Corona – „Bundes-Notbremse“ am 23.04.2021 in Kraft getreten – erneute Änderung der 12. BayIfSMV

Am 23.04.2021 ist das

in Kraft getreten. Es ändert in Artikel 1 das Infektionsschutzgesetz, das nunmehr die sog. „Bundes-Notbremse“ enthält. Sie verfolgt das Ziel, die Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Lockdown) durch Neufassung von §§ 28b und 28c IfSG bundeseinheitlich zu regeln. Die aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes steht nachfolgend zum Download bereit.

§ 28b IfSG sieht bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen vor, wenn die sog. Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohner, in einer Stadt oder einem Landkreis drei Tage hintereinander einen bestimmten Wert übersteigt. Dazu gehören:

  • Ab einer Inzidenz von 100 darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen (§ 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG). Zudem gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr (§ 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG). Ausnahmen sind vorgesehen.
  • Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 dürfen Ladengeschäfte nur noch nach Anmeldung und bei Vorlage eines negativen Corona-Tests betreten werden (sog. „Click & Meet); ab einer Inzidenz von 150 ist nur noch das Abholen der Ware erlaubt (sog. „Click & Collect“) (§ 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG).
  • Ab einer Inzidenz von 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in den Schulen verboten und nur noch Distanzunterricht erlaubt sein; Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Wechselunterricht ist bereits ab einer Inzidenz von 100 verpflichtend (§ 28b Abs. 3 IfSG).

Die Regelungen zum Homeoffice, die bislang in der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthalten waren, wurden in § 28b Abs. 7 IfSG übernommen. Neu ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit seinerseits keine Gründe entgegenstehen, z. B. die Störung durch Dritte im Homeoffice oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Den Ländern bleibt es im Übrigen unbenommen, strengere Regelungen vorzusehen, was in Bayern schon teilweise der Fall ist. Mit einer weiteren Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22.04.2021 wurde die Bundesregelung, die nur Mindeststandards enthält, in Landesrecht überführt. Allerings wurde die 12. BayIfSMV zwischenzeitlich erneut geändert, so dass die aktuelle Version, gültig bis 09.05.2021, vom 27.04.2021 datiert. Sie finden Sie nachstehend.

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