Neue Coronavirus-Impfverordnung seit 01.04.2021

Am 01.04.2021 ist die neue Fassung der

in Kraft getreten. Nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) gehören Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – wie schon nach der Vorgängerverordnung – als in der Rechtspflege Beschäftigte zu den Personen mit erhöhter Priorität (Gruppe 3), sofern sie in besonders relevanter Position tätig sind – was bei der Registrierung angegeben werden kann.

Detaillierte Informationen zur Schutzimpfung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entnehmen Sie bitte dem gesonderten Rundschreiben der RAK Bamberg, das in Kürze per beA an alle Kammermitglieder verschickt wird.

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