Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden nur geringfügig gelockert – Betrieb einer Anwaltskanzlei ist weiterhin möglich

Im Anschuss an die Beratungsgespräche von Bund und Ländern hat die Bayerische Staatsregierung am 16.04.2020 beschlossen, die bestehenden Ausgangsbeschränkungen nochmals zu verlängern, vorerst bis einschließlich Sonntag, 03.05.2020.

Lockerungen wird es im Gegensatz zu anderen Bundesländern in Bayern kaum geben. Physische Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes sind weiterhin zu vermeiden – allerdings sind Treffen mit einer Person zukünftig erlaubt; wenn möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§ 4 Abs. 1 BayIfSMV bzw. § 5 Abs. 1 2. BayIfSMV). Veranstaltungen und Versammlungen bleiben untersagt (§ 1 Abs. 1 BayIfSMV / 2. BayIfSMV), ebenso der Betrieb nicht notwendiger Einrichtungen und von Gaststätten (§ 2 Abs. 1 und 2 BayIfSMV / 2. BayIfSMV). Das Betreten von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen ist grundsätzlich verboten (§ 3 BayIfSMV / 2. BayIfSMV).

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist weiterhin nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (§ 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV bzw. § 5 Abs. 2 und 3 2. BayIfSMV). Dazu gehört die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, so dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Kanzleibetrieb aufrecht erhalten können. Persönliche Besprechungen mit Mandanten sollten aber vermieden werden, weil der Besuch des Anwalts möglicherweise nicht als triftiger Grund anerkannt wird. In den FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird die Frage, ob Anwälte ihre Mandanten noch beraten dürfen, unverändert wie folgt beantwortet:

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. digital oder telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen, Mitarbeitern und Mandanten ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Kanzleien und Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen von Mandaten aufgesucht werden.

Die Notbetreuung von Kindern während der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen soll ab 27.04.2020 ausgeweitet werden, insbesondere für Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, und für Alleinerziehende (wir werden weiter berichten).

Eine generelle Verpflichtung zum Tragen von Atem- oder Alltagsschutzmasken besteht weiterhin nicht; sie werden jedoch im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.

Näheres zu den beschlossenen Maßnahmen von Bund und Ländern entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Dokument.