Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts in Zeiten der Corona-Krise

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern

Weitere Hilfen für finanziell angeschlagene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Corona-Krise und Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Informationen des Landesjustizprüfungsamts zur Stationsausbildung von Rechtsreferendaren

Atemschutzmasken gesucht

Bayern verhängt weitreichende Ausgangsbeschränkungen – Auswirkungen auf den Betrieb von Anwaltskanzleien

Weitere Reaktionen der bayerischen Justiz und des OLG Bamberg

Soforthilfeprogramm des Freistaats Bayern für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler

Anspruch auf Notbetreuung von Kindern Angehöriger systemrelevanter Berufe

Eingeschränkte Erreichbarkeit der RAK-Geschäftsstelle

Aktuelle Informationen auf der Homepage der RAK Bamberg

Feststellung des Katastrophenfalles in Bayern – keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Betrieb von Anwaltskanzleien

Schließung von Gerichten, Absetzung von Gerichtsterminen und Fristverlängerungen

Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer und anderer Regionalkammern

Kammertag am 24.04.2020 – nur die Kammerversammlung findet statt

Ausbildung und Prüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten

Eingeschränkter Besucherverkehr in den JVAen Bamberg und Kronach

Geschäftsstelle der RAK Bamberg bleibt bis auf Weiteres erreichbar

Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts in Zeiten der Corona-Krise

Auch das Deutsche Anwaltsinstitut hat auf die Corona-Krise reagiert und bietet viele seiner angekündigten Präsenzveranstaltungen jetzt online als Live-Vorträge im gleichen Zeitumfang an. Damit haben alle Fachanwältinnen und Fachanwälte die Möglichkeit, ihre Pflichtfortbildung nach § 15 Abs. 2 FAO zu absolvieren.

Zudem steht allen Kammermitgliedern das vielfältige Angebot des DAI eLearning Centers mit über 150 weiteren Online-Kursen und -Vorträgen offen. Dieses kann als Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO in einem Umfang von 5 Zeitstunden genutzt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des DAI unter https://www.anwaltsinstitut.de/ sowie den nachfolgenden Dokumenten.

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern

Der Verband Freier Berufe in Bayern (VFB) hat auf seiner Internetseite unter https://www.freieberufe-bayern.de zahlreiche Informationen zur Corona-Pandemie zusammengestellt. Dort erfahren Sie unter anderem alles Wesentliche über

  • finanzielle Hilfsmaßnahmen,
  • Betriebe, die weiterhin öffnen dürfen und
  • arbeitsrechtliche Fragen.

Die immer wieder gestellte Frage, ob Kunden (Mandanten) die geöffneten Betriebe (Kanzleien) trotz Ausgangsbeschränkung aufsuchen dürfen, wird wie folgt beantwortet:

Privatkunden können die zulässigerweise geöffneten Betriebe nur dann aufsuchen, wenn sie einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses im Sinne der Verordnung des StMGP zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie haben, also insbesondere, wenn es um die Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs geht oder sonst ein wichtiger und unaufschiebbarer Grund besteht. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden. Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln) zu beachten.

Weitere Hilfen für finanziell angeschlagene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Nach dem Soforthilfeprogramm des Freistaats Bayern für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler (wir haben im 2. Sondernewsletter von März 2020 hierüber berichtet) wird jetzt auch der Bund Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige – auch Angehörige der Freien Berufe – mit bis zu zehn Beschäftigten finanziell unterstützen. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000,00 € für drei Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000,00 € für drei Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Bei den Zuschüssen handelt es sich nicht um Kredite, so dass eine Rückzahlung nicht erfolgen muss. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

und der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

Damit können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte akute Liquiditätsengpässe überwinden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder bzw. Kommunen.

Die nachfolgende Übersicht (Stand 24.03.2020) über die bislang von Bund und Ländern zugesagten Corona-Soforthilfen hat die Bundesrechtsanwaltskammer auch auf ihrer Internetseite unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/ veröffentlicht.

Corona-Krise und Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg beabsichtigt angesichts der Umstände im Hinblick auf die Dynamik des Coronavirus derzeit nicht, die Verpflichtung zur Fortbildung nach § 15 FAO in diesem Kalenderjahr auszusetzen. Denn Fortbildung ist auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen möglich.

