und zur Änderung weiterer Vorschriften informiert. Nachdem es am 05.10.2021 vom Bundestag beschlossen und am 11.10.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird es in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft treten. Folgende Neuerungen sind in erster Linie von Bedeutung:
Die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) gemäß §§ 10 bis 12 ERVV, das – wie das beA – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO ausgestaltet ist. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen, z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände, gilt ab 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht.
Einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV.
Änderungen im Zustellungsrecht; in § 173 ZPO ist erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang enthalten.
wurde zwischenzeitlich veröfffentlicht. Sie regelt vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB und schafft so Rechtssicherheit. Daneben enthält sie Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie den eingebetteten Schriftarten. Zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen.
zur Einreichung von Anträgen in Mahnverfahren mittels EDA-Dateien über beA veröffentlicht. Es ist auch auf der Internetseite des Zentralen Mahngerichts unter dem Punkt „Info & Service“ im Untermenu „Broschüren und Informationsmaterial“ zu finden.
Hintergrund ist die hohe Anzahl von Anfragen, wie EDA-Nachrichten im Hinblick auf den am 01.01.2022 in Kraft tretenden § 130d ZPO mittels beA an das Zentrale Mahngericht versandt werden können.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die neuesten Zahlen zur Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Wie der
zu entnehmen ist, lag sie bundesweit für alle Postfächer bei 85 %, ein Anstieg von 2 Prozentpunkten seit 31.05.2021. Bei den niedergelassenen Rechtsanwälten betrug die Quote rund 89 % (plus 2 Prozentpunkte), bei den Syndikusrechtsanwälten 68 % (plus 3 Prozentpunkte). Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben etwa 85 % aller Postfachinhaber (niedergelassene Rechtsanwälte 87 %, Syndikusrechtsanwälte 67 %) die Erstregistrierung vorgenommen.
Ein spürbarer Anstieg ist damit noch immer nicht zu verzeichnen, was angesichts der seit über drei Jahren bestehenden passiven Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und des verpflichtenden Beginns des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) bedenklich erscheint. An alle Kolleginnen und Kollegen, die sich um die Erstregistrierung ihres Postfachs bislang noch nicht kümmern konnten, ergeht daher nochmals der Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Kammervorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.
Diejenigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die sich zum Erhalt eines Signaturzertifikats identifizieren lassen wollen, haben weiterhin die Möglichkeit, das (kostenfreie) Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle durchzuführen. In diesem Fall wird zwecks Terminvereinbarung um Anruf bei Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten. Alle Informationen zum Kammerident-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage.
Der FFi-Verlag hat die Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ veröffentlicht. Zur Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022 erläutert beA-Expertin Ilona Cosack in zehn Kapiteln den effektiven und gleichzeitig rechtskonformen Umgang mit dem Postfach; im Einzelnen:
Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am 19.01.2022 ein Webinar zum Thema „beA-Update für Praktiker:innen“. Es findet online von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Referentin ist Ilona Cosack, Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, beA-Bloggerin, Fachbuchautorin und Dozentin.
Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
Nach § 51 Abs. 8 GwG stellen die Aufsichtsbehörden den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.
Die aktualiserte Fassung (6. Auflage) wurde am 18.10.2021 vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen und am 12.11.2021 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg genehmigt. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) am 01.01.2020 wurde die Mindestausbildungsvergütung auch für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 festgelegt.
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt sie im ersten Jahr einer Berufsausbildung, die im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 begonnen wird, 550,00 €. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 649,00 € bzw. 743,00 € an (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG). Die Sätze für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn zwischen 01.01. und 31.12.2022 sehen wie folgt aus:
im 1. Ausbildungsjahr 585,00 €
im 2. Ausbildungsjahr 690,00 €
im 3. Ausbildungsjahr 790,00 €
Alle Ausbildungskanzleien und -anwälte werden um entsprechende Beachtung gebeten.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Mindestsätze nur die Untergrenze der angemessenen Ausbildungsvergütung bilden. Die Vereinbarung höherer Vergütungen ist selbstverständlich möglich und angesichts der anspruchsvollen Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten auch wünschenswert.
