BRAK setzt sich für die Anpassung der Antragsvoraussetzungen bei den Corona-Soforthilfen ein

Im Zuge der Diskussion um ein Corona-Steuerhilfegesetz hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer für eine angemessene Berücksichtigung der Anwaltschaft bei den Corona-Sorforthilfen eingesetzt.

Wie sich im Laufe der letzten Wochen herausgestellt hat, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der staatlichen Unterstützung kaum profitieren. Denn trotz des schon jetzt spürbaren Rückgangs von Neumandaten werden sich Liquiditätseinbußen häufig erst in einigen Monaten einstellen, weil teilweise noch Einnahmen aus Vorschüssen oder bereits bearbeiteten Mandaten verzeichnet werden. Insofern können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte derzeit (noch) nicht effektiv darlegen, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um aktuelle Verbindlichkeiten zu decken. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Soforthilfe sind damit faktisch nicht zu erfüllen.

Nach Vorschlag der BRAK sollte es ausreichen, den Rückgang der Aufträge (unter Angabe des Streitwerts oder der erwarteten Gebührenhöhe) seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu den Vormonaten um ein bestimmtes Maß konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Befristung der Corona-Hilfen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollte ausgesetzt werden.

Näheres entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten: