SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30.06.2021 verlängert – kostenlose Corona-Tests für Arbeitnehmer

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 bis 30.06.2021 zu verlängern und zu ergänzen. Die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 ist am 24.04.2021 in Kraft getreten; die seither geltende Fassung der Verordnung steht nachfolgend zum Download bereit.

Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche (die zweite Änderungsverordnung vom 14.04.2021 sah lediglich einmal vor) regelmäßige Corona-Tests anzubieten (§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-VO neu). Die hierfür anfallenden Kosten tragen die Arbeitgeber. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter*innen, sich regelmäßig testen zu lassen, sieht die Verordnung dagegen nicht vor. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigen müssen Arbeitgeber bis 30.06.2021 aufbewahren (§ 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-VO neu).

Auch Rechtsanwaltskanzleien sind hiervon betroffen, weshalb um Beachtung gebeten wird; Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Weitere Informationen zu diesem Thema hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/verbindliche-testangebote-in-betrieben-kommen.html veröffentlicht. Unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen.

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