Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern e.V.

Pressemitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg

Pressemitteilungen des Bayerischen Landessozialgerichts

Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts

Verwaltungsgebührenordnung der RAK Bamberg geändert

Neue beA-Version 3.8.2 ausgerollt – Aktualisierung der beA-Client-Security

Elektronischer Rechtsverkehr – aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach kommt

XJustiz-Viewer – Online-Schulung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 27.10.2021

Corona – aktualisierte Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Corona – 3G-Regel und Kanzleibetrieb

Corona – 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seit 02.09.2021 in Kraft

Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert und bis 24.11.2021 verlängert

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in 2022

Zwischenprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2022

Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2022/I

20. Ausbildungsmesse am 16.10.2021 in Bamberg

Fortbildungsveranstaltungen des RENO Würzburg e.V. am 15.10. und 05.11.2021

Europäischer Tag der Justiz 2021

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern e.V.

Pressemitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg

Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts

Beschlüsse der Kammerversammlung 2021

Corona – Änderung der 13. BayIfSMV mit Wirkung ab 23.08.2021

Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts

Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen der Soldan GmbH zu folgenden Themen:

Blick auf die Vielfalt von Legal Tech: 6. Anwaltszukunftskongress erfolgreich virtuell umgesetzt

Team aus Hannover gewinnt den 9. Soldan Moot

Der 10. Soldan Moot wird vom 05.10. bis 08.10.2022 stattfinden. Weitere Informationen finden Sie unter https://soldanmoot.de/.

Verwaltungsgebührenordnung der RAK Bamberg geändert

Am 15.06.2021 hat die Kammerversammlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 COV19FKG eine geänderte Verwaltungsgebührenordnung beschlossen, die im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von September 2021 veröffentlicht wurde und damit in Kraft getreten ist. Sie steht nachfolgend zum Download bereit und ist auch auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/ordnungen-der-rak-bamberg/ zu finden.

Verwaltungsgebührenordnung der RAK Bamberg vom 11.08.2021

Es wird um Beachtung gebeten.

Neue beA-Version 3.8.2 ausgerollt – Aktualisierung der beA-Client-Security

Vor wenigen Tagen hat die Bundesrechtsanwaltskamemer das beA-Release 3.8.2 auf der Produktionsumgebung zur Verfügung gestellt. Neben technischen Anpassungen erfolgten diverse Erweiterungen und Fehlerbehebungen. Eine Übersicht über die geänderten Funktionalitäten finden Sie unter https://portal.beasupport.de/external/c/release-informationen.

Mit dem beA-Release geht eine Aktualisierung der beA-Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.8.0.1 auf die neue Version 3.9.0.1 einher. Unter https://portal.beasupport.de/external/c/update-22092021 werden die hierzu notwendigen Schritte erläutert. Die Aktualisierung muss auf jedem Endgerät durchgeführt werden, mit dem die beA-Webanwendung genutzt werden soll. Administrationsrechte sind nicht erforderlich.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

Elektronischer Rechtsverkehr – aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Alle Kolleginnen und Kollegen werden daran erinnert, dass am 01.01.2022 der elektronische Rechtsverkehr (ERV) weiter an Fahrt aufnimmt. An diesem Tag treten der neue § 130d ZPO – und die entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen – in Kraft, der die aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden regelt. Er lautet wie folgt:

1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Eine wirksame Einreichung von Dokumenten im dort genannten Sinne ist also nur noch auf elektronischem Wege möglich (und nicht mehr in Papierform), insbesondere – aber nicht zwingend – über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die sog. passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO, die schon seit 01.01.2018 gilt, bleibt daneben bestehen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema konnten Sie bereits dem nachstehenden Beitrag im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von September 2021 entnehmen. Dessen Lektüre wird ausdrücklich empfohlen.

BeA – aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach kommt

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.09.2021 das

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Regierungsentwurf)

gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten (so z. B. § 130a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 ZPO n. F. und § 32a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 StPO n. F.). Es richtet sich insbesondere an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister.

Die Nutzung des eBO setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. Das Postfach ermöglicht – wie das beA – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer (vgl. §§ 10 – 12 ERVV n. F.).

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich am 01.01.2022, wenn auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beginnt.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

XJustiz-Viewer – Online-Schulung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 27.10.2021

Am 27.10.2021 um 17:00 Uhr bietet das Bayerische Landessozialgericht in Kooperation (auch) mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg eine Online-Schulung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Thema „XJustiz-Viewer“ an, der für die Anzeige der elektronischen Akte bei Akteneinsicht benötigt wird. Er wird vom Entwickler des Fachverfahrens EUREKA-Fach, Herrn Uwe Möller, kostenfrei zur Verfügung gestellt und wurde bereits in zwei Kanzleisoftware-Systeme integriert.