Seien Sie dennoch versichert, dass die zuständigen Gremien der Rechtsanwaltskammer die aktuelle Situation im Einzelfall und bei Anwendung des § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sorgfältig berücksichtigen werden.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/.

Auf die Kooperation der Rechtsanwaltskammer Bamberg mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI), auch auf dem Gebiet der Online-Fortbildung, wird nochmals hingewiesen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/fortbildung/fremde-veranstaltungen/.

Informationen des Landesjustizprüfungsamts zur Stationsausbildung von Rechtsreferendaren

Das Landesjustizprüfungsamt hat am 24.03.2020 Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die praktische Stationsausbildung von Rechtsreferendaren übermittelt, insbesondere im Hinblick auf die im April 2020 beginnende Rechtsanwaltspflichtstation. Diese finden Sie in nachfolgenden Dokumenten.

Atemschutzmasken gesucht

Der Verband Freier Berufe in Bayern hat alle Freiberufler darum gebeten, Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, die in den bayerischen Krankhäusern und Pflegeeinrichtungen dringend benötigt werden, sei es als Spende oder bei größeren Mengen gegen Bezahlung. Die Schutzmasken müssen den Schutzstandard FFP der Stufen 2 und 3 erfüllen, was sowohl auf den Materialien selbst aufgedruckt als auch den Lieferscheinen zu entnehmen ist.

Rückmeldungen werden erbeten an das Bayerische Wirtschaftsministerium, Dr. Hans Niggl, Tel. 089/2162-2659, E-Mail: johann.niggl@stmwi.bayern.de. Bitte setzen Sie den VFB im Falle einer E-Mail in „cc“ (eluetz@freieberufe-bayern.de).

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Bayern verhängt weitreichende Ausgangsbeschränkungen – Auswirkungen auf den Betrieb von Anwaltskanzleien

Zur Eindämmung des Coronavirus hat der Freistaat Bayern auf Grundlage von § 28 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) weitreichende Ausgangsbeschränkungen verhängt. Diese gelten seit Samstag, 21.03.2020, 00:00 Uhr, und zunächst für zwei Wochen, also bis Freitag, 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft – dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Die Regelungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte der

Der Betrieb von Anwaltskanzleien ist auch weiterhin möglich; insbesondere beinhalten landesweite Ausgangsbeschränkungen keine generellen Berufsausübungsverbote und auch nicht das Verbot, Mandanten persönlich zu empfangen. Etwas anderes kann im Falle kommunaler Ausgangssperren gelten.

Alle Mitarbeiter können wie gewohnt ihrer Arbeit in den Kanzleiräumen nachgehen, sofern eine Erledigung von zu Hause aus nicht in Betracht kommt. Ein Passierschein wird hierfür nicht benötigt. Allerdings muss bei polizeilichen Kontrollen glaubhaft gemacht werden, dass sich Angestellte auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz befinden. Dies kann beispielsweise durch eine vom Arbeitgeber unterschriebene Bestätigung geschehen. Ein Muster der Bundesrechtsanwaltskammer steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.

Der Kanzleiinhaber sollte die Bestätigung unterzeichnen und abstempeln; der Mitarbeiter sollte sie bei sich führen und bei einer Kontrolle vorzeigen.

Die Entscheidung, ob und ggf. wie der Kanzleibetrieb aufrecht erhalten wird oder ob eine vorübergehende Schließung der Kanzlei erfolgt, trifft nach wie vor der Inhaber. Letzterenfalls wird nochmals auf die notwendige Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO hingewiesen, vor allem im Hinblick auf die Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO, die eine telefonische oder schriftliche Erreichbarkeit erfordert; auch Zustellungen müssen weiterhin möglich sein. Dies gilt auch bei einer Verlagerung der Kanzlei ins Homeoffice.

Informationen zu einer möglichen Ausgangssperre hat die Bundesrechtsanwaltskammer in FAQ-Form veröffentlicht.

Das am 22.03.2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarte Kontaktverbot, wonach unter anderem Ansammlungen von mehr als zwei Personen bundesweit untersagt sind, führt nicht zu weitergehenden Beschränkungen für den Betrieb einer Anwaltskanzlei. Denn es gilt nur für den öffentlichen Raum. Auch der Weg zur Arbeit bleibt weiterhin zulässig, weil eine Ausgangssperre gerade nicht angeordnet werden soll.

Weitere Reaktionen der bayerischen Justiz und des OLG Bamberg

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zwischenzeitlich auf die Corona-Krise reagiert und den bayerischen Gerichten empfohlen, sich auf den Kernbereich ihrer Tätigkeit zu konzentrieren und ihre Verfahren auf die eiligen und dringlichen Fälle zu beschränken. Zudem wurden zahlreiche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ergriffen. Diese entnehmen Sie bitte dem

Das Oberlandesgerichts Bamberg hat zur aktuellen Handhabung des Justizbetriebs eine Pressemitteilung herausgegeben. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass beim Betreten von Gerichtsgebäuden – auch von Rechtsanwälten und Kanzleipersonal – eine Selbstauskunft zu COVID-19 auszufüllen ist, für die ein Formular entwickelt wurde. Beide Dokumente stehen hier zum Download bereit:

Soforthilfeprogramm des Freistaats Bayern für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler

Die Bayerische Staatsregierung hat am 17.03.2020 einen Rettungsschirm für die von der Corona-Krise betroffene Wirtschaft beschlossen. Ziel ist es, die Liquidität von Unternehmen und so viele Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten.

Der Bayerische Schutzschild umfasst das Förderprogramm „Soforthilfe Corona“, das sich an Freiberufler (wie z. B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte), Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern richtet. Die Soforthilfe wird wie folgt gestaffelt: Bis fünf Mitarbeiter 5.000,00 €, bis zehn Mitarbeiter 7.500,00 €, bis 50 Mitarbeiter 15.000,00 € und bis 250 Mitarbeiter 30.000,00 €.

Die Anträge sind bei den jeweiligen Bezirksregierungen zu stellen, von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Bamberg also bei den Regierungen von Unterfranken in Würzburg bzw. Oberfranken in Bayreuth. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen:

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.

Anspruch auf Notbetreuung von Kindern Angehöriger systemrelevanter Berufe

Im Zeitraum der Schließung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen steht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder zu. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/

Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde von der Bayerischen Staatsregierung am 21.03.2020 ausgeweitet. Dazu gehören jetzt unter anderem Personen, die in Einrichtungen beschäftigt sind, welche der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer Bamberg sind davon auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte umfasst, weil diese einen systemrelevanten Beruf ausüben. Die gleiche Meinung vertritt zum Beispiel der Deutsche Anwaltverein.

Eine verbindliche Festlegung ist der Rechtsanwaltskammer freilich nicht möglich.

Den Vordruck einer Erklärung zur Berechtigung zu einer Notbetreuung (Stand 21.03.2020) können Sie hier herunterladen:

Eingeschränkte Erreichbarkeit der RAK-Geschäftsstelle

Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Verständnis dafür gebeten, dass die Kammergeschäftsstelle derzeit nur eingeschränkt erreichbar ist.

Die Telefonzeiten wurden von Montag bis Donnerstag auf 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und am Freitag auf 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr begrenzt. Gleiches gilt grundsätzlich für die Besuchszeiten, wobei darum gebeten wird, von persönlichen Vorsprachen Abstand zu nehmen bzw. die Geschäftsstelle nur nach Voranmeldung aufzusuchen.

Für den allgemeinen Publikumsverkehr ist die Rechtsanwaltskammer bis auf Weiteres geschlossen.

Postsendungen bitten wir vorerst nicht mehr per Gerichtsfach, sondern per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Geschäftsstelle zukommen zu lassen. Vorzugsweise sollte eine elektronische Übermittlung (per beA oder E-Mail) erfolgen.

Aktuelle Informationen auf der Homepage der RAK Bamberg

Die neuesten Meldungen zur Corona-Krise und alle Informationen, die für die Anwaltschaft und den Betrieb von Anwaltskanzleien von Bedeutung sind, finden Sie meist tagesaktuell auf der Kammerhomepage unter www.rakba.de.

Von dort gelangen Sie über einen Link auch zur Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer, die unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/ regelmäßig über neue Entwicklungen berichtet.

Feststellung des Katastrophenfalles in Bayern – keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Betrieb von Anwaltskanzleien

Die Bayerische Staatsregierung hat am 16.03.2020 den Katastrophenfall festgestellt. Damit verbunden ist unter anderem die Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels und diverser Freizeiteinrichtungen, die Einschränkung des Gaststättenbetriebs und das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie in folgenden Dokumenten:

Auf den Betrieb einer Anwaltskanzlei haben diese Beschränkungen keine unmittelbaren Auswirkungen. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt muss unter Abwägung der bestehenden Risiken selbst entscheiden, ob er seine Kanzlei vorläufig schließt, den Mandantenkontakt reduziert oder vorerst keine Maßnahmen ergreift. Mandanten haben weder einen Anspruch auf eine persönliche Besprechung noch ist es einem Rechtsanwalt untersagt, Besprechungstermine zu vergeben. Dies liegt allein im Ermessen des Anwalts.

Im Falle einer vorübergehenden Kanzleischließung, die länger als eine Woche andauert, wird jedoch um Beachtung der Vorgaben des § 53 Abs. 1 BRAO gebeten. Danach hat ein Rechtsanwalt, der länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, für seine Vertretung zu sorgen. Auf die Ursachen des Ausfalls kommt es hierbei nicht an.

Schließung von Gerichten, Absetzung von Gerichtsterminen und Fristverlängerungen

In einer

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass vorläufig bis 31.03.2020 alle mündlichen Verhandlungen ausgesetzt sind.

Andere Gerichte, insbesondere aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Kammerbezirk, haben sich bislang der Kammer gegenüber noch nicht konkret geäußert. Der Chefpräsident des OLG Bamberg, Lothar Schmitt, verwies in einem Telefonat am 17.03.2020 mit dem Präsidenten der RAK Bamberg, Rechtsanwalt Dr. Lothar Schwarz, auf die richterliche Unabhängigkeit, die Anweisungen nicht zuließen. Jede Richterin und jeder Richter müsse eigenverantwortlich entscheiden.

Allerdings sei den Gerichten empfohlen worden, mit Terminsverlegungsgesuchen (§ 227 ZPO) und Fristverlängerungsanträgen (§ 224 Abs. 2 ZPO) großzügig zu verfahren. Entsprechendes gelte bei quarantänebedingten Fristversäumnissen und dadurch notwendigen Wiedereinsetzungsgesuchen. Chefpräsident Schmitt sagte zu, sich für die Beachtung dieser Empfehlungen stark zu machen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit einer

an die Justiz appeliert, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen. Alle Gerichte wurden gebeten, bereits anberaumte, nicht eilbedürftige Termine in Abstimmung mit den Parteivertretern aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Fristen sollten unter Berücksichtigung der aktuellen Situation möglichst großzügig gesetzt, Fristverlängerungsanträge wohlwollend behandelt werden.

Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer und anderer Regionalkammern

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Thema Coronavirus auf ihrer Internetseite unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/ einige Hinweise zur Informationsbeschaffung sowie zahlreiche Links zu folgenden Themen veröffentlicht:

Bitte beachten Sie auch die dortigen berufsrechtlichen Hinweise bzw. Verhaltensempfehlungen im Falle einer Erkrankung oder Verhängung von Quarantänemaßnahmen und sorgen Sie insbesondere für Ihre Vertretung nach § 53 Abs. 1 BRAO, sollten Sie länger als eine Woche daran gehindert ist, Ihren Beruf auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie zudem auf den Internetseiten folgender Rechtsanwaltskammern:

Kammertag am 24.04.2020 – nur die Kammerversammlung findet statt

Der Kammervorstand hat in seiner Sitzung vom 13.03.2020 beschlossen, den Kammertag am Freitag, 24.04.2020, auf die (ordentliche) Kammerversammlung zu beschränken. Neuer Beginn im Würzburger Lehrgangswerk (WLW) in Bamberg, Würzburger Straße 59, ist 15:00 Uhr.

