Verkaufsflächenregelung nach § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV entspricht nicht dem Gleichheitssatz

Mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 20 NE 20.793) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Regelung in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV, wonach Geschäfte nur dann wieder öffnen dürfen, wenn ihre Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Denn in bestimmten Branchen wie zum Beispiel dem Buchhandel gilt die Beschränkung nicht. Näheres entnehmen Sie bitte der

Die Bayerische Staatsregierung hat die Entscheidung zum Anlass genommen, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu ändern. Schon seit 29.04.2020 gilt, dass auch größere Geschäfte wieder betrieben werden dürfen, wenn ihre tatsächlich für Kunden zugängliche Verkaufsfläche auf maximal 800 qm begrenzt ist, beispielsweise durch Absperrungen. Die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 regelt nunmehr die Details.

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Schon am 29.04.2020 hatte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvQ 47/20) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Andere (Ober-) Verwaltungsgerichte in Deutschland haben bereits abweichend entschieden; eine bundeseinheitliche Rechtsprechung gibt es daher nicht.