Maskenpflicht in Bayern in Ladengeschäften und im ÖPNV seit 27.04.2020 – nicht in Anwaltskanzleien und bei Gericht

Seit 27.04.2020 gilt in Bayern eine Maskenpflicht in Ladengeschäften (auch in denjenigen, die zuvor schon geöffnet waren, wie z. B. Lebensmittelgeschäfte) und im öffentlichen Personennahverkehr (auch in Taxen und bei Fahrten mit Fahrdienstleistern sowie beim Warten an Haltestellen oder Bahnhöfen). Personal und Kunden ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (bis 26.04.2020 war dies lediglich empfohlen worden). Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet, in der Regel von 150,00 €.

Die Maskenpflicht war ursprünglich bis 03.05.2020 begrenzt, wurde mit Erlass der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 zwischenzeitlich aber bis 10.05.2020 verlängert.

Anwaltskanzleien sind keine Ladengeschäfte, so dass weder Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter/innen noch Mandanten und sonstige Besucher eine Schutzmaske tragen müssen. Allerdings ist § 4 Abs. 5 S. 1 und 2 der 3. BayIfSMV zu beachten, wonach in Dienstleistungsbetrieben unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten dürfen.

Auch in Gerichtsverhandlungen ist eine Schutzmaske nicht generell vorgeschrieben. Allerdings können einzelne Gericht gesonderte Vorgaben machen, die es einzuhalten gilt.

Näheres zur Maskenpflicht entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie den nachstehenden Verordnungen und dem neuen Bußgeldkatalog (gültig seit 27.04.2020).

Keine generelle Maskenpflicht besteht auch in den Berufsschulen. Das Bayerische Ministerium für Unterricht und Kultus empfiehlt jedoch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zumindest bei der Ankunft im Schulgebäude und beim Toilettengang. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs des Ministeriums unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html.