Die für 09:00 Uhr geplante Fortbildungsveranstaltung mit DAV-Präsidentin Edith Kindermann wird ebenso entfallen wie das gemeinsame Mittagessen um 12:00 Uhr, wofür um Verständnis gebeten wird.

Eine Absage auch der Kammerversammlung muss je nach Entwicklung vorbehalten bleiben.

Die Wahl zum Kammervorstand wird dadurch nicht beeinflusst, nachdem die Präsenzwahl durch die Briefwahl ersetzt wurde. Auch die Möglichkeit, die Stimmen noch in der Kammerversammlung abzugeben, bleibt bestehen (sofern sie stattfindet).

Nähere Einzelheiten zum Ablauf der Wahl finden Sie auf der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/die-kammer/vorstand/wahl-des-vorstands-2020/.

Ausbildung und Prüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten

Seit 16.03.2020 ist in Bayern der gesamte Schulbetrieb eingestellt, was vorerst bis einschließlich 19.04.2020 (Ende der Osterferien) der Fall ist. Dies betrifft auch alle Berufsschulen im Bezirk der RAK Bamberg, so dass die Auzubildenden – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit ihrem Ausbilder – die Kanzlei aufzusuchen haben. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Berufsschulen:

Die Abschlussprüfung 2020/II soll nach derzeitigem Stand wie geplant durchgeführt werden, allerdings mit diversen Einschränkungen bei Corona-Infektion oder -Verdacht. Näheres entnehmen Sie bitte den beigefügten

Je nach Entwicklung muss eine Absage der Prüfung vorbehalten bleiben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Berufsschulen keine Prüfungsräume zur Verfügung stellen können und Ersatzräume nicht zu finden sind.

Auf die Bitte der Berufsschulen, die Auszubildenden an den ausgefallenen Schultagen von der „Kanzleipflicht“ zu befreien, wird ausdrücklich hingewiesen. Die Schulen stellen ihren Schülern die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung, um insbesondere den Teilnehmern der Abschlussprüfung zu ermöglichen, im „Eigenstudium“ den Unterrichtsstoff zu erlernen. Dessen Vermittlung kann selbstverständlich auch durch die Ausbilder in der Kanzlei erfolgen, nicht zuletzt im Hnblick auf § 28 BORA.

Die weiteren Prüfungsvorbereitungskurse am 28.03.2020 und 04.04.2020 in Bamberg müssen leider entfallen. Gesonderte Nachrichten an alle Teilnehmer bzw. deren Kanzleien wurden bereits per E-Mail verschickt.

Über die Kurse in Würzburg am 18.04.2020 und 25.04.2020 kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden. Bitte beachten Sie hierzu die Veröffentlichungen auf der Kammerhomapage unter https://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/pruefungsvorbereitungskurse/.

Eingeschränkter Besucherverkehr in den JVAen Bamberg und Kronach

Der Direktor der Justizvollzugsanstalten Bamberg und Kronach hat alle Rechtsanwälte gebeten, ihre Besuche auf das notwendige Maß zu beschränken. Zudem werden auch Rechtsanwälten bei Einlass in die JVA einige Fragen gestellt, um das Infektionsrisiko einschätzen zu können; ein erhöhtes Risiko kann zum Schutz der Gesundheit der Insaßen zur Zurückweisung führen. Die Verteidigerrechte sollen aber so weit wie möglich gewahrt werden.

Es wird um Beachtung und Verständnis gebeten.

Geschäftsstelle der RAK Bamberg bleibt bis auf Weiteres erreichbar

Die Kammergeschäftsstelle wird auch weiterhin für alle Kammermitglieder erreichbar sein, insbesondere telefonisch, per Telefax, per E-Mail und per beA. Allerdings wurden von Montag bis Donnerstag die Geschäftszeiten auf 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (statt 17:00 Uhr) beschränkt. Um Beachtung wird gebeten.

Von persönlichen Vorsprachen in den Räumen der Geschäftsstelle bitten wir aus Sicherheitsgründen bis auf Weiteres abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.