Bayern hebt Ausgangsbeschränkungen auf, Kontaktbeschränkungen bleiben – Auswirkungen auf Anwaltskanzleien

Seit 06.05.2020 sind in Bayern die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen entfallen. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und das Distanzgebot gelten nach einem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 05.05.2020 allerdings fort. Einzelheiten (auch zu den neuen Bußgeldern) entnehmen Sie bitte

Zu den wichtigsten Regelungen gehören:

  • Das allgemeine Abstandsgebot (§ 1 Abs. 1 der 4. BayIfSMV)
  • Die Maskenpflicht (§§ 1 Abs. 2 und 8 der 4. BayIfSMV)
  • Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum (§§ 2 und 3 der 4. BayIfSMV)
  • Spezielle Besuchsverbote (§ 4 der 4. BayIfSMV)
  • Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbote – mit Ausnahmen (§§ 5 bis 7 der 4. BayIfSMV)
  • Vorschriften für Sport, Spielplätze und Freizeiteinrichtungen (§§ 9 bis 11 der 4. BayIfSMV)

Seit 11.05.2020 dürfen auch alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe wieder öffnen, unabhängig von ihrer Größe, wenn auch unter Auflagen wie z. B. dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und dem Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Kunden (vgl. § 12 der 4. BayIfSMV).

Die Öffnung der Gastronomie ist im Außenbereich für 18.05.2020 und im Innenbereich für 25.05.2020 vorgesehen. Hotels und Tourismusangebote sollen am 30.05.2020 folgen.

Die neuen Regelungen wirken sich auch auf den Betrieb von Anwaltskanzleien aus. Folgendes ist zu beachten:

  • Mandantinnen und Mandanten können ihren Anwalt wieder ohne Einschränkungen aufsuchen; ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung ist nicht mehr erforderlich, so dass auch kein dringender und unaufschiebbarer Fall für den Anwaltstermin vorliegen muss.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können (wie schon bislang) persönliche Besprechungen mit ihren Mandantinnen und Mandanten (und mit Dritten) führen, müssen aber gewisse Vorgaben zum Hygieneschutz beachten. Dazu gehört die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m (§ 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der 4. BayIfSMV).
  • Ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung obilgatorisch ist, bleibt derzeit noch unklar. Die 4. BayIfSMV sieht für “Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr” vor, dass sowohl für das Personal als auch für die Kunden und ihre Begleitpersonen eine Maskenpflicht gilt, die nur dann entfällt, wenn die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (§ 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der 4. BayIfSMV). Auch wenn die Kammer eine Anwaltskanzlei nicht als “Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr” betrachtet, ist eine eindeutige Aussage nicht möglich. Denn auch die neuen FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration enthalten keine Antwort auf diese Frage (allerdings ist dort von “Einzelhandel” die Rede, worunter eine Anwaltskanzlei wohl nicht subsumiert werden kann).