (neue) Formular finden Sie nachstehend.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Oberlandesgerichts Bamberg unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/bamberg/ und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2020/35.php.

BayVGH: Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

Mit Beschluss vom 05.05.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 NE 20.926) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) abgelehnt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der

Eine weitere Entscheidung zur Maskenpflicht – mit demselben Ergebnis – hat der BayVGH (Az. 20 NE 20.955) am 07.05.2020 getroffen.

Auch der Antrag auf Außervollzugsetzung der 3. BayIfSMV im Rahmen einer Popularklage (Az. Vf. 34-VII-20) wurde am 08.05.2020 zurückgewiesen.

Alle drei Entscheidungen stehen nachfolgend zum Download bereit.

Berufsschulunterricht der Rechtsanwaltsfachangestellten

Nachdem die Abschlussklassen (Prüfung im Jahr 2020) schon seit 27.04.2020 wieder beschult werden, steht jetzt auch der Fahrplan für die anderen Jahrgangsstufen fest. Er sieht vor, dass ab 11.05.2020 der Unterricht in den 11. Klassen wieder beginnt, also für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2021 ihren Abschluss anstreben. Die Beschulung der 10. Klassen soll nach den Pfingstferien, somit ab 15.06.2020, wieder aufgenommen werden. Bis dorthin findet der Unterricht weiter online statt.

Nähere Einzelheiten erfahren Ausbilder und Auszubildende bei ihrer örtlichen Berufsschule bzw. auf deren Internetseiten. Dies gilt insbesondere für die einzuhaltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Klassenräumen, im Schulgebäude allgemein und auf dem Schulweg, vor allem die Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Würzbuger Klara-Oppenheimer-Schule hat am 07.05.2020 ein

mit Hinweisen geschickt. Dort beginnt der Unterricht für die Klassen 11RA1 und 11RA2 ab 11.05.2020 nach normalem Stundenplan, allerdings mit nur halber Klassenstärke, weshalb die Klassen in zwei Hälften geteilt werden und sich wöchentlich abwechseln.

Weitere Informationen zum Berufsschulunterricht finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6964/so-geht-es-an-den-schulen-in-bayern-weiter.html und https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html (FAQs).

Maskenpflicht in Bayern in Ladengeschäften und im ÖPNV seit 27.04.2020 – nicht in Anwaltskanzleien und bei Gericht

Seit 27.04.2020 gilt in Bayern eine Maskenpflicht in Ladengeschäften (auch in denjenigen, die zuvor schon geöffnet waren, wie z. B. Lebensmittelgeschäfte) und im öffentlichen Personennahverkehr (auch in Taxen und bei Fahrten mit Fahrdienstleistern sowie beim Warten an Haltestellen oder Bahnhöfen). Personal und Kunden ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (bis 26.04.2020 war dies lediglich empfohlen worden). Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet, in der Regel von 150,00 €.

Die Maskenpflicht war ursprünglich bis 03.05.2020 begrenzt, wurde mit Erlass der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 zwischenzeitlich aber bis 10.05.2020 verlängert.

Anwaltskanzleien sind keine Ladengeschäfte, so dass weder Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter/innen noch Mandanten und sonstige Besucher eine Schutzmaske tragen müssen. Allerdings ist § 4 Abs. 5 S. 1 und 2 der 3. BayIfSMV zu beachten, wonach in Dienstleistungsbetrieben unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten dürfen.

Auch in Gerichtsverhandlungen ist eine Schutzmaske nicht generell vorgeschrieben. Allerdings können einzelne Gericht gesonderte Vorgaben machen, die es einzuhalten gilt.

Näheres zur Maskenpflicht entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie den nachstehenden Verordnungen und dem neuen Bußgeldkatalog (gültig seit 27.04.2020).

Keine generelle Maskenpflicht besteht auch in den Berufsschulen. Das Bayerische Ministerium für Unterricht und Kultus empfiehlt jedoch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zumindest bei der Ankunft im Schulgebäude und beim Toilettengang. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs des Ministeriums unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html.

Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 – weitere Lockerungen bei Versammlungen und Betriebsuntersagungen

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die bis 03.05.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 zu verlängern. Hierzu wurde am 01.05.2020 eine dritte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) erlassen, die ab 04.05.2020 aber auch weitere Lockerungen vorsieht. Insbesondere sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt:

  • Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften (§ 2 der 3. BayIfSMV)
  • Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (§ 3 der 3. BayIfSMV)
  • Der Betrieb von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels (§ 4 Abs. 4 der 3. BayIfSMV) einschließlich Friseur- und Fußpflegebetrieben (§ 4 Abs. 5 S. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 2. und 3. der 3. BayIfSMV)

Allerdings ist zum Teil das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben, sei es für die Teilnehmer von Gottesdiensten (§ 2 S. 1 Nr. 2. der 3. BayIfSMV) oder für das Personal und die Kunden von Geschäften (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nrn. 3. und 4. i. V. m. Abs. 5 S. 3 der 3. BayIfSMV). Diese Verpflichtung gilt fortan auch für die Schülerbeförderung im ÖPNV (§ 8 der 3. BayIfSMV).

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Verkaufsflächenregelung nach § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV entspricht nicht dem Gleichheitssatz

Mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 20 NE 20.793) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Regelung in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV, wonach Geschäfte nur dann wieder öffnen dürfen, wenn ihre Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Denn in bestimmten Branchen wie zum Beispiel dem Buchhandel gilt die Beschränkung nicht. Näheres entnehmen Sie bitte der

Die Bayerische Staatsregierung hat die Entscheidung zum Anlass genommen, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu ändern. Schon seit 29.04.2020 gilt, dass auch größere Geschäfte wieder betrieben werden dürfen, wenn ihre tatsächlich für Kunden zugängliche Verkaufsfläche auf maximal 800 qm begrenzt ist, beispielsweise durch Absperrungen. Die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 regelt nunmehr die Details.

Lesen Sie hierzu die

Schon am 29.04.2020 hatte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvQ 47/20) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Andere (Ober-) Verwaltungsgerichte in Deutschland haben bereits abweichend entschieden; eine bundeseinheitliche Rechtsprechung gibt es daher nicht.