Weitere Entscheidung des BayVerfGH zur Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

In einem Popularklageverfahren (Az. Vf. 34-VII-20) hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 08.06.2020 im Wesentlichen abgelehnt, die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Lediglich die Bußgeldregelung in § 21 Nr. 7 der 5. BayIfSMV wurde vorläufig gekippt.

Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.