In der rund einstündigen Veranstaltung wird Herr Möller die Funktionen und Möglichkeiten des XJustiz-Viewers näher vorstellen. Die Teilnahme ist kostenlos. Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte dem

Einladungsschreiben vom 27.09.2021

das am 27.09.2021 bereits per beA an alle Kammermitglieder verschickt wurde (die Probleme mit der Anmeldeadresse wurden zwischenzeitlich behoben).

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

Corona – aktualisierte Sicherheitsanordnung der Bamberger Justizbehörden

Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung vom 03.03.2021 aktualisiert. Die neue Fassung vom 06.09.2021 ist am 07.09.2021 in Kraft getreten. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Sicherheitsanordnung der Justizbehörden Bamberg vom 06.09.2021

Wesentliche Neuerung ist das Entfallen der FFP2-Maskenpflicht. Stattdessen haben Besucher, Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte und ehrenamtliche Richter ab Betreten der Gebäude fortan die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen.

Die neue 3G-Regelung findet auf den Zugang zu den Gerichten und Behörden keine Anwendung.

.Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Dieser Beitrag wurde am

Corona – 3G-Regel und Kanzleibetrieb

Die 14. BayIfSMV enthält in § 3 die sog. 3G-Regel, wonach der Zugang zu geschlossenen Räumen unter gewissen Bedingungen nur noch für (vollständig) geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen möglich ist. Auf den Betrieb von Anwaltskanzleien hat dies allerdings keine wesentlichen Auswirkungen.

Anwaltskanzleien gehören nicht zu den in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bereichen. Somit gilt grds. die Vorgabe des § 3 Abs. 3, wonach u. a. zum Handel und zu den nicht von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben für nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine Zugangsbeschränkungen bestehen. Persönliche Mandantenbesprechungen in den Kanzleiräumen sind also ohne Beachtung der 3G-Regelung zulässig. Auch die anwaltliche Beratung unterliegt jedoch der Maskenpflicht nach § 2 der 14. BayIfSMV und den allgemeinen Hygienebestimmungen nach § 1 der 14. BayIfSMV, insbesondere dem Mindestabstandsgebot von 1,5 m.

Auch am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel nicht. Einschlägig ist insoweit die Corona-Arbeitsschutzverordnung i. d. F. v. 06.09.2021.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Corona – 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seit 02.09.2021 in Kraft

Am 02.09.2021 ist die

14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.09.2021 (aktuelle Fassung vom 15.09.2021)

in Kraft getreten. Sie enthält in erster Linie folgende Neuerungen:

  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  • An Orten mit Maskenpflicht reicht jetzt eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Sport ist wieder ohne Einschränkungen möglich. Es gelten nur die allgemeinen Regeln.
  • Die Regeln für Veranstaltungen wurden deutlich gelockert.
  • Es gibt nur noch einen relevanten 7-Tage-Inzidenzwert von 35. Von diesem Inzidenzwert hängt im Regelfall ab, ob 3G gilt oder nicht.
  • Es gibt jetzt eine bayernweite Krankenhausampel. Sie soll verhindern, dass das Gesundheitssystem überlastet wird.

Die Verordnung tritt schon am 01.10.2021 außer Kraft (§ 20 Abs. 1). Es ist jedoch davon auszugehen, dass noch im Laufe des heutigen Tages eine Nachfolgeregelung erlassen wird, die auf der Internetseite der RAK Bamberg abgerufen werden kann.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert und bis 24.11.2021 verlängert

Am 10.09.2021 ist die geänderte

in Kraft getreten. Sie ist bis 24.11.2021 gültig, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgehoben wird (§ 6 Corona-ArbSchV).

Neu ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Corona-ArbSchV). Eine entsprechende Auskunftspflicht der Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Im Übrigen gelten die bestehenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort, Dies betrifft auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat sein Informationsblatt zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg

Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in 2022

Nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt“ vom 23.08.2001 (BGBl I, 2250) gibt die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Prüfungstermine 2022 wie folgt bekannt:

Termine der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2 S. 1 PO):

  • Dienstag, 08.03.2022 (1. Prüfungstag)
  • Mittwoch, 09.03.2022 (2. Prüfungstag)
  • Donnerstag, 10.03.2022 (3. Prüfungstag)

Bei der schriftlichen Prüfung gilt der Rechtsstand zum 31.12.2021.

Termine der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 2 S. 2 PO):

  • Dienstag, 10.05.2022
  • Mittwoch, 11.05.2022
  • Donnerstag, 12.05.2022

Termine der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 3 PO):

  • Dienstag, 17.05.2022
  • Mittwoch, 18.05.2022
  • Donnerstag, 19.05.2022
  • Freitag, 20.05.2022

Anmeldeschluss ist Dienstag, 30.11.2021 (Ausschlussfrist). Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Anmeldeformular finden Sie hier.

