Verfassungsbeschwerde gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht zur Entscheidung angenommen

Mit Beschluss vom 18.04.2020 (Az. 1 BvR 829/20) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand waren die Ausgangsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV, wonach die eigene Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden darf, sowie die Bußgeldbewehrung nach § 5 Nr. 9 BayIfSMV.

Das Gericht sah die Verfassungsbeschwerde als unzulässig an, weil sie den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht gerecht werde. Denn der Beschwerdeführer sei gehalten gewesen, zuvor beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 und 6 VwGO i. V. m. 5 BayAGVwGO einen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Regelungen der Verordnung zu stellen. Wegen dieser auch mit Eilrechtsschutz verbundenen Möglichkeit drohe ihm kein schwerer und unzumutbarer Nachteil mit Blick auf die Bußgeldbewehrung der Ausgangsbeschränkung.

Die Begrüdung im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem Beschluss.

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