Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) und weitere Gesetze mit Bezug auf COVID 19 in Kraft getreten

Am 29.05.2020 ist (zum Großteil) das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet neben Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur sozialen Sicherung auch das vormals eigenständige Gesetzesvorhaben zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) und steht nachfolgend zum Download bereit.

Durch Änderungen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren (§ 114 ArbGG n. F. und § 211 SGG n. F.) soll die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen gewährleistet werden. So wird – befristet bis 01.01.2021 – vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels zeitgleicher Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen bzw. teilnehmen können, wenn ihnen das persönliche Erscheinen an der Gerichtsstelle aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist. Zudem soll von der Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen nach § 128a ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren und nach § 110a SGG im Sozialgerichtsverfahren Gebrauch gemacht werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den Nachrichten aus Berlin (Ausgabe 8/2020 vom 20.05.2020) der Bundesrechtsanwaltskammer.

Ebenfalls am 29.05.2020 in Kraft getreten sind folgende Gesetze mit Bezug auf COVID 19: