Ausgangsbeschränkungen in Bayern – Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Verfassungsbeschwerde gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht zur Entscheidung angenommen

Sonderförderung des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds

Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden nur geringfügig gelockert – Betrieb einer Anwaltskanzlei ist weiterhin möglich

Berufsschulunterricht in Bayern ab 27.04. oder 11.05.2020 – Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten findet statt

Schutzmaßnahmen bei Gerichtsverhandlungen im OLG-Bezirk Bamberg

Kammerversammlung am 24.04.2020 wegen der Corona-Krise verlegt

Online-Umfrage der BRAK zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Anwaltschaft

BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BayIfSMV ab

BayVGH lehnt Eilantrag gegen Verbot des Gottesdienstbesuches ab

VG Berlin: Verlassen der eigenen Wohnung zum Besuch eines Rechtsanwalts nur in dringenden Fällen zulässig

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Berufsausbildung in den Freien Berufen

Verzögerte Sachbearbeitung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Soforthilfe des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Ausgangsbeschränkungen in Bayern bis 19.04.2020 verlängert

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020

Hinweise des Amtsgerichts Bamberg zum Kindesumgang während der Corona-Krise

Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts in Zeiten der Corona-Krise

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern

Weitere Hilfen für finanziell angeschlagene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Corona-Krise und Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Informationen des Landesjustizprüfungsamts zur Stationsausbildung von Rechtsreferendaren

Atemschutzmasken gesucht

Ausgangsbeschränkungen in Bayern – Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Im 5. Sondernewsletter vom 16.04.2020 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Ausgangsbeschränkungen in Bayern im Wesentlichen bis einschließlich 03.05.2020 verlängert wurden. Die zugrunde liegenden Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen stehen nachfolgend zum Download bereit.

Bitte beachten Sie § 2 Abs. 7 der zweiten BayIfSMV, wonach in Dienstleistungsbetrieben unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten dürfen. Dies könnte auch für Anwaltskanzleien gelten (nähere Erkenntnisse liegen insoweit noch nicht vor).

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Rechtsanwälte finden Sie in dieser Liste unter Ziffer 1. bei den Freien Berufen. Zu den Mandanten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; ggf. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (vgl. Ziffern 3. und 4.).

Verfassungsbeschwerde gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht zur Entscheidung angenommen

Mit Beschluss vom 18.04.2020 (Az. 1 BvR 829/20) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand waren die Ausgangsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV, wonach die eigene Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden darf, sowie die Bußgeldbewehrung nach § 5 Nr. 9 BayIfSMV.

Das Gericht sah die Verfassungsbeschwerde als unzulässig an, weil sie den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht gerecht werde. Denn der Beschwerdeführer sei gehalten gewesen, zuvor beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 und 6 VwGO i. V. m. 5 BayAGVwGO einen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Regelungen der Verordnung zu stellen. Wegen dieser auch mit Eilrechtsschutz verbundenen Möglichkeit drohe ihm kein schwerer und unzumutbarer Nachteil mit Blick auf die Bußgeldbewehrung der Ausgangsbeschränkung.

Die Begrüdung im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem Beschluss.

Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Corona-Landesverordnungen finden Sie nachstehend.

Sonderförderung des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds

Der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds stellt zur finanziellen Unterstützung der von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Menschen und Organisationen eine Sonderförderung von insgesamt 373.000,00 € bereit. Diese können auch Freiberufler in Anspruch nehmen, die sich in den vergangenen Jahren maßgeblich für die Verbesserung der deutsch-tschechischen Beziehungen eingesetzt haben und welche die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise empfindlich zu spüren bekommen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden nur geringfügig gelockert – Betrieb einer Anwaltskanzlei ist weiterhin möglich

Im Anschuss an die Beratungsgespräche von Bund und Ländern hat die Bayerische Staatsregierung am 16.04.2020 beschlossen, die bestehenden Ausgangsbeschränkungen nochmals zu verlängern, vorerst bis einschließlich Sonntag, 03.05.2020.

Lockerungen wird es im Gegensatz zu anderen Bundesländern in Bayern kaum geben. Physische Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes sind weiterhin zu vermeiden – allerdings sind Treffen mit einer Person zukünftig erlaubt; wenn möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§ 4 Abs. 1 BayIfSMV bzw. § 5 Abs. 1 2. BayIfSMV). Veranstaltungen und Versammlungen bleiben untersagt (§ 1 Abs. 1 BayIfSMV / 2. BayIfSMV), ebenso der Betrieb nicht notwendiger Einrichtungen und von Gaststätten (§ 2 Abs. 1 und 2 BayIfSMV / 2. BayIfSMV). Das Betreten von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen ist grundsätzlich verboten (§ 3 BayIfSMV / 2. BayIfSMV).

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist weiterhin nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (§ 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV bzw. § 5 Abs. 2 und 3 2. BayIfSMV). Dazu gehört die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, so dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Kanzleibetrieb aufrecht erhalten können. Persönliche Besprechungen mit Mandanten sollten aber vermieden werden, weil der Besuch des Anwalts möglicherweise nicht als triftiger Grund anerkannt wird. In den FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird die Frage, ob Anwälte ihre Mandanten noch beraten dürfen, unverändert wie folgt beantwortet:

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. digital oder telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen, Mitarbeitern und Mandanten ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Kanzleien und Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen von Mandaten aufgesucht werden.

Die Notbetreuung von Kindern während der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen soll ab 27.04.2020 ausgeweitet werden, insbesondere für Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, und für Alleinerziehende (wir werden weiter berichten).

Eine generelle Verpflichtung zum Tragen von Atem- oder Alltagsschutzmasken besteht weiterhin nicht; sie werden jedoch im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.

Näheres zu den beschlossenen Maßnahmen von Bund und Ländern entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Dokument.

Berufsschulunterricht in Bayern ab 27.04. oder 11.05.2020 – Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten findet statt

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, den Schulunterricht in Bayern ab Montag, 27.04.2020, schrittweise wieder hochzufahren. Beginnen sollen zunächst die Prüfungsvorbereitungen in den Abschlussklassen. Ab 11.05.2020 sollen dann auch die Anschlussklassen zum Unterricht zurückkehren. Durch maximal halbe Klassenstärke (10 bis 15 Schüler) soll in den Klassenzimmern ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Schülern gewährleistet sein.

Zur Situation an den Berufsschulen im Kammerbezirk werden wir in Kürze noch gesondert informieren. Dies betrifft insbesondere die Frage, wann für wen eine Aufnahme des Unterrichts erfolgen wird.

Die Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten im Sommer 2020 sollte planmäßig stattfinden können. Dies gilt auch für die schriftliche Prüfung am 12.05. und 14.05.2020, selbst wenn bis dorthin noch kein Unterricht möglich wäre. Entscheidend ist, dass die Berufsschulen ihre Türen öffnen und ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

Alle Prüfungsteilnehmer/innen sollten sich aber darauf einstellen, dass gewisse Vorgaben einzuhalten sind. Beispielsweise ist eine Maskenpflicht nicht auszuschließen, weshalb die Anschaffung zumindest von Alltagsmasken empfohlen wird. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Hinweise der Rechtsanwaltskammer Bamberg unverändert.

Schutzmaßnahmen bei Gerichtsverhandlungen im OLG-Bezirk Bamberg

Im Rahmen des ständigen Informationsaustausches mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Bamberg, Rechtsanwalt Dr. Lothar Schwarz, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg, Lothar Schmitt, bekannt gegeben, dass zum Schutz der Teilnehmer von Gerichtsverhandlungen vor einer Übertragung des Coronavirus in den Sitzungssälen Kunststoffscheiben vor den Richterinnen und Richtern sowie vor den weiteren Beteiligten installiert werden.

Zwischen den Rechtsanwälten und ihren Mandanten ist diese Maßnahme nicht beabsichtigt. Denn die direkte Kommunikation während der Verhandlung soll durch Trennscheiben nicht erschwert werden. Allerdings sollten alle Kolleginnen und Kollegen, soweit räumlich möglich, einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten und gegebenenfalls – wie auch die Mandanten – Atem- bzw. Alltagsschutzmasken tragen.

Um entsprechende Beachtung wird gebeten.

Kammerversammlung am 24.04.2020 wegen der Corona-Krise verlegt

Wegen der anhaltenden Corona-Krise hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg beschlossen, nach der Informationsveranstaltung am Vormittag jetzt auch die für den Nachmittag des 24.04.2020 geplante Kammerversammlung zu verlegen. Unabhängig von einer eventuellen Lockerung der bestehenden Ausgangsbeschränkungen steht die Gesundheit jedes einzelnen Kammermitglieds an erster Stelle, die bei einer Veranstaltung von der Größe der Mitgliederversammlung nicht gewährleistet werden kann. Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Verständnis gebeten.

Selbstverständlich wird die ordentliche Kammerversammlung auch im Jahre 2020 stattfinden. Allerdings wird der Vorstand vor einer Neuterminierung die Entwicklung der Corona-Krise abwarten und zu gegebener Zeit entscheiden, wann sie ohne Risiko durchgeführt werden kann. Eine Einladung wird rechtzeitig im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ erfolgen. Auch im Newsletter werden wir hierüber informieren.

Die Wahl zum Kammervorstand wird durch die Absage der Kammerversammlung nicht beeinträchtigt. Eine Stimmabgabe ist weiterhin bis Freitag, 24.04.2020, 17:00 Uhr, möglich. Auf den Beitrag im Newsletter von März 2020 wird verwiesen.

Online-Umfrage der BRAK zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer bittet alle Kolleginnen und Kollegen, bis 20.04.2020 an einer Online-Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Krise teilzunehmen. Sie möchte dadurch besser abschätzen können, in welchen Bereichen die deutsche Anwaltschaft derzeit am meisten rechts- und berufspolitische Unterstützung benötigt.

Die Umfrage ist hier erreichbar und nimmt nur wenige Minuten Zeit in Anspruch. Alle Daten werden anonymisiert erhoben. Die Ergebnisse wird die BRAK nach Bundesländern differenziert zur Verfügung stellen.

BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BayIfSMV ab

Mit Beschluss vom 07.04.2020 hat es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27.03.2020 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die geschützten Freiheiten und beschränken die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie sind jedoch im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und des Todes von Menschen nicht in einem Maße untragbar, dass ausnahmsweise eine geltende Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden muss.

Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit wiegen weniger schwer als der Schutz von Leben und Gesundheit, zu dem der Staat ebenfalls verpflichtet ist. Dies umso mehr als die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind, im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-und-die-justiz/rechtsprechungsuebersicht/.

BayVGH lehnt Eilantrag gegen Verbot des Gottesdienstbesuches ab

Mit Beschluss vom 09.04.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-menverordnung vom 27.03.2020 abgelehnt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

VG Berlin: Verlassen der eigenen Wohnung zum Besuch eines Rechtsanwalts nur in dringenden Fällen zulässig

Ähnlich wie der Freistaat Bayern hat auch das Land Berlin zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine Ausgangsbeschränkung verhängt, wonach Mandanten die Kanzleiräume ihres Rechtsanwalts nur in dringend erforderlichen Fällen aufsuchen dürfen. Andernfalls verstoßen sie gegen das Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen.

Mit Beschluss vom 02.04.2020 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag eines Rechtsanwalts gegen diese Regelung zurückgewiesen. Das Gericht sah hierin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Die geringfügige Beeinträchtigung sei angesichts des Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt.

Nähere Informationen zu dieser Entscheidung entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung vom 03.04.2020.

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Berufsausbildung in den Freien Berufen

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat eine FAQ-Liste veröffentlicht, in der mögliche Problemfelder wegen der Corona-Krise im Bereich der Berufsausbildung in den Freien Berufen zusammengstellt werden. Diese steht nachfolgend zum Download bereit. Sie betrifft auch die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten.

Verzögerte Sachbearbeitung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Mit

hat das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Schwerbehindertenrechts, des Sozialen Entschädigungsrechts und des Bayerischen Blindengeldgesetzes wegen der Corona-Pandemie zu Verzögerungen bei der Sachbearbeitung kommen kann.

Bitte beachten Sie die Hinweise und Empfehlungen.

Soforthilfe des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Auch Freiberufler wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können seit 30.03.2020 die Corona-Soforthilfe des Bundes (wir haben im 3. Sondernewsletter von März 2020 hierüber berichtet) beantragen.

Die Antragstellung erfolgt für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Das dort zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular gilt auch für Anträge auf Soforthilfe aus dem Förderprogramm des Freistaats Bayern. Eine Antragstellung per Post oder mit Hilfe einer PDF-Datei ist nicht (mehr) möglich.

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 einzureichen.

Ausgangsbeschränkungen in Bayern bis 19.04.2020 verlängert

Die Bayerische Staatsregierung hat die seit 21.03.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen, die zunächst bis 03.04.2020, 24:00 Uhr, befristet waren, bis einschließlich Sonntag, 19.04.2020, 24:00 Uhr, verlängert. Ausweitungen wurden allerdings nicht beschlossen.

Die derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen sowie die weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Corona-Pandemie ergeben sich aus der

Die Rechtmäßigkeit der Ausgangsbeschränkungen wurde vorläufig sowohl vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Eilverfahren bestätigt. Die Richter lehnten es ab, die Regelungen durch einstweilige Anordnungen außer Vollzug zu setzen. Näheres entnehmen Sie bitte den Pressemitteilungen.

Die Ausübung der Anwaltstätigkeit bleibt grundsätzlich erlaubt; auch persönliche Besprechungen mit Mandanten sind weiterhin zulässig (wenn auch nicht zu empfehlen).

Problematisch ist allerdings, ob Mandanten zum Zwecke des Besuchs einer Anwaltskanzlei ihre Wohnung verlassen dürfen oder damit gegen die Ausgangsbeschränkungen verstoßen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet auf seiner Internetseite unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ die Frage, ob Anwälte (oder Steuerberater) Mandanten noch beraten dürfen, wie folgt:

“Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen.”

Daran sollten sich alle Kolleginnen und Kollegen orientieren.

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Zur Durchsetzung der verhängten Ausgangsbeschränkungen haben die Bayerischen Staatsministerien des Inneren, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege am 27.03.2020 einen

erlassen. Er dient den zuständigen Verwaltungsbehörden als Richtlinie bei Ordnungswidrigkeiten insbesondere durch Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen vom 13.03., 16.03., 17.03. und 20.03.2020.

Bußgelder in Höhe eines Regelsatzes von 150,00 € werden beispielsweise verhängt bei Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 m und beim Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe.

Der Verstoß gegen die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 („Betriebsstätten“) kann sogar eine Straftat im Sinne von § 75 IfSG bedeuten.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020

Teilweise rückwirkend zum 01.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (Artikel 1)
  • Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2)
  • Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (Artikel 3 und 4)
  • Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 5)

Das Gesetz steht nachfolgend zum Dowload bereit.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Deutsche Bundestag am 27.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, das nachfolgend zum Download bereit steht. Es ist am 30.03.2020 in Kraft getreten.

In erster Linie erfolgen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 1 bis 3), durch die im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine bessere Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen erreicht werden soll. Unter anderem werden dem Bundesministerium für Gesundheit zusätzliche Kompetenzen eingeräumt, um im Krisenmanagement bundesweit schneller reagieren zu können (§ 5 Abs. 2 IfSG n. F.).

Desweiteren können Eltern, die bei einer vorübergehenden behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen oder einem Betretungsverbot einen Verdienstausfall aufgrund der notwendigen Betreuung erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten (§ 56 Abs. 1a IfSG n. F.).

Hinweise des Amtsgerichts Bamberg zum Kindesumgang während der Corona-Krise

Das Amtsgericht Bamberg hat darauf hingewiesen, dass ein Umgangstitel grundsätzlich auch in Zeiten der Corona-Krise seine Gültigkeit behält und daher umzusetzen ist. Er kann nur durch Einvernehmen beider Elternteile oder durch das Gericht abgeändert werden.

Näheres entnehmen Sie bitte dem

Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts in Zeiten der Corona-Krise

Auch das Deutsche Anwaltsinstitut hat auf die Corona-Krise reagiert und bietet viele seiner angekündigten Präsenzveranstaltungen jetzt online als Live-Vorträge im gleichen Zeitumfang an. Damit haben alle Fachanwältinnen und Fachanwälte die Möglichkeit, ihre Pflichtfortbildung nach § 15 Abs. 2 FAO zu absolvieren.

Zudem steht allen Kammermitgliedern das vielfältige Angebot des DAI eLearning Centers mit über 150 weiteren Online-Kursen und -Vorträgen offen. Dieses kann als Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO in einem Umfang von 5 Zeitstunden genutzt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des DAI unter https://www.anwaltsinstitut.de/ sowie den nachfolgenden Dokumenten.

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern

Der Verband Freier Berufe in Bayern (VFB) hat auf seiner Internetseite unter https://www.freieberufe-bayern.de zahlreiche Informationen zur Corona-Pandemie zusammengestellt. Dort erfahren Sie unter anderem alles Wesentliche über

  • finanzielle Hilfsmaßnahmen,
  • Betriebe, die weiterhin öffnen dürfen und
  • arbeitsrechtliche Fragen.

Die immer wieder gestellte Frage, ob Kunden (Mandanten) die geöffneten Betriebe (Kanzleien) trotz Ausgangsbeschränkung aufsuchen dürfen, wird wie folgt beantwortet:

Privatkunden können die zulässigerweise geöffneten Betriebe nur dann aufsuchen, wenn sie einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses im Sinne der Verordnung des StMGP zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie haben, also insbesondere, wenn es um die Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs geht oder sonst ein wichtiger und unaufschiebbarer Grund besteht. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden. Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln) zu beachten.

Weitere Hilfen für finanziell angeschlagene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Nach dem Soforthilfeprogramm des Freistaats Bayern für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler (wir haben im 2. Sondernewsletter von März 2020 hierüber berichtet) wird jetzt auch der Bund Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige – auch Angehörige der Freien Berufe – mit bis zu zehn Beschäftigten finanziell unterstützen. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000,00 € für drei Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000,00 € für drei Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Bei den Zuschüssen handelt es sich nicht um Kredite, so dass eine Rückzahlung nicht erfolgen muss. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

und der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

Damit können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte akute Liquiditätsengpässe überwinden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder bzw. Kommunen.

Die nachfolgende Übersicht (Stand 24.03.2020) über die bislang von Bund und Ländern zugesagten Corona-Soforthilfen hat die Bundesrechtsanwaltskammer auch auf ihrer Internetseite unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/ veröffentlicht.

Corona-Krise und Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg beabsichtigt angesichts der Umstände im Hinblick auf die Dynamik des Coronavirus derzeit nicht, die Verpflichtung zur Fortbildung nach § 15 FAO in diesem Kalenderjahr auszusetzen. Denn Fortbildung ist auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen möglich.

Seien Sie dennoch versichert, dass die zuständigen Gremien der Rechtsanwaltskammer die aktuelle Situation im Einzelfall und bei Anwendung des § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sorgfältig berücksichtigen werden.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/.

Auf die Kooperation der Rechtsanwaltskammer Bamberg mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI), auch auf dem Gebiet der Online-Fortbildung, wird nochmals hingewiesen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/fortbildung/fremde-veranstaltungen/.

Informationen des Landesjustizprüfungsamts zur Stationsausbildung von Rechtsreferendaren

Das Landesjustizprüfungsamt hat am 24.03.2020 Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die praktische Stationsausbildung von Rechtsreferendaren übermittelt, insbesondere im Hinblick auf die im April 2020 beginnende Rechtsanwaltspflichtstation. Diese finden Sie in nachfolgenden Dokumenten.

Atemschutzmasken gesucht

Der Verband Freier Berufe in Bayern hat alle Freiberufler darum gebeten, Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, die in den bayerischen Krankhäusern und Pflegeeinrichtungen dringend benötigt werden, sei es als Spende oder bei größeren Mengen gegen Bezahlung. Die Schutzmasken müssen den Schutzstandard FFP der Stufen 2 und 3 erfüllen, was sowohl auf den Materialien selbst aufgedruckt als auch den Lieferscheinen zu entnehmen ist.

Rückmeldungen werden erbeten an das Bayerische Wirtschaftsministerium, Dr. Hans Niggl, Tel. 089/2162-2659, E-Mail: johann.niggl@stmwi.bayern.de. Bitte setzen Sie den VFB im Falle einer E-Mail in „cc“ (eluetz@freieberufe-bayern.de).

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!