Bitte richten Sie Ihre Anmeldung an die Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Auf deren Homepage unter http://www.rak-nbg.de/rechtsfachwirt/pruefung erhalten Sie weitere Informationen.

Zwischenprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2022

Die Zwischenprüfung 2022 für Auszubildende zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten findet am Donnerstag, 13.01.2022, um 08:00 Uhr in der jeweiligen Berufsschule statt. Ihr haben sich alle im zweiten Lehrjahr befindlichen Auszubildenden zu unterziehen.

Die Zwischenprüfung erstreckt sich nach § 7 PO i.V.m. § 6 Abs. 3 ReNoPatAusbV auf die Prüfungsbereiche Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung. Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 60 Minuten.

Anmeldungen haben in der Zeit von Montag, 22.11.2021, bis Freitag, 10.12.2021, bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg, Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg, unter Verwendung des einschlägigen Anmeldeformulars, herunterzuladen unter  http://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/pruefungstermine-und-anmeldung-zur-pruefung, zu erfolgen.

Die Prüfungsgebühr von 40,00 € ist spätestens bis zum Tag der Prüfung auf das Konto der Rechtsanwaltskammer Bamberg bei der HypoVereinsbank Bamberg, IBAN: DE56 7702 0070 0003 7097 28, BIC/SWIFT-ID: HYVEDEMM411, einzuzahlen. Dabei sind der Verwendungszweck „Zwischenprüfung 2022“ und der Name des Prüflings anzugeben.

Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2022/I

Die schriftliche Prüfung 2022/I findet wie folgt statt:

  • in den Fächern Wirtschafts- und Sozialkunde, Vergütung und Kosten sowie Geschäfts- und Leistungsprozesse am Dienstag, 18.01.2022, ab 08:00 Uhr
  • im Fach Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich am Donnerstag, 20.01.2022, ab 08:00 Uhr

Die Prüfungsorte werden noch gesondert bekannt gegeben. Je nach Anzahl und Herkunft der Teilnehmer ist eine zentrale Prüfung denkbar, beispielsweise in Bamberg oder Würzburg.

Anmeldungen haben in der Zeit von Montag, 15.11.2021, bis Freitag, 10.12.2021, bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg, Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg, unter Verwendung des einschlägigen Anmeldeformulars, herunterzuladen unter  http://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/pruefungstermine-und-anmeldung-zur-pruefung, zu erfolgen.

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 80,00 € ist vom Ausbilder gleichzeitig mit der Anmeldung bei der HypoVereinsbank Bamberg, IBAN: DE56 7702007000037097 28, BIC/SWIFT-ID: HYVEDEMM411, unter Angabe des Verwendungszwecks „Abschlussprüfung 2022/I“ und des Namens des Prüflings zu überweisen. Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 40,00 €. Die Teilnahme an der Prüfung ist von der rechtzeitigen Zahlung der Prüfungsgebühr abhängig.

Weitere Informationen zu den beizufügenden Unterlagen und den Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der Prüfungsordnung, die unter http://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/pruefungsordnung zum Download zur Verfügung steht.

Die Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist unter http://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/zugelassene-hilfsmittel abrufbar.

Die mündliche Prüfung findet am Samstag, 12.02.2022, in der Staatlichen Berufsschule III in Bamberg, Dr.-von-Schmitt-Straße 12, die mündliche Ergänzungsprüfung am Freitag, 25.02.2022, in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer in Bamberg, Friedrichstraße 7, statt.

20. Ausbildungsmesse am 16.10.2021 in Bamberg

Am Samstag, 16.10.2021, findet von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Bamberger BROSE ARENA die 20. Ausbildungsmesse:BA statt; wie schon im letzten Jahr unter besonderen Bedingungen angesichts der Corona-Pandemie. Dort wird auch die Rechtsanwaltskammer Bamberg, unterstützt vom Bamberger Anwaltsverein und vom RENO Franken e.V., mit einem Messestand vertreten sein und den Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten sowie die Fortbildungsmöglichkeit zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in präsentieren.

Nähere Informationen können Sie der Internetseite des Veranstalters entnehmen

Fortbildungsveranstaltungen des RENO Würzburg e.V. am 15.10. und 05.11.2021

An die Fortbildungsveranstaltung des RENO Würzburg e.V. zum anwaltlichen Kosten- und Gebührenrecht am 15.10.2021 wird nochmals erinnert. Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der

Ausschreibung RVG-Seminar 15.10.2021.

Einen weiteren Workshop bietet der RENO Würzburg e.V. am Freitag, 05.11.2021, zum Thema „Kommunikation am Telefon, Terminmanagement, Mandantenempfang“ an. Er findet von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei Cornea Franz in Würzburg, Berliner Platz 10, statt. Hinsichtlich näherer Einzelheitem wird auf die

Ausschreibung RENO-Workshop 05.11.2021

verwiesen, die auch ein Anmeldeformular enthält.

