Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 – weitere Lockerungen bei Versammlungen und Betriebsuntersagungen

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die bis 03.05.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 zu verlängern. Hierzu wurde am 01.05.2020 eine dritte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) erlassen, die ab 04.05.2020 aber auch weitere Lockerungen vorsieht. Insbesondere sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt:

  • Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften (§ 2 der 3. BayIfSMV)
  • Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (§ 3 der 3. BayIfSMV)
  • Der Betrieb von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels (§ 4 Abs. 4 der 3. BayIfSMV) einschließlich Friseur- und Fußpflegebetrieben (§ 4 Abs. 5 S. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 2. und 3. der 3. BayIfSMV)

Allerdings ist zum Teil das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben, sei es für die Teilnehmer von Gottesdiensten (§ 2 S. 1 Nr. 2. der 3. BayIfSMV) oder für das Personal und die Kunden von Geschäften (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nrn. 3. und 4. i. V. m. Abs. 5 S. 3 der 3. BayIfSMV). Diese Verpflichtung gilt fortan auch für die Schülerbeförderung im ÖPNV (§ 8 der 3. BayIfSMV).

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten: