Elektronischer Rechtsverkehr – aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Alle Kolleginnen und Kollegen werden daran erinnert, dass am 01.01.2022 der elektronische Rechtsverkehr (ERV) weiter an Fahrt aufnimmt. An diesem Tag treten der neue § 130d ZPO – und die entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen – in Kraft, der die aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden regelt. Er lautet wie folgt:

1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Eine wirksame Einreichung von Dokumenten im dort genannten Sinne ist also nur noch auf elektronischem Wege möglich (und nicht mehr in Papierform), insbesondere – aber nicht zwingend – über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die sog. passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO, die schon seit 01.01.2018 gilt, bleibt daneben bestehen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema konnten Sie bereits dem nachstehenden Beitrag im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von September 2021 entnehmen. Dessen Lektüre wird ausdrücklich empfohlen.

BeA – aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022

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