Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Deutsche Bundestag am 27.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, das nachfolgend zum Download bereit steht. Es ist am 30.03.2020 in Kraft getreten.

In erster Linie erfolgen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 1 bis 3), durch die im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine bessere Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen erreicht werden soll. Unter anderem werden dem Bundesministerium für Gesundheit zusätzliche Kompetenzen eingeräumt, um im Krisenmanagement bundesweit schneller reagieren zu können (§ 5 Abs. 2 IfSG n. F.).

Desweiteren können Eltern, die bei einer vorübergehenden behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen oder einem Betretungsverbot einen Verdienstausfall aufgrund der notwendigen Betreuung erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten (§ 56 Abs. 1a IfSG n. F.).