Ausgangsbeschränkungen in Bayern – Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Im 5. Sondernewsletter vom 16.04.2020 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Ausgangsbeschränkungen in Bayern im Wesentlichen bis einschließlich 03.05.2020 verlängert wurden. Die zugrunde liegenden Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen stehen nachfolgend zum Download bereit.

Bitte beachten Sie § 2 Abs. 7 der zweiten BayIfSMV, wonach in Dienstleistungsbetrieben unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten dürfen. Dies könnte auch für Anwaltskanzleien gelten (nähere Erkenntnisse liegen insoweit noch nicht vor).

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Rechtsanwälte finden Sie in dieser Liste unter Ziffer 1. bei den Freien Berufen. Zu den Mandanten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; ggf. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (vgl. Ziffern 3. und 4.).