Mit Wirkung ab 18.05.2020 wurden die in Bayern verhängten Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weiter gelockert. Die geänderte Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV), gültig vom 18.05.2020 (in Teilen ab 16.05. bzw. 20.05.2020) bis 29.05.2020, sieht u. a. Folgendes vor:
- Maskenpflicht auch im öffentlichen Personenfernverkehr inkl. Flugzeugen (§ 8 S. 1 n. F. der 4. BayIfSMV).
- Der Spiel- und Wettkampfbetrieb in Profiligen (insb. 1. und 2. Fußball-Bundesliga) und im DFB-Pokal ist unter strengen Vorgaben wieder zulässig (§ 9 Abs. 3 n. F. der 4. BayIfSMV).
- Gastronomie und Hotelerie: Bierkeller, Biergärten, Restaurants und Bars dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen, allerding nur von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr (§ 13 Abs. 4 n. F. der 4. BayIfSMV) – ab 02.06.2020 bis 22:00 Uhr. Seit 25.05.2020 ist von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr auch der Gaststättenbetrieb im Innenraum möglich (§ 13 Abs. 5 n. F. der 4. BayIfSMV). Ein geregelter Hotelbetrieb soll ab 30.05.2020 folgen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist aber grundsätzlich verpflichtend.
Weitere Informationen und die aktuellen Vorschriften im Einzelnen finden Sie hier:
Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.05.2020Herunterladen
Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20.05.2020Herunterladen
Änderung der Bekanntmachung „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“ vom 25.05.2020Herunterladen
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte es am 15.05.2020 abgelehnt, die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug zu setzen. Näheres entnehmen Sie bitte der