Europäischer Tag der Justiz 2021

Am 25.10.2021 findet ab 14:00 Uhr als Online-Veranstaltung der Europäische Tag der Justiz statt. Ausrichter sind das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein und das Bundesamt für Justiz.

Thema ist die „Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen“. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich in Workshops über neue Rechtshilfeverordnungen zur Zustellung und Beweisaufnahme sowie zu Sorgerechtskonflikten praxisnah austauschen. Zudem informieren Praktikerinnen und Praktiker brandaktuell über ihre ersten Erfahrungen mit der Europäischen Staatsanwaltschaft.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.

 

 

Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern e.V.

Lesen Sie bitte die

VFB-Informationen zur Bundestagswahl

Zur Lage der Freien Berufe in Bayern hat der VFB einen Bericht veröffentlicht, der auf einer Studie des Instituts für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg basiert. Demnach ist die Zahl der selbständigen Freiberufler zwischen 2015 und 2020 um etwa 17 % auf knapp 248.000 (Stichtag 01.01.2020), die Zahl der Erwerbstätigen in den Freien Berufen gesamt betrachtet sogar um knapp 20 % auf 967.000 (Stichtag 01.01.2020) gestiegen. Sie erreichte damit einen neuen Höchststand.

Die Studie zeigt die Entwicklung der Freien Berufe in Bayern in den vergangenen fünf Jahren auf und gibt einen Überblick über die berufliche und wirtschaftliche Situation der verschiedenen Freien Berufe. Einen speziellen Fokus legt der Bericht auf die Fachkräfte- und Nachwuchsgewinnung. Es wurde untersucht, inwiefern in den Freien Berufen in Bayern Mitarbeiter- bzw. Fachkräftemangel herrscht, welche Berufsgruppen und Berufe davon betroffen sind und welche Gründe hierfür in Betracht kommen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der

Pressemitteilung des VFB vom 29.09.2021.

Die Studie des IFB steht nachfolgend zum Download bereit.

Bericht zur Lage der Freien Berufe in Bayern_2020

Beschlüsse der Kammerversammlung 2021

Wegen der Corona-Pandemie konnte auch die ordentliche Mitgliederversammlung 2021 der Rechtsanwaltskammer Bamberg nicht in Präsenzform stattfinden; vielmehr wurde erneut eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. Dabei wurden von der Kammerversammlung folgende Beschlüsse gefasst:

  • Der Haushaltsplan 2021 wurde beschlossen.
  • Dem Kammervorstand wurde Entlastung erteilt.
  • Die beA-Umlage für das Kalenderjahr 2022 wurde auf 70,00 € festgesetzt.
  • Die Verwaltungsgebührenordnung der RAK Bamberg wurde geändert.
  • Die Entschädigungsordnung der RAK Bamberg wurde neu gefasst.

Die geänderten Ordnungen werden im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von September 2021 veröffentlicht und mit Veröffentlichung (Verwaltungsgebührenordnung) bzw. am 01.01.2022 (Entschädigungsordnung) in Kraft treten. Zu diesen Zeitpunkten stehen sie auch auf der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/ordnungen-der-rak-bamberg/ zum Download bereit. Um Beachtung wird gebeten.

Corona – Änderung der 13. BayIfSMV mit Wirkung ab 23.08.2021

Mit Wirkung ab 23.08.2021 wurde die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05.06.2021 erneut geändert. Insbesondere greift nunmehr die sog. „3G-Regel“, wonach der Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten und Veranstaltungen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete möglich ist. Dies betrifft vor allem

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • den Zugang zur Innengastronomie,
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen,
  • die Sportausübung in geschlossenen Räumen,
  • Besuche in Krankenhäusern
  • und Beherbergungen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten:

Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis 10.09.2021 verlängert. Bis dorthin hatte der Deutsche Bundestag bislang auch die sog. „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Am 25.08.2021 wurde deren Fortbestehen für weitere drei Monate beschlossen. Sie gibt dem Bund das Recht, ohne Zustimmung des Bundesrats Verordnungen zu erlassen, etwa zu Tests, Impfungen, zum Arbeitsschutz oder zur Einreise. Zudem beziehen sich konkrete Maßnahmen wie Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen, die die Länder festlegen können, laut Infektionsschutzgesetz auf die Feststellung der „epidemischen Lage“.

Nach Ankündigung der Politik soll die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kürze einer generellen Revision unterzogen werden. Damit verbunden ist auch ein Wegfall der FFP2-Maskenpflicht; stattdessen sollen wieder sog. medizinische Masken ausreichend sein.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg