Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach kommt

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.09.2021 das

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Regierungsentwurf)

gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten (so z. B. § 130a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 ZPO n. F. und § 32a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 StPO n. F.). Es richtet sich insbesondere an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister.

Die Nutzung des eBO setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. Das Postfach ermöglicht – wie das beA – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer (vgl. §§ 10 – 12 ERVV n. F.).

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich am 01.01.2022, wenn auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beginnt.

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