Auch der allgemeine Mindestlohn wird zum 01.01.2022 angepasst. Er beläuft sich dann auf 9,82 € pro Stunde, bei einer 40-Stunden-Woche also auf monatlich 1.702,00 € brutto (derzeit 9,60 € pro Stunde und 1.664,00 € pro Monat).
Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, die geltenden Mindestlohnbeträge bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen.
veröffentlicht. Sie stellt den Gegenstand und den Verlauf des Verfahrens vor, zeigt auf, in welchen Fallkonstellationen es sich in besonderer Weise eignet und benennt die mit ihm verbundenen Vorteile, namentlich u. a. die Vertraulichkeit, Schnelligkeit und hohe Erfolgsquote des Verfahrens sowie die Tatsache, dass mit ihm keine zusätzlichen Gerichtskosten verbunden sind.
Das Güterichterverfahren hat sich in den vergangenen Jahren als besonders wirksames Verfahren der alternativen Streitbeilegung in zivil- und familiengerichtlichen Auseinandersetzungen etabliert. Ein großer Vorteil im Vergleich zum streitigen Verfahren liegt vor allem darin, dass die Parteien ihren Konflikt selbst in die Hand nehmen und gemeinsam eine für alle tragfähige und umfassende Lösung erarbeiten. Damit kann auch ein für die Parteien individuell überzeugender Rechtsfrieden erreicht werden.
Der Skilex Deutschland e.V. veranstaltet vom 06.03. bis 13.03.2022 in Berchtesgaden den 48. Internationalen Skirechtskongress. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.
Mit Wirkung zum 19.10.2021 wurde die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut geändert. Seither müssen in allen Bereichen von 3G, 3G plus und 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
Die Kontaktdatenerhebung wurde mit Wirkung ab 15.10.2021 auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt. Dies sind alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik, körpernahe Dienstleistungen und Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten). In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.
Zudem wurde die 14. BayIfSMV am 27.10.2021 bis 24.11.2021 verlängert – bis dorthin gilt derzeit die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag.
Die Antragstellung für die Verlängerung der Überbrückungshilfe III plus sowie für die Neustarthilfe plus ist jetzt bis Jahresende möglich. Die erst kürzlich für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Überbrückungshilfe III plus können von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen seit 06.10.2021 beantragen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte, zu denen u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen; die Anmeldung dort ist mit der beA-Karte möglich. Die Antragsfrist wurde bis 31.12.2021 verlängert.
Unternehmen, die bereits für das dritte Quartal Überbrückungshilfe erhalten haben, können die Förderung für das vierte Quartal über einen Änderungsantrag beantragen. Bei Erstanträgen sind auch Abschlagszahlungen von bis zu 100.000,00 € möglich.
Ebenfalls bis zum Jahresende können Soloselbstständige die ebenfalls für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Neustarthilfe plus beantragen. Soloselbstständige, deren Umsatz durch die Corona-Pandemie weiterhin eingeschränkt ist, können damit zusätzlich bis zu 4.500,00 € Unterstützung erhalten. Die Antragstellung über prüfende Dritte – insbesondere auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u.a. – ist voraussichtlich ab Anfang November möglich.
verwiesen. Ab 01.11.2021 erfolgt in Bayern eine Verschärfung in der Rechtsanwendung, weil davon auszugehen ist, dass für jede Person die Möglichkeit eines vollständigen Impfschutzes durch die Inanspruchnahme eines Impfangebots besteht. Die Behauptung, die Impfung sei bisher nicht möglich gewesen, wird dann grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.
Näheres finden Sie unter Ziffer 9. (Seite 4) des Schreibens.
Um speziell in Zeiten der Corona-Pandemie dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken wurde das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ins Leben gerufen. Dennoch ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge auch 2020 deutlich zurückgegeganen. Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit haben deshalb mit einem
Auch beim Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten gehen die Zahlen seit Jahren zurück, nicht nur bundesweit, sondern auch im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg.
veröffentlicht (vgl. z. B. § 130a Abs. 5 ZPO). Darin wird klargestellt, dass das beA–System alle notwendigen Nachweise liefert, die Gesetz und Rechtsprechung fordern.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf dem beA–Anwenderportal sowiein den beA-Newslettern der BRAK.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Es wird daran erinnert, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) am 09.12.2021 eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach anbieten. Sie findet unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt am Main) statt.
das auch die Möglichkeit der Anmeldung enthält. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen.
Der Coburger Anwaltverein bietet am Freitag, 12.11.2021, eine Fortbildungsveranstaltung mit dem Titel „Das Kind im Verkehrsunfall“ an. Sie findet von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr in der HUK-Arena in Coburg statt,
Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
Der RENO Franken e.V. veranstaltet am 16.02.2022 von 09:30 Uhr bis 15:30 Uhr ein Online-Seminar zum Thema „Aktuelle Rechtsprechung zur Kanzleiorganisation“. Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am 17.02.2022 ein Seminar zum Thema „Buchhaltung in der Kanzlei“. Es findet von 09:30 Uhr bis 16:00 Uhr in der Anwaltskanzlei Cornea Franz Rechtsanwälte in Würzburg, Berliner Platz 10, statt.
Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
Der Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sein Informationsblatt für Rechtsanwälte neu gefasst. Es beinhaltet jetzt alle Hinweispflichten übersichtlich in einem Papier – bislang gab es verschiedene Versionen mit Kurzinformationen, Hinweispflichten nach der ODR-Verordnung und nach dem VSBG.
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist auf das aktualisierte Schulungsmaterial der International Commission of Jurists über den Zugang zum Recht für Migranten hin. Es soll Richtern und Anwälten als Unterstützung und Hintergrundinformation dienen, wenn sie Entscheidungen über die Rechte von Migranten und Flüchtlingen treffen oder diese verteidigen.Die Materialien behandeln
–faire Asylverfahren und wirksame Rechtsmittel, –Zugang zum Recht in der Haft, –Zugang zur Justiz bei wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, –Zugang zur Justiz beim Schutz des Rechts von Migranten auf Familienleben und –Zugang zum Recht für Migrantenkinder.
Die turnusgemäß vom Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg durchgeführte Erhebung zu Geschäftslage und erwarteter Entwicklung bei den Freien Berufen für den Winter 2021 hat begonnen – mit einem Sonderteil zur Gründung in den Freien Berufen und dazu, wie der Schritt in die Selbstständigkeit erleichtert werden kann.
Damit die Ergebnisse möglichst repräsentativ sind und sich hilfreiche Argumente für die politische Arbeit des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) gewinnen lassen, wird um rege Teilnahme gebeten. Das Ausfüllen des Fragebogens dauert nur zehn bis zwölf Minuten. Unter dem Link www.t1p.de/konjunktur21-2 gelangen Sie zur Konjunkturumfrage, die bis 07.11.2021 laufen wird.
Selbstverständlich erfolgt die Datenerhebung anonym, E-Mail- und IP-Adresse werden nicht protokolliert. Alle erfragten Daten werden streng vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und entsprechend den Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vor dem Zugriff Unbefugter gesichert. Die Befragungsergebnisse werden ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwendet und beziehen sich nicht auf einzelne Personen oder einzelne Berufe, sondern auf die Freien Berufe als Sektor sowie auf die vier Gruppen der Freien Berufe – also den heilberuflichen, den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden, den technisch-naturwissenschaftlichen und den kulturellen Bereich.
Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an Frau Nicole Genitheim vom IFB, die telefonisch (0911/2356524) oder per E-Mail (nicole.genitheim@ifb.uni-erlangen.de) erreichbar ist.