BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BayIfSMV ab

Mit Beschluss vom 07.04.2020 hat es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27.03.2020 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die geschützten Freiheiten und beschränken die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie sind jedoch im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und des Todes von Menschen nicht in einem Maße untragbar, dass ausnahmsweise eine geltende Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden muss.

Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit wiegen weniger schwer als der Schutz von Leben und Gesundheit, zu dem der Staat ebenfalls verpflichtet ist. Dies umso mehr als die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind, im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-und-die-justiz/rechtsprechungsuebersicht/.